Informationspflicht des Arbeitgebers

Art. 330b OR stipuliert die schriftliche Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer betreffend gewisser Vertragselemente des Arbeitsverhältnisses. Diese Mitteilungspflicht des Arbeitgebers gilt auch bei späteren Änderungen von mitteilungspflichtigen Vertragselementen.

 

Entstehung von Art 330b OR

Art. 330b OR wurde durch das Gesetz zur Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit vom 25. September 2005 eingeführt und trat am 1. April 2006 in Kraft.

Der Zweck der Bestimmung ist es, wie der Botschaft zu entnehmen ist (BBl 2004 S. 6570 ff.), den tripartiten Kommissionen die Beobachtung und die Kontrolle der Löhne zu erleichtern. Weiter soll durch die Bestimmung die Rechtssicherheit der Vertragsparteien verbessert werden (BBl 2004 S. 6585).

Geltungsbereich von Art. 330b OR

Art. 330b OR gilt für alle Arbeitgeber. Voraussetzung ist lediglich gemäss Art. 330b Abs. 1 OR, dass das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat eingegangen wurde.

Schriftliche Informationserfüllung

Der Informationsanspruch von Art. 330b OR gegenüber dem Arbeitnehmer ist durch den Arbeitgeber schriftlich zu erfüllen.

Dabei handelt es sich nicht um die Schriftform i.S.v. Art. 13 ff OR. Verlangt ist vom Gesetzgeber lediglich, dass die Information schriftlich ersichtlich ist.

Inhalt der Informationspflicht

Art. 330b Abs. 1 OR definiert die Informationen, die dem Arbeitnehmer schriftlich mitgeteilt werden müssen:

  • Namen der Vertragsparteien (lit. a)
  • Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses (lit. b)
  • Funktion des Arbeitnehmers (lit. c)
  • Lohn und allfällige Lohnzuschläge (lit. d)
  • Wöchentliche Arbeitszeit (lit. e)

Die meisten der Informationspflicht unterliegenden Vertragspunkte bieten in der arbeitsrechtlichen Praxis keine besonderen Schwierigkeiten. Bei der Vertragspartei des Arbeitgebers ist in Konzernverhältnissen diejenige Gesellschaft (mit dem genauen Firmennamen) aufzuführen, mit welcher das Arbeitsverhältnis eingegangen wird. Eine mögliche Knacknuss ist die Information über die wöchentliche Arbeitszeit von Art. 330b Abs. 1 lit. e OR. Aufgrund von verschiedenen realexistierenden Arbeitszeitmodellen kann nicht immer einfach eine Wochenarbeitszeit definiert werden in einem Arbeitsverhältnis. In solchen Fällen soll die bestmögliche Lösung gesucht werden, z.B. die Aufführung der Jahresarbeitszeit mit einer kalkulatorischen pro forma Umrechnung auf durchschnittliche Wochenarbeitszeit.

Zeitpunkt der Informationspflicht

Die Informationspflicht muss der Arbeitgeber erstmals spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erfüllen (Art. 330b Abs. 1 OR). Massgebend ist der effektive Beginn des Arbeitsvertrages.

Mitteilung von Änderungen bei Vertragselementen

Wenn sich Vertragselemente im Laufe der Zeit ändern, so hat der Arbeitgeber diese Änderungen spätestens einen Monat, nachdem diese wirksam geworden sind, dem Arbeitnehmer – wiederum schriftlich – mitzuteilen (Art. 330b Abs. 2 OR).

Folgen der Verletzung der Informationspflicht durch den Arbeitgeber

Bei einer Verletzung der Informationspflicht von Art. 330b OR durch den Arbeitgeber, kann der Arbeitnehmer mittels Leistungsklage die Erfüllung verlangen.

Weiter stehen dem Arbeitnehmer auch der Anspruch auf Berichtigung sowie allenfalls auch auf Schadenersatz zu.

Von: Boris Etter, lic.iur. HSG, Rechtsanwalt, LL.M., LL.M., www.jobanwalt.ch

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