Anforderungen an Rachekündigung
Im Urteil 4A_39/2023 vom 14. Februar 2023 behandelt das Bundesgericht das beliebte Thema der missbräuchlichen Kündigung von Art. 366 OR. Es erklärte, dass die in Art. 366 OR aufgeführten Gründe für eine missbräuchliche Kündigung nicht abschliessend seien (E.3.1). Im Zentrum stand die sog. «Rachekündigung» von Art. 336 Abs. 1 lit. d OR. Hierzu bemerkte das Bundesgericht u.a. Folgendes: «Vorausgesetzt ist, dass er effektiv Ansprüche geltend machen wollte. Dabei ist nicht nur die Geltendmachung tatsächlich bestehender Ansprüche gemeint, sondern auch vermeintlicher Ansprüche. Diesfalls muss der Arbeitnehmer aber in guten Treuen daran geglaubt haben, dass seine Ansprüche bestehen. Der Arbeitnehmer kann also eine zulässige Kündigung nicht dadurch abwenden, dass er offensichtlich unberechtigte Ansprüche erhebt.» (E.3.2). «Die Missbräuchlichkeit einer Kündigung setzt einen Kausalzusammenhang zwischen dem verpönten Motiv und der Kündigung voraus. Es ist mithin erforderlich, dass der als missbräuchlich angefochtene Kündigungsgrund bei der Entscheidung des Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag aufzulösen, eine entscheidende Rolle gespielt hat. Der Arbeitnehmer, der sich auf die Missbräuchlichkeit beruft, trägt hierfür die Beweislast. Dies gilt namentlich auch für den besagten Kausalzusammenhang zwischen dem angerufenen Kündigungsgrund und der Kündigung.» (E.3.3).
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