Freiwillige Weiterversicherung in Pensionskasse ab 58. Altersjahr

Per 1. Januar 2021 tritt der neue Art. 47a BVG in Kraft. Dieser bestimmt, dass Versicherte, die ab dem 58. Altersjahr aus der Pensionskasse ausscheiden, auf eigenen Wunsch in der Pensionskasse weiterversichert bleiben können. Die versicherte Arbeitnehmerin bzw. der versicherte Arbeitnehmer muss im Falle der Weiterversicherung bis zur Pensionierung die gesamten Prämien (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) selber bezahlen.

Die zentrale Einschränkung in der neuen Bestimmung von Art. 47a BVG ist, dass das Arbeitsverhältnis von Seiten des Arbeitgebers aufgelöst worden sein muss. Mithin ist die Bestimmung nicht anwendbar auf Kündigungen seitens von Arbeitnehmenden sowie auf Aufhebungsverträge. Wobei sich bei Aufhebungsvereinbarungen ja bekanntlich knifflige Detailfragen stellen können.

Wortlaut der Bestimmung:

Art. 47a Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres

Eine versicherte Person, die nach Vollendung des 58. Altersjahres aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, kann die Versicherung nach Artikel 47 weiterführen oder die Weiterführung nach den Absätzen 2-7 im bisherigen Umfang bei ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung verlangen.

Die versicherte Person hat die Möglichkeit, während dieser Weiterversicherung die Altersvorsorge durch Beiträge weiter aufzubauen. Die Austrittsleistung bleibt in der Vorsorgeeinrichtung, auch wenn die Altersvorsorge nicht weiter aufgebaut wird. Tritt die versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die bisherige Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung in dem Umfang an die neue zu überweisen, als sie für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen verwendet werden kann.

Die versicherte Person bezahlt Beiträge zur Deckung der Risiken Tod und Invalidität und an die Verwaltungskosten. Falls sie die Altersvorsorge weiter aufbaut, bezahlt sie zusätzlich die entsprechenden Beiträge.

Die Versicherung endet bei Eintritt des Risikos Tod oder Invalidität oder bei Erreichen des reglementarischen ordentlichen Rentenalters. Bei Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung endet sie, wenn in der neuen Einrichtung mehr als zwei Drittel der Austrittsleistung für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen benötigt werden. Die Versicherung kann durch die versicherte Person jederzeit und durch die Vorsorgeeinrichtung bei Vorliegen von Beitragsausständen gekündigt werden.

Versicherte, die die Versicherung nach diesem Artikel weiterführen, sind gleichberechtigt wie die im gleichen Kollektiv aufgrund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses Versicherten, insbesondere in Bezug auf den Zins, den Umwandlungssatz sowie auf Zahlungen durch den früheren Arbeitgeber oder einen Dritten.

Hat die Weiterführung der Versicherung mehr als zwei Jahre gedauert, so müssen die Versicherungsleistungen in Rentenform bezogen und die Austrittsleistung kann nicht mehr für Wohneigentum zum eigenen Bedarf vorbezogen oder verpfändet werden. Vorbehalten bleiben reglementarische Bestimmungen, die die Ausrichtung der Leistungen nur in Kapitalform vorsehen.

Die Vorsorgeeinrichtung kann im Reglement die Weiterführung der Versicherung nach diesem Artikel bereits ab dem vollendeten 55. Altersjahr vorsehen. Sie kann im Reglement vorsehen, dass auf Verlangen der versicherten Person für die gesamte Vorsorge oder nur für die Altersvorsorge ein tieferer als der bisherige Lohn versichert wird.

Obwohl Art. 47a BVG erst am 1. Januar 2021 in Kraft tritt, bieten viele Vorsorgeeinrichtungen bereits jetzt eine freiwillige Weiterversicherung an.

Art. 47a Abs. 6 BVG wichtige Einschränkungen: Dauert die Versicherung seit mindestens zwei Jahren (was ja in den meisten Situationen der Fall ist), muss die Versicherungsleistung in Rentenform bezogen werden. Nicht mehr möglich ist weiter der Bezug der Austrittsleistung für den Erwerb von Wohneigentum.

