Fälligkeit und Verzinsung der Forderung auf Beteiligung am Geschäftsergebnis bei fristloser Kündigung

Im Urteil 4A_126/2021 vom 5. Juli 2021 befasste sich das Bundesgericht mit dem Beginn der Verzinsung einer Ersatzforderung für die Beteiligung am zukünftigen Geschäftsergebnis (Art. 322a OR) im Rahmen einer fristlosen Kündigung.  Das Bundesgericht erklärte, dass sich die Fälligkeit und damit der Beginn der Verzinsung der Entschädigungsansprüche aufgrund ungerechtfertigter fristloser Entlassung im Sinne von Art. 337c OR nach den Regeln von Art. 339 OR richtet (E.4.4).

Sachverhalt

Die B.________ Immobilien AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) ist eine Tochtergesellschaft der B.________ AG, zu deren Konzern weitere Gesellschaften gehören.

Arbeitnehmer A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) war seit 1967 für die Unternehmensgruppe B.________ tätig, von 1988 bis 2005 als alleiniger Geschäftsführer. Am 22. August 2005 schloss er mit der B.________ Immobilien AG einen Vertrag rückwirkend per 1. Juli 2005, wonach er bis Ende 2010 als Berater des Verwaltungsrats der Holding tätig sein sollte.

Mit Schreiben vom 17. November 2006 kündigte die B.________ Immobilien AG das Arbeitsverhältnis per Ende Mai 2007. Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis noch bestehen sollte, kündigte sie zudem mit Schreiben vom 12. Juni 2007 fristlos.

Verfahrensgeschichte

Mit Teilklage vom 17. Oktober 2007 verlangte A.________ von der B.________ Immobilien AG gestützt auf Arbeitsrecht die Bezahlung von Fr. 1 Mio. nebst Zins. Die Gerichte – letztinstanzlich das Bundesgericht – erkannten, dass ein Arbeitsvertrag vorgelegen habe, der zufolge Befristung nicht habe ordentlich gekündigt werden können und dessen fristlose Kündigung ohne wichtigen Grund erfolgt sei. Die B.________ Immobilien AG wurde verurteilt, A.________ Fr. 1 Mio. akonto seiner Ansprüche aus Arbeitsvertrag zu bezahlen, da dessen Lohnansprüche diesen Betrag jedenfalls überstiegen. Die Frage, in welcher Höhe A.________ ein Gewinnanteil für das Jahr 2005 zustehe, liess das Bundesgericht offen. Für den Betrag von Fr. 1 Mio. wurde ein Zins von 5 % seit 13. Juni 2007 zugesprochen (Urteil 4A_293/2015 / 4A_295/2015 vom 10. Dezember 2015, siehe insbesondere Dispositiv-Ziffer 4 und Erwägung 10.2).

Am 8. Januar 2018 erhob A.________ beim Bezirksgericht (Arbeitsgericht) Bülach Klage mit folgendem materiellen Rechtsbegehren: „Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger akonto seiner Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis den Betrag von 2’743’757.– Franken zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins auf 736’240.– Franken seit 1. Juli 2006, 5 % Zins auf 44’000.– Franken seit 13. Juni 2007 und 5 % Zins auf 4’107’071.– Franken ab 1.1.2018. Weitere Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.“  A.________ forderte damit Fr. 736’240.– als zusätzliche Gewinnbeteiligung für das Geschäftsjahr 2005 und Fr. 1’963’517.– für Zinsen auf Ansprüche wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung.

Mit Beschluss und Urteil vom 30. Dezember 2019 verurteilte das Arbeitsgericht die B.________ Immobilien AG, A.________ Fr. 1’726’182.– nebst Zins zu 5 % auf Fr. 4’106’656.– seit 1. Januar 2018 zu bezahlen. Im Umfang von Fr. 44’000.– (nebst Zins zu 5 % seit 13. Juni 2007) schrieb es die Klage ab. Im Mehrbetrag schloss das Arbeitsgericht auf Abweisung der Klage.

Dagegen gelangten sowohl A.________ als auch die B.________ Immobilien AG mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses vereinigte die Berufungsverfahren und wies beide Berufungen mit Beschluss und Urteil vom 19. Januar 2021 ab.

A.________ verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, soweit darin seine Berufung abgewiesen werde. Die B.________ Immobilien AG sei zu verurteilen, ihm akonto seiner Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag Fr. 2’699’559.– zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % auf Fr. 736’240.– seit 1. Juli 2006 und auf Fr. 4’106’656.– seit 1. Januar 2018. Eventualiter sei die Sache „zur Vervollständigung des Beweisverfahrens“ an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Obergericht verzichtete auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin begehrt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte, worauf die Beschwerdegegnerin eine Duplik eingereicht hat.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 4A_126/2021 vom 5. Juli 2021

Das Bundesgerichts befasste sich zunächst mit gewissen anderen Rügen, auf welche hier nicht weiter eingegangen werden soll (E.2 und E.3.).

Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren sodann die Zinsen für Ansprüche des Beschwerdeführers aufgrund seiner ungerechtfertigten fristlosen Entlassung vom 12. Juni 2007 (E.4.1).

