Kantonaler Mindestlohn von CHF 21 in Basel-Stadt gilt per 1. Juli 2022

Der kantonale Mindestlohn in Basel-Stadt gilt ab 1. Juli 2022. Der Regierungsrat hat das Gesetz in Kraft gesetzt, das im Juni 2021 vom Stimmvolk angenommen wurde. Gleichzeitig verabschiedet hat der Regierungsrat die ausführende Verordnung. Der Mindestlohn von 21 Franken gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren gewöhnlicher Arbeitsort im Kanton Basel-Stadt liegt. Keine Anwendung findet der kantonale Mindestlohn, wo die Sozialpartner diese in ihren Branchen mit einem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag geregelt haben. Der Kanton Basel-Stadt kündigte auch Kontrollen ab dem 1. Januar 2023 an.

Am 13. Juni 2021 nahm das basel-städtische Stimmvolk das kantonale Mindestlohngesetz mit 54 Prozent Ja an. Dieses Gesetz war der Gegenvorschlag von Regierungsrat und Parlament zur Initiative „Kein Lohn unter 23.-“ und legt den Mindestlohn auf 21 Franken fest. Basel-Stadt ist der erste Deutschschweizer Kanton, der einen Mindestlohn einführt mit dem Ziel, dass der Lohn einer Vollzeitstelle zum Leben reichen soll.

Kreis der Anspruchsberechtigten des kantonalen Mindestlohns

Den kantonalen Mindestlohn erhält, dessen gewöhnlicher Arbeitsort im Kanton Basel-Stadt liegt. Der Mindestlohn hat somit keine Wirkung auf ausserkantonale Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gelegentlich in Basel-Stadt arbeiten. Erfolgen die Arbeiten aber regelmässig und gewöhnlich in Basel-Stadt, dann gilt der basel-städtische Mindestlohn unabhängig vom Sitz der Firma.

Entsandte ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben ihren gewöhnlichen Arbeitsort nicht im Kanton Basel-Stadt; da aber das Entsendegesetz einen orts- und branchenüblichen Lohn verlangt, gilt bei ihnen für Arbeiten im Kanton Basel-Stadt folglich der kantonale Mindestlohn.

Die vom Regierungsrat beschlossene Regelung liegt zwischen dem reinen Leistungsortsprinzip und demjenigen des Herkunftsortsprinzips und ermöglicht damit eine praktikable Kontrolltätigkeit. Die Regelung ist deckungsgleich mit den anderen Kantonen, welche bereits einen kantonalen Mindestlohn eingeführt haben.

Pflichten der Arbeitgeber

Der Arbeitgeber hat für die Anpassung von bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen sechs Monate ab Inkrafttreten des MiLoG Zeit, wobei allfällige Lohndifferenzen rückwirkend auf das Datum des Inkrafttretens zu vergüten sind. Wenn der Mindestlohn ab dem 1. Juli 2022 gilt, haben die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber diesen auch ab dem 1. Juli 2022 zu bezahlen. Für die Umsetzung und die Nachzahlung haben sie jedoch bis zum 31. Dezember2022 Zeit. Ab dem 1. Januar 2023 muss überall der Mindestlohn eingeführt sein, die Auszahlungen regelmässig erfolgen und dieser auf der Lohnabrechnung ersichtlich sein. Es ist den betroffenen Arbeitgebenden daher zu raten, sich frühzeitig über die Pflicht zur Anwendung des MiLoG zu orientieren, die Arbeitsverträge zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Kontrollen über die Einhaltung des Mindestlohnes und dazugehörige Sanktionsmöglichkeiten sind im MiLoG ebenfalls vorgesehen. In der zweiten Jahreshälfte wird der Kanton Basel-Stadt insbesondere beraten, instruieren und informieren.