Die Pensionskassen arbeiten daran, Art. 47a BVG zu implementieren. Nach dem Stand der Dinge werden dabei verschiedene Ausgestaltungen in der Praxis zu finden sein.

Fragen und Antworten vom BSV

Wenn für die anderen Versicherten der versicherte Lohn verändert wird, weil z. B. die (gesetzlichen oder reglementarischen) Grenzbeträge angepasst werden, gelten diese Änderungen dann auch für Versicherte nach Artikel 47a BVG oder wird deren versicherter Lohn «eingefroren»?

Die Formulierung «im bisherigem Umfang» drückt aus, dass die Vorsorge nicht grundsätzlich verändert werden soll. Eine Person, die zum Beispiel bisher nicht in einer Kaderversicherung war, sollte nicht neu in eine solche Kasse aufgenommen werden können. Andererseits kann die Vorsorgeeinrichtung zum Beispiel die Weiterführung der Vorsorge auch nicht gegen den Willen der versicherten Person neu auf die gesetzliche Mindestvorsorge nach BVG beschränken, wenn sie vor dem Verlust des Arbeitsplatzes über das Obligatorium hinausging.

Die Umschreibung «in bisherigem Umfang» steht aber der Gleichbehandlung mit den anderen Versicherten, denen nicht gekündigt wurde, nicht entgegen: Wenn die gesetzlichen oder reglementarischen Bestimmungen für die anderen Versicherten ändern, sollten diese Änderungen auch für die Personen gelten, die die Weiterversicherung nach Artikel 47a BVG gewählt haben. Dies gilt generell und betrifft auch die Definition der Grenzbeträge und der Gutschriftensätze. Auch bei einer Anpassung der Risikobeiträge sollen diese Versicherten gleich behandelt werden wie die anderen Versicherten. Das gleiche Prinzip gilt auch für eine Anpassung des Umwandlungssatzes, der in Absatz 5 ausdrücklich bei den Aspekten erwähnt wird, für die Gleichbehandlung verlangt wird.

Kann die nach Artikel 47a BVG versicherte Person noch Einkäufe machen?

Einkäufe sind bei der Weiterführung der Versicherung nach Artikel 47a BVG nicht ausgeschlossen. Für Personen, die ihre Versicherung gemäss Artikel 47a weiterführen, gelten dieselben Regeln betreffend Einkäufe wie für Versicherte, die noch angestellt sind.

Können die zur Wohneigentumsförderung bezogenen Beträge noch zurückbezahlt werden, nachdem die versicherte Person von Artikel 47a BVG Gebrauch gemacht hat?

Personen, die von Artikel 47a BVG Gebrauch machen, müssen gleich behandelt werden wie die übrigen Versicherten. Aufgrund des Gleichbehandlungsprinzips müssen deshalb Personen bei einer Weiterführung der Versicherung den Vorbezug zurückzahlen können. Das Recht und die Pflicht zur Rückzahlung von WEF-Bezügen dauert nach Inkrafttreten der EL-Reform bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs der Altersleistung6 . 6 Vgl. neue Fassung von Artikel 30d Absatz 3 Buchstabe a BVG (vgl. Hinweis 1030 dieser Mitteilung).

Muss die versicherte Person sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberbeiträge bezahlen?

Die versicherte Person muss bei den Beiträgen für die Risiken Tod und Invalidität sowie für die Verwaltungskosten sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil bezahlen. Zahlt die Person freiwillig auch Sparbeiträge, muss sie auch diesbezüglich den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil bezahlen.

Muss die versicherte Person Sanierungsbeiträge bezahlen?

