Der Begriff der Telearbeit wurde etwa folgendermassen erläutert: Die Telearbeitenden sind durch elektronische Kommunikationsmittel mit dem Betrieb verbunden. Dabei ist entscheidend, dass erst die neuen modernen Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten die räumliche und teilweise zeitliche Unabhängigkeit dieser Tätigkeiten ermöglichen, die Arbeiten also prinzipiell auch zentral möglich wären.
Die Definition der Telearbeit bestand u.a. aus den folgenden Begriffsmerkmalen:
– Räumliche Distanz zum Betrieb: Die Arbeit wird ausserhalb einer zentralen Betriebsstätte verrichtet.
– Vernetzung durch Informationstechnik: Der ausserbetriebliche Arbeitsort wird mit der Betriebsstätte durch Informationstechnik vernetzt. Zwischen den Orten werden Computer und andere Informationstechnologien eingesetzt.
– Telearbeit wird bezahlt: Die Bezahlung erfolgt entweder durch Honorar bei selbstständiger Tätigkeit oder durch Lohn bei unselbstständiger Tätigkeit, im zweiten Fall liegt also ein Arbeitsvertrag vor.
Es wurden u.a. die folgenden Formen von Telearbeit unterschieden:
– Teleheimarbeit
– Alternierende Telearbeit
– Mobile Telearbeit
– Telearbeit im Satellitenbüro
– Telearbeit in Servicezentren
Einen der letzten grossen Auftritte hatte der Begriff Telearbeit im Jahr 2016, und zwar im Bericht des Bundesrates zum Postulat 12.3166 Meier-Schatz vom 16. November 2016. Auf Seite 83 f. des Berichts kam der Bundesrat zu den folgenden Schlussfolgerungen: «Der Bundesrat stellt fest, dass sich die Telearbeit in ihren verschiedenen Ausprägungen zunehmend verbreitet. Angesichts der zahlreichen erwarteten Vorteile dieser Arbeitsform ist dies eine positive Entwicklung. Der Bundesrat stellt jedoch auch das Bestehen von ernst zu nehmenden Risiken fest. Im vorliegenden Bericht äussert sich der Bundesrat nicht dazu, ob namentlich im Bereich der Vereinbarkeit von Beruf und Familie Massnahmen zur Förderung der Telearbeit ergriffen werden sollen. Er beschränkt sich vielmehr auf den rechtlichen Rahmen der Telearbeit. Grundsätzlich hängt die Entwicklung der Telearbeit von Entscheiden ab, welche die Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber treffen müssen. Was den rechtlichen Rahmen betrifft, lassen sich die neuen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Telearbeit grundsätzlich mit den allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen beantworten. Eine Frage stellt sich hingegen in Bezug auf die bestehende Gesetzgebung zur Heimarbeit: Es wäre prüfenswert, ob nicht diese besondere Gesetzgebung oder zumindest einzelne Bestimmungen daraus auf die Telearbeit ausgedehnt werden sollten. Gegebenenfalls müsste auch der Begriff der Telearbeit definiert werden. Darüber hinaus könnten einige Punkte vertieft geprüft werden wie insbesondere die Vereinbarung über die Telearbeit, der Gesundheitsschutz, die Arbeitszeit, das Material, die Infrastrukturen und die Auslagen. Für eine Änderung der gegenwärtigen Steuerpraxis mit dem Ziel der Förderung der Telearbeit bedarf es eines politischen Entscheids. Für die internationalen Sachverhalte bestehen allgemeine Regelungen, mit denen sich die entsprechenden Probleme lösen lassen. Schliesslich wären genauere Datenerhebungen zur Telearbeit, insbesondere solche zur regelmässigen Telearbeit, zu begrüssen.»
Dieser Bericht ist im Jahr 2020, dem Jahr von COVID-19 und Homeoffice, materiell immer noch sehr aktuell. Insbesondere gilt dies für die Schlussfolgerung, dass sich die neuen Fragestellungen grundsätzlich mit den allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen beantworten lassen.
Nur heute gibt es den juristischen Fachbegriff der Telearbeit eigentlich nicht mehr, der auch die unselbständige Tätigkeit ausserhalb des Arbeitsrechts mitumfasste. Heute geht es um den arbeitsrechtlichen Begriff des Homeoffice. Und dieser ist aktueller denn je!