Ab 1. Januar 2023 werden regelmässig Kontrollen durchgeführt

Zusätzlicher gesetzlicher Ferienzuschlag

Der gesetzliche Ferienzuschlag ist zusätzlich zum Mindestlohn zu bezahlen (§ 3 Abs. 1 MiLoG). Der geschuldete Zuschlag beträgt 8.33 % (= vier Wochen Ferien) bei Arbeitnehmenden über 20 Jahren und 10.64 % (= fünf Wochen Ferien) bei unter 20-Jährigen. Dies bedeutet, dass bei im Stundenlohn Beschäftigten nicht nur brutto CHF 21.– pro Stunde, sondern CHF 21.– plus 8,33% resp. 10,64% pro Stunde geschuldet ist. Das ergibt einen Betrag von CHF 22.75 bei über 20-Jährigen bzw. CHF 23.25 bei unter 20-Jährigen. Bei im Monatslohn angestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind die Ferien bereits im Monatslohn enthalten. Um den Mindest-Monatslohn zu berechnen, muss der Monatslohn auf den entsprechenden Stundenlohn umgerechnet werden, ohne anschliessend noch die genannten gesetzlichen Ferienzuschläge zu addieren. Der errechnete Stundenlohn muss sodann bei CHF 21.– liegen. Gewähren Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber mehr als vier Wochen Ferien, haben sie trotzdem den Mindestlohn einzuhalten. Dies bedeutet, dass sie 21 Franken zuzüglich des individuell vereinbarten Ferienzuschlags zu zahlen haben. So bezahlen beispielsweise Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber, welche vertraglich fünf Wochen Ferien gewähren, 23.23 Franken (Mindestlohn 21 Franken, Zuschlag von 10.64 % = 2.23).

13. Monatslohn

Ein 13. Monatslohn ist gemäss Mindestlohngesetz nicht geschuldet. Mit anderen Worten, wenn ein Unternehmen einen 13. Monatslohn ausbezahlt, darf dieser auf den Stundenlohn umgerechnet und aufaddiert werden. Der so errechnete Stundenlohn muss sodann bei CHF 21.– liegen.

Praktika

Praktika von längstens sechs Monaten sind nicht vom Mindestlohngesetz erfasst. Sofern nach Ablauf der sechs Monate ein unterzeichneter Lehrvertrag oder eine Zulassungsbestätigung zu einer eidgenössisch anerkannten Hochschule (Tertiär A) oder Institution der Höheren Bildung (Tertiär B) vorliegt, kann das Praktikum auf längstens 12 Monate verlängert werden, ohne dass der Mindestlohn zu entrichten ist (§ 2 Abs. 2 lit. a MiLoG).

Bei Branchen- und Betriebspraktika mit vorgegebenem Ausbildungs-Curriculum kommt der Mindestlohn bis zum Abschluss des entsprechenden Praktikums ebenfalls nicht zur Anwendung. Als Praktikum im Sinne des Mindestlohngesetzes gilt ein auf eine bestimmte Dauer ausgelegtes Arbeitsverhältnis, bei welchem bereits schulisch erworbene oder noch zu erwerbende Kenntnisse in praktischer Anwendung vertieft werden, wobei eine Betreuung und Beaufsichtigung der Arbeitsleistung notwendig ist. Ziel eines Praktikums ist es, berufliche Erfahrungen zu sammeln und Fähigkeiten zu schulen, ohne dass eine systematische und umfassende Bildung vermittelt wird. Das Praktikum besitzt stets Ausbildungscharakter. Arbeitsverträge, die mit «Praktikum» betitelt sind, aber keinen Ausbildungszweck verfolgen, gelten nicht als Ausnahme im Sinne des Mindestlohngesetzes, auch wenn diese weniger als sechs Monate dauern. Damit Branchen- und Betriebspraktika mit vorgegebenem Ausbildungs-Curriculum als Praktika im Sinn von Abs. 1 und damit als Ausnahme vom Mindestlohn gelten, müssen diese neben den Anforderungen von Abs. 1 obligatorisch im jeweiligen Ausbildungsplan vorgegeben sein und der entsprechende Abschluss ohne absolviertes Praktikum nicht erlangt werden können (vgl. § 2 Abs. 2 lit. a MiLoG). Dies gilt sowohl für Praktika, die im Rahmen einer Lehre, Schule, Fachhochschule, Universität oder Weiterbildung gemacht werden. Als Branchenpraktikum gelten daher auch z.B. juristische Volontariate, ohne die das Anwaltspatent nicht erlangt werden kann. Damit können auch Praktika für die tertiäre Berufsausbildung (zur Erlangung des Anwaltspatents u.ä.) über sechs Monate dauern.

Sanktionen bei Verstössen

Mögliche Verstösse gegen das Mindestlohngesetz müssen an die Staatsanwaltschaft gemeldet werden. Stellt die Staatsanwaltschaft Verstösse fest, legt sie eine Busse bis zu 30’000.– Franken fest.

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