Februar 16, 2021 10:38 am
Im Urteil A-668/2020 vom 23. November 2020 des Bundesverwaltungsgerichts ging es um einen juristischen Angestellten der EMPA, welcher der Arbeitgeberin beim Vertragsabschluss (Position Legal und Compliance) verschwiegen hatte, dass gegen ihn im Zeitpunkt des Bewerbungsprozesses ein Strafverfahren wegen Veruntreuung lief. Hierzu hat er im Bewerbungsverfahren u.a. eine falsche selbständige Erwerbstätigkeit über die Dauer von 8 Jahren vorgegeben. Die EMPA kündigte dann, nach Scheitern der Verhandlungen über eine Auflösungsvereinbarung, das Arbeitsverhältnis rückwirkend fristlos und stellte fest, dass sie das Arbeitsverhältnis wegen absichtlicher Täuschung als (nachträglich) unverbindlich erachte. Zusammenfassend hielt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-668/2020 vom 23. November 2020 fest, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin über seine frühere Arbeitsstelle bei einem privaten Unternehmen absichtlich täuschte und die Beschwerdeführerin deshalb rechtmässig die Unverbindlichkeit des Arbeitsvertrages mit dem Beschwerdegegner aufgrund eines Willensmangels geltend machte Auch wenn es im konkreten Fall um öffentliches Personalrecht geht, sind die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts auch für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse nach Art. 319 ff. OR relevant, da sie sich auf das OR stützten, auf welches das BPR verweist.
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