Götz-Zitat vor Kunden berechtigt gemäss Urteil des Bundesgerichts 4C_154/2006 vom 26. Juni 2006 zur fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrages

Wenden wir uns hier einem Klassiker der Urteile des Bundesgerichts zur fristlosen Kündigung nach Art. 337 OR zu. Beschimpfungen am Arbeitsplatz bilden oft den Inhalt von fristlosen Kündigungen von Arbeitgebern. Im 4C_154/2006 vom 26. Juni 2006 hat das Bundesgericht entschieden, dass das weltberühmte Goethe-Zitat des Götz von Berlichingen zur fristlosen Kündigung berechtigt. Mitentscheidend dürfte hier gewesen sein, dass das Ereignis in einer Klinik und vor dem Kunden bzw. Patienten stattgefunden hat. Diese Umstände dürften im vorliegenden Fall auch wesentlich gewesen sein.

Hier ist die Schlüsselerwägung des Bundesgerichts im Urteil 4C_154/2006 vom 26. Juni 2006
«Die Vorinstanz hat in Würdigung der konkreten Situation, wie sie von den Zeuginnen geschildert wurde, festgestellt, die Klägerin habe mit ihrem Ausruf „Sie können mich langsam…“ offensichtlich die Verbindung zum herabwürdigenden Götz-Zitat herstellen wollen. Soweit die Klägerin dies in der Berufung bestreitet, ist sie damit nicht zu hören (BGE 127 III 73 E. 6a S. 81; 126 III 10 E. 2b S. 13; 119 II 84 E. 3 S. 85). Die Vorinstanz führte sodann aus, der krass beleidigende Ausdruck sei im Empfangsraum der Klinik X.________ gefallen, wo ihn unbeteiligte Patienten mithören konnten. Auf Grund des Ausrufs der Klägerin habe sich eine Patientin erhoben, um nachzusehen, was vorgefallen sei. Die anwesenden Mitarbeiterinnen hätten den Ausruf ebenfalls im Sinne des Götz-Zitats verstanden und seien erschrocken. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund schloss die Vorinstanz, auf Grund der schwerwiegenden Beschimpfung durch die Klägerin sei die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne vorgängige Verwarnung gerechtfertigt gewesen, obwohl es ohnehin nur noch kurze Zeit fortgedauert hätte. Inwiefern die Vorinstanz bei dieser Sachlage von ihrem Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht haben soll, legt die Klägerin nicht dar und ist nicht ersichtlich. Anders als in dem Bundesgerichtsurteil 4C.21/1998 vom 18. März 1998 E. 1b, publiziert in JAR 1999 S. 282 f. zugrunde liegenden Falle kann von verständlicher Erregung der Klägerin in einer aussergewöhnlichen Situation, welche die Arbeitgeberseite durch vertrags- und gesetzwidriges Verhalten zu vertreten hat, keine Rede sein. Vielmehr hat die Klägerin ihre Vorgesetzte lautstark beschimpft, was nicht nur Mitarbeiterinnen, sondern auch Patienten, also „Kunden“ der Beklagten, mitbekommen haben. Wollte man auf die von der Klägerin selbst angeführte Zeugenaussage abstellen, hat die Klägerin ihre Vorgesetzte zunächst provoziert und war darauf von dieser zurechtgewiesen worden. Nachdem die Klägerin ihre Vorgesetzte vor deren Untergebenen und den Kunden beschimpft hat, konnte die Vorinstanz jedenfalls ohne Verletzung von Bundesrecht erkennen, dass der Beklagten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten war, denn das Verhalten der Klägerin untergrub die Autorität ihrer Vorgesetzten beziehungsweise des Arbeitgebers (vgl. Bundesgerichtsurteil 4C.435/2004 vom 2. Februar 2005 E. 4.4). Die Berufung erweist sich insoweit als unbegründet.» (E.2.3.).

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