Ist der 2. Januar ein Arbeitstag oder ein Feiertag?

Heute, am 2. Januar, stellt sich wieder einmal die Frage, ob dieser Tag ein Arbeitstag ist (wenn er nicht auf einen Sonntag fällt). Die Antwort darauf lautet im besten juristischen Deutsch: «Kommt drauf an…». Im Kanton Zürich ist der 2. Januar (auf kantonaler Ebene) ein normaler gesetzlicher Arbeitstag. Vorbehalten bleiben kommunale Bestimmungen (Ebene der Gemeinde) über Feiertage sowie eine andere Regelung zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden.

Nun gehen wir aber schön der Reihe nach, methodisch vor.

Ein einziger Feiertag auf Bundesebene: 1. August

In der Schweiz existiert nur ein einziger Feiertag auf Bundesebene. Nämlich der 1. August. Das ist in Art. 110 Abs. 3 BV wie folgt festgelegt: «Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.»

Kantonale Feiertag und Art. 20a Abs. 1 Arbeitsgesetz

Die Bestimmung von Art. 20a Abs. 1 Arbeitsgesetz lautet wie folgt: «Der Bundesfeiertag ist den Sonntagen gleichgestellt. Die Kantone können höchstens acht weitere Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichstellen und sie nach Kantonsteilen verschieden ansetzen.»

Die Wegleitung des SECO zur Arbeits- und Ruhezeit äussert sich hierzu wie folgt: «Der Bundesfeiertag (1. August) ist der einzige eidgenössische Feiertag. Die Kantone können bis zu acht kantonale Feiertage den Sonntagen gleichstellen. Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen an Feiertagen, die den Sonntagen gleichgestellt sind, benötigen die dem Arbeitsgesetz unterstehenden Betriebe eine arbeitsgesetzliche Bewilligung für Sonntagsarbeit (Vorbehalt ArGV 2) und eventuell auch eine Polizeierlaubnis gemäss kantonalem Ruhetagsgesetz (Polizeivorschriften über die Sonntagsruhe. Die Kantone können in ihren Ruhetagsgesetzen darüber hinaus beliebig viele Feiertage als öffentliche Ruhetage bezeichnen. Diese sind dann aber nicht den gesetzlichen Sonntagen gleichgestellt, sondern sie werden arbeitsgesetzlich als Werktage behandelt.»

Mithin bestimmen die Kantone gesetzlich, ob der 2. Januar ein Feiertag oder ein normaler Arbeitstag ist.

Das Bundesamt für Justiz führt auf seiner Website eine entsprechende Liste von kantonalen Feiertagen (ohne Gewähr).

Gesetzliche Regelung im Kanton Zürich

Im Kanton Zürich ist hierfür für die Feiertage das Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz vom 26. Juni 2000 massgebend.

Öffentliche Ruhetage sind gemäss § 1 Abs. 1 lit. b die folgenden Tage: «Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember)»

Die in Abs. 1 lit. b genannten öffentlichen Ruhetage werden im Sinne des Arbeitsgesetzes den Sonntagen gleichgestellt (§ 1 Abs. 3 Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz vom 26. Juni 2000).

Mithin müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am 2. Januar im Kanton Zürich von Gesetzes wegen arbeiten.

Kommunale Feiertage und arbeitsvertragliche Regelungen

Der 2. Januar kann aber dennoch ein kommunaler Feiertag sein (Ebene der Gemeinde).

Möglich ist es natürlich ebenfalls, dass der 2. Januar gemäss arbeitsvertraglicher Vereinbarung als arbeitsfreier (bezahlter) Tag erklärt wird, etwa im Einzelarbeitsvertrag oder in einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV).

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