FC St. Gallen beantragt Kurzarbeit – im Fussball und anderen Sportarten gilt auch Arbeitsrecht

Die Neuigkeit, dass der FC St. Gallen Kurzarbeit beantragt hat, wie der Blick heute meldet, ruft wieder mal in Erinnerung, dass im Fussball, wie auch in anderen Sportbereichen, für die Spieler Arbeitsrecht gilt.

Der Vertrag eines Fussballspielers mit einem Schweizer Fussballclub erfüllt nämlich alle Voraussetzungen, die das Schweizer Arbeitsrecht (Art. 319 ff. OR) als Qualifikationsmerkmale für einen Arbeitsvertrag verlangt (vgl. Kathrin Albrecht, Prämien im Berufsfussball, Bern 2017, § 2 N 9 m.w.H.).

 

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