Im Urteil 4A_319/2020 vom 5. August 2020 hatte sich das Bundesgericht mit einer fristlosen Kündigung gemäss Art. 337 OR wegen dem Versand eines kinderpornografischen Videos durch eine Arbeitnehmerin in einem WhatsApp-Chat, in welchem sich auch mehrere Arbeitskollegen befanden, zu befassen. Das Ganze führte auch zu einem strafrechtlichen Nachspiel für die Arbeitnehmerin. Aufgrund der starken Verbreitung von WhatsApp in der Schweiz müssen sich kantonale Arbeitsgerichte sowie auch das Bundesgericht immer öfters mit solchen Chats auseinandersetzen. Dasselbe gilt natürlich auch für die Strafbehörden. Der Fall zeigt auch anschaulich auf, welche Optionen dem Arbeitgeber offen stehen, wenn es um mögliche Strafdelikte am Arbeitsplatz geht.
Fristlose Kündigung wegen Lösung von geschäftlichen E-Mails?
Im Urteil 4A_585/2019 vom 22. Juli 2020 hatte sich das Bundesgericht mit der fristlosen Kündigung einer Kundendienstmitarbeiterin durch die Arbeitgeberin wegen der Lösung von E-Mails von Vertragspartnern zu befassen. Im vorliegenden Fall hielt es, nach einer ausführlichen Einzelfallbetrachtung des Falls, die fristlose Kündigung für ungerechtfertigt.
Im Urteil 4A_296/2020 vom 6. August 2020 befasste sich das Bundesgericht mit einem Fall aus der Luzerner Hotellerie. Der Küchenchef eines Hotels hatte den Arbeitsplatz während laufendem Service verlassen, worauf der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aussprach. Die ersten beiden kantonalen Instanzen, der Einzelrichter des Arbeitsgerichts sowie das Kantonsgericht Luzern hielten die fristlose Kündigung für ungerechtfertigt. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, machte jedoch einige Ausführungen zur fristlosen Kündigung.
Urteil 4A_298/2020 vom 3. Juli 2020 verneinte des Bundesgericht die missbräuchliche Kündigung einer Arbeitnehmerin.
Urteil Bundesgericht vom 9. Juli 2020 (8C_336/2019) Aufhebung der fristlosen Entlassung von Genfer Polizist wegen WhatsApp Gruppenchat
Das Genfer Kantonsgericht hat nicht willkürlich entschieden, wenn es die fristlose Entlassung eines Polizisten als unverhältnismässig erachtet und aufgehoben hat. Das Bundesgericht weist mit Urteil vom 9. Juli 2020 (8C_336/2019) die Beschwerde der Stadt Genf ab.
Vorsichtskündigung durch Arbeitgeber
Unternehmen und d.h. Arbeitgeber sammeln immer mehr Daten über Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Trend zum Homeoffice und die zunehmende Digitalisierung sowie der Boom der sozialen Medien – welcher ja mit LinkedIn derzeit gerade auch die Erwachsenen stark erfasst – verstärkt diesen Trend. Für den Arbeitgeber bestehen immer mehr Möglichkeiten, durch Daten den Verdacht zu erhalten oder zu erhärten, dass ein Arbeitnehmender wohl die Stelle wechseln könnte. Big Data und Künstliche Intelligenz eröffnen hier ganz neue Möglichkeiten. Es häufen sich in der arbeitsrechtlichen Praxis deshalb sogenannte Vorsichtskündigungen durch Arbeitgeber.
In unserer Sommerserie «Arbeitsgericht Zürich» widmen wir uns der aktuellen Ausgabe «Entscheide des Arbeitsgerichts Zürich 2019». In den Urteilen werden viele interessante arbeitsrechtliche Fragestellungen besprochen. Den Auftakt macht die verpasste Klagefrist nach Art. 336b OR. Dabei handelt es sich um das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich AH180163 vom 29. März 2019.
Bundesgericht Urteil 4A_310/2019 vom 10. Juni 2020: Mobbing am Arbeitsplatz und missbräuchliche Kündigung
Im Urteil 4A_310/2019 vom 10. Juni 2020 hatte das Bundesgericht über das Thema Mobbing am Arbeitsplatz und missbräuchliche Kündigung zu urteilen. Im Entscheid sind interessante Ausführungen zum Thema wann ein Mobbing vorliegt und wie eine unagemessene von einer missbräuchlichen Kündigung abzugrenzen ist zu finden.
In Deutschland musste sich kürzlich das Arbeitsgericht (ArbG) Osnabrück mit einem Fall des ausserdienstlichen Verhaltens eines Arbeitnehmers befassen. Dieser machte sich über die im Betrieb geltenden Corona-Massnahmen (COVID-19) lustig und erhielt daraufhin die fristlose Kündigung. Wie sieht diesbezüglich die Rechtslage in der Schweiz aus?
Die Clubs bzw. das Clubbing stehen immer mehr im Fokus der Coronavirus-Pandemie. Im Arbeitsrecht stellt sich die Frage, wie Arbeitgeber mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die aktiv in der Clubszene verkehren, umgehen sollen. Clubbesuche haben sich nicht selten aals sog. Superspreader-Events erwiesen. Diese stellen derzeit offenbar ein Risiko für die Einschleppung von COVID-19 in den Betrieb ein.
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