Klage am Arbeitsort

Im Arbeitsrecht ist für Klagen das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an demjenigen Ort, wo die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, d.h. am Arbeitsort, zuständig (Art. 34 ZPO). Es gibt aber immer mehr Menschen, die an verschiedenen Orten tätig sind. Oft ist es daher nicht auf den ersten Blick klar, wo sich der konkrete Arbeitsort befindet. Urteil 4A_131/2019 vom 11. September 2019 fasste das Bundesgericht seine bisherige Praxis zusammen.

Gesellschaftliche Entwicklung
Die gesellschaftliche Entwicklung und mithin auch die arbeitsrechtliche Entwicklung geht zunehmend in Richtung Flexibilisierung. Das gilt auch bezüglich des Arbeitsortes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ein Teil dieser Entwicklung ist auch der Boom von Co-Working-Spaces, welche auch von Unternehmen, etwa zur Ausgliederung von Teams, genutzt werden.

Art. 34 Abs. 1 ZPO
Art. 34 Abs. 1 ZPO lautet wie folgt: «Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, zuständig.»

Fallgruppen von Arbeitnehmern mit verschiedenen Arbeitsorten
Typische traditionelle Fallgruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die an verschiedenen Orten arbeiten sind u.a. Aussendienstmitarbeiter, Handelsreisende, Messehostessen, Arbeitnehmer, welche regelmässig an verschiedenen Betriebstätten tätig sind, Künstler auf Tournee (Zirkus, Musical etc.).

Praxis des Bundesgerichts zur Bestimmung des Arbeitsortes
Im Urteil 4A_131/2019 vom 11. September 2019 nahm das Bundesgericht zu seiner bisherigen Praxis Stellung und erläuterte seine Praxis zur Bestimmung des Arbeitsorts. Nach dem Bundesgericht ist bei mehreren Arbeitsorten derjenige Ort massgebend, auf den sich das Zentrum der Aktivitäten des Arbeitnehmers konzentriert.

Dazu äussert sich das Bundesgericht im Urteil 4A_131/2019 vom 11. September 2019 wie folgt:
«Selon la jurisprudence du Tribunal fédéral, le lieu de l’activité habituelle d’un travailleur est celui où se situe effectivement le centre de l’activité concernée. En accord avec la doctrine unanime, il est admis que lorsqu’un travailleur est occupé simultanément dans plusieurs lieux, celui de ces lieux qui se révèle manifestement central, du point de vue de l’activité fournie, détermine le for à l’exclusion des autres.» (E.3. a.A.).

Anwendung auf Handelsreisende und Aussendienstmitarbeitende
Das Bundesgericht wandte sich dann explizit der Bestimmung des Arbeitsortes von Handelsreisenden und Aussendienstmitarbeitern zu. Der Gerichtsstand sei in diesen Fällen an demjenigen Ort zu finden, wo die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer seine Reisen und Einsätze plant und organisiert und seine Büro- und Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Allenfalls fällt dieser Ort mit seinem Wohnsitz zusammen.

Dazu das Bundesgericht im Urteil 4A_131/2019 vom 11. September 2019:
«Appliqué aux voyageurs de commerce et aux autres travailleurs affectés au service extérieur d’une entreprise, ce critère qualitatif détermine un rattachement géographique prépondérant, propre à fonder la compétence du for correspondant, au lieu où le travailleur planifie et organise ses déplacements, et accomplit ses tâches administratives; le cas échéant, ce lieu coïncide avec son domicile personnel (ATF 145 III 14 consid. 8 p. 17).» (E.3.).

Nur falls es keine solchen eindeutig im Vordergrund stehenden Arbeitsort gibt, steht der Gerichtsstand der gewöhnlichen Tätigkeit zur Verfügung.

Dazu das Bundesgericht im Urteil 4A_131/2019 vom 11. September 2019:
«Lorsqu’aucun des lieux en concours ne se révèle prépondérant, aucun for du lieu de l’activité habituelle n’est non plus disponible; cette situation singulière doit n’être envisagée qu’avec retenue (même arrêt, consid. 9 p. 19). » (E.3.).

Homeoffice ausser Haus und Co-Working-Spaces
Das Urteil des Bundesgerichts vom 4A_131/2019 vom 11. September 2019 ist zwar noch kein Jahr alt. Dennoch dürfte es nicht wenigen Fällen bereits überholt sein. Immer mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeiten nicht nur von zu Hause sondern von verschieden Orten. Auch wenn sie sich vom Arbeitgeber aus im Homeoffice befinden, arbeiten sie dennoch, weil u.a. Kinder oder Lebenspartner vorhanden sind im (engen) Wohnraum, von Drittorten aus. Diese Drittorte können Co-Working-Spaces sein, aber auch Starbucks-Cafés, Shopping-Center oder irgendwelche Dritträume. Vielleicht ist das noch junge Urteil des Bundesgerichts bereits jetzt überholt oder bedarf einer weiteren Präzisierung in der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung.

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