Sollten in dem Versichertenkollektiv Sanierungsbeiträge notwendig sein, muss eine Person, die nach Artikel 47a BVG die Vorsorge weiterführt, die gleichen Beiträge bezahlen wie die übrigen Versicherten des Kollektivs. Da die Sanierungsbeiträge nicht in Absatz 3 von Artikel 47a BVG erwähnt werden, darf der Arbeitgeberanteil an diesen Beiträgen diesen Versicherten nicht auferlegt werden. Ob der Arbeitgeber für diese Versicherten einen Sanierungsbeitrag bezahlen muss, sollte im Reglement geklärt werden. Eine solche Regelung ist allerdings nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich (analog Art. 66 Abs. 1 letzter Satz BVG).

Falls auch Sparbeiträge bezahlt werden, werden diese Beiträge nach Alter gestaffelt?

Das BVG sieht keine Altersstaffelung der Altersgutschriften für die Versicherten vor, die das 58. Altersjahr vollendet haben und die daher die berufliche Vorsorge nach Artikel 47a freiwillig weiterführen können. Falls hingegen im Reglement der Vorsorgeeinrichtung abgestufte Beiträge vorgesehen sind, gilt diese Abstufung aufgrund des Gleichbehandlungsprinzips auch im Falle der Weiterversicherung gemäss Artikel 47a.

Kann bei einer Teil-Übertragung der Austrittsleistung in eine neue Pensionskasse von weniger als 2/3 für die Weiterversicherung der bisherige versicherte Lohn entsprechend reduziert werden?

Eine Reduktion des bisherigen versicherten Lohns entsprechend der Austrittsleistung, die in eine andere Vorsorgeeinrichtung übertragen wurde, ist nach Auffassung des BSV die korrekte Umsetzung der Regelung von Artikel 47a BVG. Falls in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung der weiterhin versicherte Lohn nämlich nicht reduziert würde, ergäbe dies – zusammen mit der Vorsorge in der neuen Vorsorgeeinrichtung – eine unzulässige Doppelversicherung. Dies ist nicht das Ziel der neuen Regelung, die für Personen, die kurz vor der Pensionierung die Stelle verlieren, eine Möglichkeit schaffen soll, einen Anspruch auf eine Altersrente zu erhalten. Es ist im System der Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 47a kohärent, für die Reduktion des versicherten Lohns in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung auf den Anteil der Austrittsleistung abzustellen, die für den vollen Einkauf in die reglementarischen Leistungen in der neuen Vorsorgeeinrichtung notwendig ist. Dies ist nämlich auch das Kriterium für den Entscheid, ob überhaupt eine Weiterversicherung möglich ist, da dafür mindestens 1/3 der Austrittsleistung in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben müssen.

Beispiel: Wenn in einem konkreten Fall 55 Prozent der Austrittsleistung, die in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung vorhanden war, für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen in die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden, wird auch der versicherte Lohn, für den in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung die Versicherung weitergeführt wird, um 55 Prozent reduziert. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 152 10/30.

Nach Absatz 4 endet die Versicherung, wenn mehr als 2/3 der Austrittsleistung für den Einkauf an die neue Pensionskasse übertragen wurden. Erfolgt für den verbleibenden Teil dann eine Pensionierung oder liegt ein Freizügigkeitsfall vor?

Mit Artikel 47a BVG wollte der Gesetzgeber für diese Personen einen Rentenanspruch ermöglichen. Wenn nach Reglement der vorzeitige Bezug der Altersleistung möglich ist, ist deshalb grundsätzlich die Altersleistung auszurichten. Wenn aber die neue Vorsorgeeinrichtung gemäss ihrem Reglement die gesamte Austrittsleistung aufnimmt, kann die versicherte Person die Übertragung der gesamten Austrittsleistung auf diese neue Vorsorgeeinrichtung verlangen. Dies ist nach Ansicht des BSV ebenfalls eine sinnvolle Lösung, da damit die gesamte Vorsorge wieder in einer einzigen Einrichtung vereint ist. Die Übertragung eines Teils der Austrittsleistung auf eine Freizügigkeitseinrichtung, obwohl der Bezug einer Altersrente möglich wäre, würde nach Auffassung des BSV hingegen nicht Sinn und Zweck von Artikel 47a BVG entsprechen.

