GPS-Überwachung von Geschäftsfahrzeugen

In Verfügung und Urteil des Arbeitsgerichts Zürich AH180153 vom 20. August 2019 (AGer-Z. 2019 Nr. 17) ging es um die GPS-Überwachung des Geschäftsfahrzeugs eines Storenmonteurs, welcher das Fahrzeug auch privat nutzen durfte. Dabei äusserte sich das Arbeitsgericht Zürich auch zum Leiturteil des Bundesgerichts BGE 130 II 425 aus dem Jahr 2005.

Zum Sachverhalt: Der Kläger arbeitete als Storenmonteur bei der Beklagten und war im fixen Monatslohn angestellt. Für seine Tätigkeit erhielt der Monteur ein mit GPS ausgestattetes Geschäftsfahrzeug. Er durfte dieses Fahrzeug auch privat nutzen. Vor dem Arbeitsgericht Zürich waren u.a. Minusstunden strittig. Die Arbeitgeberin bzw. die Beklagte machte geltend, dass der Abgleich der Stundenabtrechnungen des Klägers mit den GPS-Daten des Geschäftsautos zeige, dass der Kläger in seinen Stundenaufstellungen die Arbeitszeit systematisch zu hoch erfasst und insgesamt 132.81 Fehlstunden angehäuft hat.

Zulässigkeit des Minusstundenbeweises durch GPS-Daten und Art. 152 ZPO?
Da die Beklagte die Minusstunden auf die GPS-Daten des Geschäftsfahrzeugs stützte und der Kläger die Zulässigkeit des Einsatzes des GPS-Geräts bestritt, musste das Arbeitsgericht Zürich in einem ersten Schritt prüfen, ob der Einsatz des GPS-Geräts im Geschäftsfahrzeug zulässig war.
Art. 152 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass rechtswidrig beschaffte Beweismittel nur berücksichtigt werden, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.

Argumentationen der Parteien betreffend GPS-Geräten
Der Kläger erklärte, dass sämtliche Fahrzeuge des Beklagten mit GPS-Geräten ausgerüstet seien und hauptsächlich für die Messung der Arbeitszeit verwenden würden. Der Monteur erklärte weiter, dass die GPS-Geräte nicht durch ihn selbstständig ein- und ausgeschaltet werden konnten.

Der Beklagte bestätigte, dass alle Arbeitnehmenden über ein mit GPS ausgerüstetes Geschäftsfahrzeug verfügen. Im Arbeitsvertrag seien die Arbeitnehmenden ausdrücklich darauf hingewiesen worden und hätten sich damit einverstanden erklärt, dass die so ermittelten Daten als Arbeitszeitkontrollinstrument verwendet werden dürften. Der Arbeitgeber verweist auch auf die Wegleitung des SECO vom März 2013, wonach der Einsatz von GPS-Systemen u.a. zulässig sei bei einem überwiegenden Interesse des Betriebs, etwa um bei Servicemonteuren den genauen Aufenthaltsort zu ermitteln. Für die sporadische Arbeitszeitkontrolle sei das GPS auch das einzig probate Mittel gewesen. Durch die nur sporadischen Arbeitszeitkontrollen hätte der Beklagte das Verhältnismässigkeitsprinzip eingehalten. Schliesslich bestätigte der Beklagte, dass das GPS-System nicht ausgeschaltet werden kann.

Rechtliche Ausführungen des Arbeitsgerichts Zürich
Das Arbeitsgericht Zürich führte aus, dass gemäss Art. 26 Abs. 1 ArGV 3 Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen sollen, nicht eingesetzt werden. Gemäss Abs. 2 seien Überwachungs- oder Kontrollsysteme, die aus anderen Gründen erforderlich sind, insbesondere so zu gestalten und anzuordnen, dass die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Das Arbeitsgericht Zürich betonte, dass auf die Verwendung von GPS-Instrumenten zur Überwachung von Arbeitnehmenden das Datenschutzgesetz (DSG) anwendbar ist.

Weiter erklärte das Arbeitsgericht Zürich, dass das Bundesgericht in BGE 130 II 425 den Einsatz von GPS-Geräten nicht a priori als unzulässig erachte, aber sehr hohe Anforderungen an deren Einsatz stelle. Das Arbeitsgericht Zürich betonte, dass eine reine Verhaltensüberwachung des Arbeitnehmers nicht gerechtfertigt sei. In der Regel darf weder eine Echtzeitüberwachung noch eine permanente Überwachung stattfinden, sondern nur eine nachträgliche und sporadische.

Wenn der Arbeitnehmende sein Dienstfahrzeug auch privat nutzen darf, ist eine GPS-Überwachung grundsätzlich unzulässig, erklärte das Arbeitsgericht Zürich und fuhr fort: «Gemäss Bundesgericht ist dem Umstand, ob Arbeitnehmende den Dienstwagen auch zu privaten Zwecken nutzen können, grosse Wichtigkeit zuzumessen. Eine Ortung ausserhalb der Arbeitszeit greift in schwerwiegender Weise in den Privatbereich des Arbeitnehmers ein und würde einer Ausspionierung seines Privatlebens gleichkommen. […] Eine derartige Überwachung vermag folglich auch nicht durch ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt werden, […] Eine solche Überwachung könnte höchstens dann rechtmässig sein, wenn der Arbeitgeber geeignete Vorkehrungen zum Schutz des Arbeitnehmers trifft, also ihn davor schützt, dass Daten auch ausserhalb der Arbeitszeit erhoben werden. Denkbar wäre z.B. die Möglichkeit des Arbeitnehmers, das GPS-Gerät in seinem Dienstfahrzeug selbst ein- und auszuschalten».

In der Folge zog das Arbeitsgericht Zürich das logische Fazit: Der Einsatz des GPS-Gerätes war als unzulässig zu qualifizieren.

Bemerkungen zum Urteil
Bei diesem Urteil wird mit grosser Präzision der Einsatz von GPS-Geräten in Geschäftsfahrzeugen abgehandelt. Und vor allem auch mit einem einfachen Fazit: Wenn die GPS-Geräte immer laufen, auch bei der privaten Nutzung des Geschäftsfahrzeuges, und nicht durch die Arbeitnehmenden abschaltbar sind, dass ist dieser Einsatz von GPS-Geräten unzulässig.

Das Arbeitsgericht Zürich zeigt aber e contrario auch auf, wie ein rechtmässiger Einsatz von GPS-Geräten aussehen könnte: Die GPS-Geräte können entweder von den Arbeitnehmenden manuell ausgeschaltet werden. Oder aber der Arbeitgeber schaltet die GPS-Überwachung selber automatisch zu gewissen Zeiten aus.

Das Thema Datenschutz wird im Arbeitsrecht immer bedeutender. Vergleichbare Fragen stellen sich u.a. auch betreffend der Arbeitszeitüberwachung von Arbeitnehmenden im Homeoffice.

Von: Boris Etter, lic.iur. HSG, Rechtsanwalt, LL.M., LL.M., www.jobanwalt.ch

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