Wie das Bundesgericht vermerkt, war vor dem Obergericht des Kantons Zürich strittig, ab welchem Zeitpunkt Ersatzansprüche aus ungerechtfertigter Entlassung (Art. 337c Abs. 1 OR) zu verzinsen sind, konkret der Ersatz für den vereinbarten Anteil am (zukünftigen) Geschäftsergebnis (vgl. Art. 322a OR).  Die Vorinstanz hielt, wie das Bundesgericht zitiert, was folgt fest: Entlasse der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so habe dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre (Art. 337c Abs. 1 OR). Dazu gehörten auch vereinbarte Anteile an (zukünftigen) Geschäftsergebnissen. Gemäss Art. 339 Abs. 1 OR würden Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, also im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung. Gemäss Art. 339 Abs. 3 (in Verbindung mit Art. 323 Abs. 3) OR gelte allerdings für Forderungen auf einen Anteil am Geschäftsergebnis eine Ausnahme. Diese würden erst fällig, sobald das Geschäftsergebnis festgestellt sei, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs. (Erst) ab diesem Zeitpunkt sei die Forderung zu verzinsen.

Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, die Beteiligung am (zukünftigen) Gewinn müsse ab dem Zeitpunkt der (ungerechtfertigten) fristlosen Kündigung verzinst werden und nicht erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss des betreffenden Geschäftsjahrs. Art. 339 OR regle die Fälligkeit nur bei ordentlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Durch die zu späte Ansetzung des Fälligkeitszeitpunkts seien ihm Fr. 237’137.– zu wenig Zinsen zugesprochen worden (E.4.3).

Die Erwägungen der Vorinstanz sind gemäss dem Bundesgericht nicht zu beanstanden. Das Bundesgericht fährt fort: «Das Bundesgericht hat in der Tat – und anders, als der Beschwerdeführer meint – entschieden, dass sich die Fälligkeit und damit der Beginn der Verzinsung auch der Entschädigungsansprüche aufgrund ungerechtfertigter fristloser Entlassung im Sinne von Art. 337c OR nach den Regeln von Art. 339 OR richtet (Urteile 4A_474/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.2.2; 4C.414/2005 vom 29. März 2006 E. 6; vgl. ferner BGE 103 II 274 E. 3b S. 275 und Urteil 4C.2/2003 vom 25. März 2003 E. 10.3; aus der Doktrin – statt vieler – STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, N. 3 zu Art. 337c OR und N. 2 zu Art. 339 OR).  Soweit in der Lehre abweichende Meinungen vertreten werden, sind sie für den Beschwerdeführer ungünstig. Es wird namentlich eine Abzinsung („Diskontierung“) jener Forderungen vorgeschlagen, die wegen Art. 339 OR bereits jetzt fällig, aber bei ungekündigtem Vertragsverhältnis erst in Zukunft geschuldet gewesen wären (so GABRIEL AUBERT, in: Commentaire romand, Code des obligations I, 2. Aufl. 2012, N. 5 zu Art. 337c OR). Jedenfalls hält Art. 339 Abs. 3 OR fest, dass im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis nach Massgabe von Art. 323 Abs. 3 OR fällig wird. Diese Bestimmung wiederum sieht vor, dass der Anteil am Geschäftsergebnis auszurichten ist, sobald dieses festgestellt ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs. Dies hat denn auch die Vorinstanz ihren Überlegungen zugrunde gelegt und erscheint ohne Weiteres sachgerecht, da das Ergebnis des Geschäftsjahrs und damit die Höhe des (behaupteten) Anspruchs des Arbeitnehmers im Vertragsbeendigungszeitpunkt noch gar nicht bekannt ist (Urteil 4A_45/2017 vom 27. Juni 2017 E. 6.2, nicht publiziert in: BGE 143 III 480). Für den davor liegenden Zeitraum (das heisst für die Zeit vor Fälligkeit) sind entsprechend keine Zinsen zu bezahlen.» (E.4.4).

Der Beschwerdeführer legt, wie das Bundesgericht fortfährt, nicht nachvollziehbar dar, weshalb diese (insoweit klaren) Bestimmungen und die darauf beruhende bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht anwendbar sein sollen. Er bringt im Wesentlichen vor, der Zins sei nach allgemeinen Regeln „vom Zeitpunkt an geschuldet, in welchem sich das schädigende Ereignis finanziell auswirkt“. Dies spricht allerdings gerade gegen seine These, wäre ihm der Anteil am Geschäftsergebnis bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis doch auch erst nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahrs (gemäss der Regel in Art. 323 Abs. 3 OR) ausbezahlt worden. Auch seine Behauptung, beim hier in Frage stehenden Zins handle es sich um Schadens- und nicht um Verzugszins, hilft ihm nicht (vgl. zur Bedeutung der Unterscheidung: BGE 131 III 12 E. 9.1). (E.4.4).

Kommentar zum Urteil 4A_126/2021 vom 5. Juli 2021

Das Urteil 4A_126/2021 vom 5. Juli 2021 des Bundesgerichts bekräftigt, dass sich die Fälligkeit und damit der Beginn der Verzinsung auch der Entschädigungsansprüche aufgrund ungerechtfertigter fristloser Entlassung im Sinne von Art. 337c OR nach den Regeln von Art. 339 OR richtet und verweist dabei auf vorhergehende Urteile und seine eigene Praxis.

Auf abweichende Meinungen in der Lehre ging das Bundesgericht nur rudimentär ein, sie seien für den Arbeitnehmenden ungünstig. Erwähnt wird dabei namentlich eine Abzinsung („Diskontierung“) jener Forderungen vorgeschlagen, die wegen Art. 339 OR bereits jetzt fällig, aber bei ungekündigtem Vertragsverhältnis erst in Zukunft geschuldet gewesen wären (mit Verweis auf Gabriel Aubert).

So klar und praktikabel der Ansatz des Bundesgerichts hier ist, hätte man sich doch allenfalls etwas mehr höchstrichterliche Auseinandersetzung mit abweichenden Meinungen in der Lehre wünschen können.

Von: Boris Etter, lic.iur. HSG, Rechtsanwalt, LL.M., LL.M., www.jobanwalt.ch

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