Die vier Männer gehörten als Berufsmilitärs dem Kommando Spezialkräfte an, das dem Kommando Operationen unterstellt ist. Das Kommando Operationen kündigte die Arbeitsverträge mit ihnen im Herbst 2021, weil sie sich trotz persönlicher Gespräche und arbeitsrechtlicher Ermahnungen nicht gegen Covid-19 hätten impfen lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerden der Betroffenen ab. Das Bundesgericht weist ihre Beschwerden ebenfalls ab.
Die Verpflichtung zur Covid-19- Impfung und die angedrohte Entlassung im Unterlassungsfall stellt einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit dar; dieser Eingriff ist indessen gerechtfertigt. Wer sich als Berufsmilitär anstellen lässt, begibt sich in ein besonderes Rechtsverhältnis. Insbesondere gilt eine mit dem Dienst in der Armee verbundene Gehorsamspflicht. Aus den Kündigungsverfügungen geht hervor, dass die Verpflichtung zur Impfung darauf beruhte, eine sofortige Einsatzbereitschaft für kurzfristige Einsätze im Ausland sicherzustellen (so geschehen z.B. in Afghanistan). Dabei handelte es sich um einen militärischen Befehl.
Im Kontext der Tätigkeit als Berufsmilitär in einer Spezialeinheit der Schweizer Armee bildet die Impfpflicht einen leichten Grundrechtseingriff. Mit Blick auf das besondere Rechtsverhältnis war Artikel 7 der Verordnung über das Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland als gesetzliche Grundlage dafür ausreichend. Die fragliche Bestimmung sieht eine Pflicht für Behandlungs- und Vorsorgemassnahmen vor. Dass eine Impfung darin nicht ausdrücklich genannt wird, ist unerheblich.
Eine Massnahme wie die Covid-19-Impfung als Teil des militärischen Impfkonzepts des Oberfeldarztes verfolgt präventive Zwecke; sie stellt sicher, dass die Einsatzbereitschaft des betroffenen militärischen Personals angesichts der von vielen Ländern wegen der Pandemie verhängten Einreisebeschränkungen sichergestellt ist. Mitglieder der Spezialkräfte müssen aus dem Stand im Ausland eingesetzt werden können, etwa zur raschen Einholung von wichtigen Informationen für die Sicherheit der Schweiz, zur Sicherung von Personen und Einrichtungen oder zur Repatriierung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern in Krisensituationen. Das öffentliche Interesse überwog damit die privaten Interessen der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass regelmässige Tests zufolge strengerer Einreisevorschriften einzelner Länder keine ausreichende Gewähr für eine rasche Einsatzbereitschaft geboten hätten. Die Pflicht zur Impfung erweist sich in den vier Fällen schliesslich auch als zumutbar. Insgesamt beruhten die ordentlichen Kündigungen der Betroffenen objektiv gesehen auf sachlich hinreichenden Gründen.