Mittelfristig wird das Thema Homeoffice auch im Bereiche des Steuerrechts, so wie im Bereich des Arbeitsrechts, allenfalls neu beurteilt werden müssen.
Um der besonderen Situation während der Covid 19-Pandemie Rechnung zu tragen und um die Steuererklärung für die Steuerpflichtigen und die Einschätzung für die Steuerämter zu vereinfachen, können gemäss dem Steueramt Zürich unselbständig Erwerbende in der Steuererklärung 2020 ihre Berufskosten (Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, Mehrkosten der Verpflegung, Pauschalabzüge für übrige Berufskosten und Aus- und Weiterbildungskosten) so geltend machen, wie sie ohne Massnahmen zur Bekämpfung der Covid 19-Pandemie angefallen wären. Insbesondere werden diese Berufskosten nicht um die Covid-19 bedingten Home Office-Tage gekürzt. Diese Handhabung schliesst im Gegenzug einen Abzug für Home Office-Kosten aus.
Es ist anzunehmen, dass nicht alle Steuerpflichtigen hiermit einverstanden sein werden und Rechtsmittel ergriffen werden.
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