Kann eine Person, die die Vorsorge in ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung weitergeführt hat, beim Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung statt der Überweisung der Austrittsleistung in die neue Vorsorgeeinrichtung die Altersleistung aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verlangen?

Die versicherte Person, die die Vorsorge bei ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung weiterführt, kann diese Versicherung jederzeit beenden (vgl. Abs. 4 letzter Satz). Hat sie in diesem Zeitpunkt das reglementarische Mindestalter für den Bezug der Altersleistung erreicht, hat sie Anspruch auf die Altersleistung dieser Vorsorgeeinrichtung. Wenn sie danach wieder in eine andere Vorsorgeeinrichtung eintritt, ändert dies nichts an ihrem Anspruch auf Altersleistung aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung. Tritt sie hingegen in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, ohne dass die Weiterversicherung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung beendet wurde, handelt es sich um einen Freizügigkeitsfall und die Austrittsleistung muss an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden, insoweit sie für den vollen Einkauf in die reglementarischen Leistungen benötigt wird.

Da sich viele Versicherte in der beruflichen Vorsorge nicht im Detail auskennen, wäre es sinnvoll, wenn die bisherige Vorsorgeeinrichtung die nach Artikel 47a Versicherten vor Überweisung der Austrittsleistung an eine neue Vorsorgeeinrichtung über den Anspruch auf die Altersleistung informieren würden.

Muss aufgrund von Artikel 47a BVG eine Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung einer Person behalten und verwalten, wenn diese sich weigert, Risikobeiträge zu bezahlen?

Bei der Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 47a BVG bleibt die Austrittsleistung – wie bei anderen Personen während ihrer Versicherungsdauer – in der Vorsorgeeinrichtung. Weigert sich die versicherte Person, die Risiko- oder andere geschuldete Beiträge zu bezahlen, entstehen dadurch Beitragssaustände. Diese berechtigen die Vorsorgeeinrichtung, die Versicherung zu kündigen (vgl. Abs. 4 letzter Satz). Je nach Reglement der Vorsorgeeinrichtung und Alter der versicherten Person in diesem Zeitpunkt wird dann eine Freizügigkeitsleistung oder eine Altersleistung fällig.

Ist die Vorsorgeeinrichtung frei zu bestimmen, welche der zusätzlichen Möglichkeiten nach Absatz 7 sie anbietet?

Einer Vorsorgeeinrichtung ist freigestellt, eine oder mehrere der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten anzubieten. Sie ist zum Beispiel nicht verpflichtet, die Weiterführung der Vorsorge ab dem vollendeten 55. Altersjahr anzubieten, wenn sie die Wahl eines niedrigeren versicherten Lohns für die gesamte Vorsorge oder nur für die Altersvorsorge anbieten will. Nach dem Gesetzeswortlaut kann sie jedoch nicht die Möglichkeit anbieten, dass jemand den versicherten Lohn für die Altersvorsorge beibehält, aber für die Risikovorsorge reduziert. Unabhängig davon, welche zusätzlichen Wahlmöglichkeiten die Vorsorgeeinrichtung anbietet, müssen die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten stets auch zur Wahl stehen. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 152 11/30.

Darf die Vorsorgeeinrichtung auch andere als die in der Bestimmung genannten Personen nach Artikel 47a weiterversichern?

Die Reglemente dürfen keine Weiterversicherung nach Artikel 47a für andere als die im Artikel genannten Versicherten anbieten, zum Beispiel für Versicherte, die vor der Vollendung des 55. Altersjahres aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden oder die selbst gekündigt haben. Grundsätzlich gilt nämlich die Regel, dass in der beruflichen Vorsorge nicht mehr Lohn versichert werden kann, als in der AHV versichert wird (vgl. Art. 1 Abs. 2 BVG). Eine Ausnahme dazu braucht eine gesetzliche Grundlage. Artikel 47a statuiert eine solche Ausnahme, die aber nur für den in dieser Bestimmung definierten Personenkreis gilt.

