Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden: Der Chef zahlt das Fitnessabo?

Ein ganz besonderer Benefit für die Arbeitnehmer liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Kosten des Fitnessabos übernimmt. Durch körperliche Fitness steigert sich die Leistungsfähigkeit und der Angestellte wird im besten Falle auch im Berufsalltag mehr leisten. Das Arbeitsrecht sieht keinen solchen Anspruch vor, dennoch kann es sich unter Umständen für beide Parteien durchaus lohnen, im Sinne einer freiwilligen Leistung des Arbeitgebes. Dies haben vereinzelte Arbeitgeber bereits erkannt und sehen entsprechende Kostenübernahmen oder -beteiligungen in ihren betriebsinternen Regulatorien vor.

 

Gesetzlich festgelegter Gesundheitsschutz
Die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergibt sich aus Art. 328 OR. Gemäss Art. 6 des Arbeitsgesetzes ist der Arbeitgeber zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. In die Gesundheit und das Wohlbefinden der Mitarbeitenden ist nicht nur wünschenswert und trägt einem gesunden Betriebsklima bei, der Gesundheitsschutz liegt gemäss Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz im Aufgabenbereich des Arbeitgebers. Nach Artikel 2 hat der Arbeitgeber alle Anordnungen zu erteilen und Massnahmen zu treffen, welche nötig sind, um den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit zu wahren sowie zu verbessern. Insbesondere hat der Arbeitgeber für ergonomisch und hygienisch gute Arbeitsbedingungen zu sorgen. Die Gesundheit der Arbeitnehmer darf nicht durch physikalische, chemische und biologische Einflüsse beeinträchtigt werden. Zu vermeiden ist durch den Arbeitgeber sodann eine übermässig starke oder allzu einseitige Beanspruchung des Arbeitnehmers. Weiter hat der Arbeitgeber für die geeignet Organisation der Arbeit zu sorgen.

Pflichten des Arbeitnehmers
Die Pflichten des Gesundheitsschutzes sind jedoch keinesfalls einseitig zu betrachten, so hat auch der Arbeitnehmer seinen Teil beizutragen, indem er Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf den Gesundheitsschutz befolgt sowie allgemein anerkannten Regeln berücksichtigt. Die persönlichen Schutzausrüstungen sind zu benützen, und die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen darf durch den Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt werden. Diese stützen sich jeweils auf den aktuellen Stand der Technik, welcher durch die SUVA, das SECO sowie die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) regelmässig überprüft und angepasst werden.

Verhältnismässigkeit
Gemäss Bundesgericht muss für die Anordnung von Massnahmen ein praktisches Bedürfnis bestehen, sie müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und angesichts der Eigenheit des Betriebes verhältnismässig sein (vgl. BGE III 257 S. 261 f.). Somit ist auch die Verhältnismässigkeit zu ergreifenden Massnahmen durch den Arbeitgeber aufgrund von Arbeitsgesetz und Verordnungen jeweils zu prüfen. Die Verhältnismässigkeit der Massnahmen beurteilt sich nach Art und Grösse des Betriebes einerseits und dem Ausmass der Risiken andererseits. Massnahmen müssen für den Betrieb wirtschaftlich tragbar sein. Sodann sollten die Kosten der Massnahmen in einem vernünftigen Verhältnis zu deren Wirksamkeit stehen, wobei aber dem Gesundheitsschutz stets erste Priorität zukommt. Die getroffenen Massnahmen sind schliesslich durch den Arbeitgeber regelmässig zu prüfen.

Haftpflicht des Arbeitgebers aus mangelndem Gesundheitsschutz
Dem Arbeitgeber, welcher sich nicht an die gesetzlich vorgeschriebenen Auflagen hält und seiner Pflicht zum Gesundheitsschutz der Angestellten nicht oder unzureichend nachkommt, drohen haftpflichtrechtliche Konsequenzen, sollte beim Arbeitnehmer ein finanzieller Schaden eintreten. Als Haftungsgrundladen kommen bspw. in Frage: Lärm, Hitze oder Passivrauchen. Sodann können sich gar strafrechtliche Konsequenzen ergeben (vgl. Art. 59 ArG). Um eine Haftungstatbestand zu begründen, muss ein Schaden beim Arbeitnehmer entstanden sein. Ein Schaden liegt vor, wenn der Arbeitnehmer eine unfreiwillige Vermögenseinbusse erleidet. Für die Durchsetzbarkeit des Schadenersatzanspruches hat sodann eine Verletzung der vertraglichen Pflichten durch den Arbeitgeber zu erfolgen. Der entstandene Schaden aus der Verletzung des Gesundheitsschutzes durch den Arbeitgeber hat kausal zur erfolgten Vertragsverletzung zu sein. Die Haftung des Arbeitgebers entfällt, sollte er beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Er also die notwendigen und gesetzlich festgelegten Schutzmassnahmen sichergestellt hat.
Ist der Arbeitnehmer seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen, kann sich die Haftung des Arbeitgebers reduzieren.

Schadensverminderung in der Freizeit
Hinsichtlich des ausgeführten, kann es sich durchaus lohnen in die Gesundheit der Arbeitnehmer ausserhalb des Betriebes – in der Freizeit – zu investieren. Solche Beiträge können unter Umständen nicht nur die physische und psychische Gesundheit der Angestellten stärken, sondern gegebenenfalls gar haftungsmindernd bei Vorfällen im Betrieb des Arbeitgebers auswirken.

Berücksichtigung der Vergütungen durch Krankenkassen
Zu beachten ist, dass Krankenkassen oft den Arbeitnehmern Zuzahlungen an Fitnessabos leisten. Dies sollte in der praktischen Abwicklung von Zahlungen an Fitnessabos durch Arbeitgeber berücksichtigt werden. Auch wenn die Krankenversicherung und die Bedingungen der Versicherung des Arbeitnehmers seine Privatsache sind, dürfte der Arbeitgeber, bevor er einen Zuschuss an ein Fitnessabo leistet, vom Arbeitnehmer die betragsmässige Offenlegung eines allfälligen Zuschusses der Krankenkasse verlangen dürfen.

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