Geschlechterrichtwerte für börsenkotierte Unternehmen treten Anfang 2021 in Kraft

Grosse börsenkotierte Unternehmen sollen künftig mehr Frauen in die Geschäftsleitung und in den Verwaltungsrat wählen. Der Bundesrat hat die entsprechenden Bestimmungen zu den Geschlechterrichtwerten an seiner Sitzung vom 11. September 2020 auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Künftig sollen mehr Frauen in Kaderpositionen gewählt werden und es gelten strengere Transparenzvorschriften im Rohstoffsektor.
  • Der Bundesrat setzt die entsprechenden Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) auf den 1. Januar 2021 in Kraft.
  • Die übrigen Anpassungen im Zusammenhang mit der Aktienrechtsrevision werden voraussichtlich im Jahr 2022 in Kraft treten.

Am 16. Juni 2020 verabschiedete das Parlament die Aktienrechtsrevision. Die Vorlage enthält unter anderem die Umsetzung der Abzocker-Initiative auf Gesetzesstufe, neue Bestimmungen für flexiblere Gründungs- und Kapitalvorschriften wie auch die Einführung von Geschlechterrichtwerten sowie strengere Transparenzregeln für Unternehmen, die in der Rohstoffförderung tätig sind. Die beiden letztgenannten Änderungen benötigen keine Ausführungsbestimmungen. Der Bundesrat setzt deshalb die entsprechenden Änderungen des OR bereits auf den 1. Januar 2021 in Kraft. Die übrigen Anpassungen im Aktienrecht erfordern Ausführungsbestimmungen und werden voraussichtlich im Jahr 2022 in Kraft treten.

Grosse börsenkotierte Unternehmen mit Sitz in der Schweiz sollen in Zukunft mehr Kaderstellen mit Frauen besetzen. Konkret gilt neu ein Richtwert von 30 Prozent Frauen im Verwaltungsrat und 20 Prozent Frauen in der Geschäftsleitung. Werden diese Richtwerte nicht eingehalten, ist das Unternehmen verpflichtet, im Vergütungsbericht die Gründe anzugeben und die Massnahmen zur Verbesserung darzulegen. Die Berichterstattungspflicht beginnt für den Verwaltungsrat fünf und für die Geschäftsleitung zehn Jahre nach Inkrafttreten der Bestimmungen im Januar 2021. Mit der neuen Regelung soll der verfassungsmässigen Pflicht zur Gleichstellung von Frau und Mann Rechnung getragen werden.

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