Sind die Beiträge (und Einkäufe) steuerabzugsfähig, wenn ja, wie lange? Gemäss Artikel 33 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; vgl. : https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/201901010000/642.11.pdf) 7 können Beiträge, die gemäss Gesetz und Reglement einer Vorsorgeeinrichtung korrekt geleistet werden, vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Da die Weiterversicherung in Artikel 47a BVG statuiert ist, sind auch die entsprechenden Beiträge während der ganzen Dauer dieser Weiterversicherung abzugsfähig.

Wie lange hat die versicherte Person Zeit, sich für eine freiwillige Weiterführung der Vorsorge zu entscheiden?

Artikel 47a BVG enthält zu dieser Frage keine ausdrückliche Regelung. Es ist deshalb von Vorteil, wenn die Vorsorgeeinrichtung Form und Frist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 47a BVG im Reglement klärt. Als Vergleich kann allenfalls die Regelung für die bereits bestehende Weiterversicherung nach Artikel 47 BVG dienen: Die Auffangeinrichtung verlangt für diese Form der Weiterversicherung eine Anmeldung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung.

Wer informiert die betroffene Person über ihr Recht auf Weiterführung der Vorsorge?

Artikel 8 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes verpflichtet die Vorsorgeeinrichtungen ausdrücklich, die Versicherten auf alle gesetzlichen und reglementarischen Möglichkeiten hinzuweisen, wie der Vorsorgeschutz erhalten werden kann. Diese Informationspflicht umfasst in Zukunft auch die Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 47a. Dies kann zum Beispiel geschehen, indem die Vorsorgeeinrichtungen generell Personen, deren Arbeitsverhältnis nach dem massgebenden Zeitpunkt aufgelöst wird, darüber informieren, dass sie bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber die Vorsorge weiterführen können und zu welchen Bedingungen dies geschehen kann (Wahlmöglichkeiten, Frist etc.). Eine möglichst gute Information kann nicht zuletzt auch die Vorsorgeeinrichtung vor späteren Streitigkeiten schützen.

Was ist mit «Zahlungen durch den früheren Arbeitgeber oder einen Dritten» in Absatz 5 gemeint?

Damit sind Zahlungen gemeint, die nicht Beiträge des Arbeitgebers darstellen. Es kann sich um Einmalzahlungen oder «Einlagen» handeln, die ein Arbeitgeber zum Beispiel im Zusammenhang mit einer Sanierung oder zur Abfederung einer Senkung des Umwandlungssatzes macht. Da solche Zahlungen manchmal nicht direkt von einem Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtungen geleistet werden, sondern zum Beispiel auch von einer patronalen Stiftung überwiesen werden können, hat der Gesetzgeber ausdrücklich auch «Dritte» für solche Zahlungen erwähnt. 7 Vgl. Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d DBG: « 1 Von den Einkünften werden abgezogen: … d. die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;» Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 152 12/30 5.5

Was passiert bei Eintritt einer Teilinvalidität während der Weiterversicherung?

Auch während der Weiterversicherung nach Artikel 47a BVG wird das Altersguthaben entsprechend dem Teilrentenanspruch in einen aktiven und einen passiven Teil aufgeteilt (vgl. Art. 15 BVV 2). Zu beachten ist, dass auch bei einem Anspruch auf eine ¾ Rente, bei der nur noch ¼ als aktives Guthaben übrigbleibt, keine Beendigung der Weiterversicherung nach Absatz 4 zweitem Satz (Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung) erfolgt. Selbstverständlich kann die Weiterversicherung auf dem aktiven Teil von der versicherten Person weiterhin jederzeit gekündigt werden und von der Vorsorgeeinrichtung, wenn Beitragsausstände vorliegen (vgl. Abs. 4 letzter Satz).

Hier geht es zu weiterführenden Informationen vom BSV.

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Urteil des Bundesgerichts vom 5. Mai 2020 (9C_409/2019): Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer bei Wechsel der beruflichen Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber

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