Knatsch zwischen Bundesrat und Schweizerischem Gewerkbetreffend der COVID-19-Verordnung 2 und des Schutzes von besonders gefährdeten Personen

Der Bundesrat änderte den Art. 10c der COVID-19-Verordnung 2 am 21. März 2020 ohne grosses Aufsehen. Dadurch senkte er den Schutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Sie können gemäss der neuen Fassung nicht auf Homeoffice beharren, sondern – unter Einhaltung der entsprechenden Schutzmassnahmen gemäss den Empfehlungen des BAG – zur Arbeit herangezogen werden. Das Anwalts- und Juristenmagazin LAWSTYLE berichtete darüber bereits am 16. März 2020, hier geht es zum Bericht. Nun ist diesbezüglich gemäss dem Blick Knatsch ausgebrochen. Die mächtige Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) fordert eine Anpassung der Bestimmung. Das BAG prüft offenbar die Sache nochmals.

Die relevante Bestimmung in der COVID-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 21. März 2020 lautet neu:

Art. 10c Pflicht der Arbeitgeber
1 Arbeitgeber ermöglichen ihren besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus zu erledigen. Sie treffen zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen.
2 Können Arbeitstätigkeiten aufgrund der Art der Tätigkeit oder mangels realisierbarer Massnahmen nur am üblichen Arbeitsort erbracht werden, so sind die Arbeitgeber verpflichtet, mit geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen die Einhaltung der Empfehlungen des Bundes betreffend Hygiene und sozialer Distanz sicherzustellen.
3 Ist es bei besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Artikel 10b Absatz 2 nicht möglich, im Rahmen der Absätze 1 und 2 ihre Arbeitsverpflichtungen zu erledigen, so werden sie vom Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung beurlaubt.
4 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer machen ihre besondere Gefährdung durch eine persönliche Erklärung geltend. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen.

Dabei handelt es sich um eine sehr wesentliche Revision der Verordnung bezüglich des Arbeitsrechts in allen Branchen. In der alten Fassung galt eine simple Regelung: Besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erledigen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten von zu Hause aus, sprich im Homeoffice. Wenn dies nicht möglich ist, so werden sie vom Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung beurlaubt.

Kommentare (0)

Wir verwenden Cookies, um unsere Website und Ihr Navigationserlebnis zu verbessern. Wenn Sie Ihren Besuch auf der Website fortsetzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie hier.

Akzeptieren ×