Kündigung von Mitarbeiterin des medizinhistorischen Instituts der Universität Zürich war nur unrechtmässig aber nicht nichtig

Das Zürcher Verwaltungsgericht hat gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2020 (8C_7/2020) die Entlassung einer Mitarbeiterin des medizinhistorischen Instituts der Universität Zürich (UZH) zu Unrecht als nichtig beurteilt. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der UZH teilweise gut und weist die Sache zu neuem Entscheid zurück an die Vorinstanz. Das Verwaltungsgericht hätte gemäss dem Bundesgericht die Kündigung nur als unrechtmässig erachten und der Betroffenen dafür eine Entschädigung zusprechen dürfen. Dabei handelt es sich um ein sehr spannendes Urteil zum Zürcher Personalgesetz.

Prozessgeschichte

2012 waren in einer Zürcher Tageszeitung kritische Beiträge über den damaligen Konservator des medizinhistorischen Museums der UZH erschienen. Dabei wurde Bezug auf den entsprechenden, damals noch unveröffentlichten „Akademischen Bericht 2011“ genommen. Die UZH reichte in diesem Zusammenhang Anzeige gegen Unbekannt wegen Amtsgeheimnisverletzung ein.

In der Folge wurde bei einer Mitarbeiterin des medizinhistorischen Instituts im November 2012 eine polizeiliche Hausdurchsuchung an ihrer Privatadresse und in ihrem Büro vorgenommen.

Das Bezirksgericht Zürich sprach die betroffene Frau 2014 vom Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung frei. Es war zum Schluss gekommen, dass die Erhebung von Fernmelderanddaten und die anschliessenden Hausdurchsuchungen rechtswidrig gewesen seien und die daraus stammenden Beweismittel deshalb nicht verwertet werden dürften (Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Artikel 29 Absatz 1 der Bundesverfassung).

Das Zürcher Obergericht und das Bundesgericht bestätigten diesen Entscheid. Bereits im Oktober 2013 hatte die UZH die Entlassung der fraglichen Mitarbeiterin verfügt. 2019 kam die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zum Schluss, dass die Frau wegen eines formellen Mangels mit zwei Monatslöhnen zu entschädigen sei. Im Übrigen wies sie den Rekurs ab.

Das Zürcher Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde der Betroffenen im November 2019 gut und stellte fest, dass die Verfügung zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses nicht nur mangelhaft, sondern nichtig gewesen sei.

Entscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der UZH an seiner öffentlichen Beratung vom Dienstag teilweise gut und weist die Sache zu neuem Entscheid zurück an die Vorinstanz.

Nicht zu beanstanden ist, wenn das Verwaltungsgericht auch im personalrechtlichen Verfahren von der Unverwertbarkeit der im Strafverfahren erhobenen Beweismittel ausgegangen ist.

Indessen hat das Verwaltungsgericht willkürlich entschieden, wenn es auf Nichtigkeit der Entlassung geschlossen hat. Vielmehr hätte es die Kündigung nur als unrechtmässig erachten und der Betroffenen dafür eine entsprechende Entschädigung zusprechen dürfen.

Mangelhafte Verfügungen – wie diejenige zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses – sind in der Regel nicht nichtig. Das Zürcher Personalgesetz kennt keine Nichtigkeit, d.h. keine absolute Unwirksamkeit von Verfügungen. Die Hürde zur Annahme der Nichtigkeit einer Entlassung muss deshalb hoch angesetzt werden.

Das Verwaltungsgericht hat zur Beurteilung der Nichtigkeit bestimmte Kriterien herangezogen (Evidenztheorie). Es hat aber nicht dargelegt, inwiefern diese Kriterien im konkreten Fall erfüllt sein sollten. Wenn es ohne beziehungsweise mit einer anderen Begründung auf Nichtigkeit schliesst, verfällt es in Willkür.

Von: Boris Etter, lic.iur. HSG, Rechtsanwalt, LL.M., LL.M., www.jobanwalt.ch

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