Anmeldungs- und Mitwirkungspflicht des unfallversicherten Arbeitnehmers bei IV nach Arbeitsunfall

Das Bundesgericht heisst im Urteil vom 26. August 2020 (8C_72/2020) eine Beschwerde der Suva teilweise gut. Die Aufforderung der Suva, sich bei einem möglicherweise leistungspflichtigen anderen Sozialversicherer anzumelden, kann mehrmals erfolgen und auch nach der erstmaligen Leistungszusprechung. Die Anmeldepflicht beinhaltet auch die Pflicht, im Verfahren für die Feststellung des Leistungsanspruches mitzuwirken.

Sachverhalt: Arbeitsunfall als Ausgangsbasis

Ein Versicherter erlitt im Dezember 2010 einen Arbeitsunfall an der linken Hand. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Der Kreisarzt attestierte ihm im März 2013 in physischer Hinsicht eine zumutbare volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit und hielt einen psychisch auffälligen Zustand fest. Nach dreimaliger Aufforderung der Suva, sich bei der Invalidenversicherung (IV) anzumelden, stellte der Versicherte ein Gesuch um Leistungen der IV. Die zuständige IV-Stelle verneinte 2014 den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente, da er sich der von ihr angeordneten psychiatrischen Begutachtung nicht unterzogen hatte. In der Folge sprach ihm die Suva eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und eine Integritätsentschädigung zu. 2015 wurde die Integritätsentschädigung angepasst. Beide Verfügungen der Suva wurden nicht angefochten. 2018 berechnete die Suva, unter Hinweis auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht im IV-Verfahren, ihre Leistungen neu als Komplementärrente.

Verfahrensgeschichte

Der Versicherte erhob dagegen eine Einsprache, worauf die Suva ihre Verfügung durch die Anweisung, sich bei der IV anzumelden sowie seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen, ersetzte; im Unterlassungsfall werde die Rente als Komplementärrente berechnet. Der Versicherte verlangte eine anfechtbare Verfügung und erhob ein Ausstandsbegehren gegen den Sachbearbeiter.

Daraufhin beschloss die Suva, ihre Rente ab dem 1. April 2019 als Komplementärrente auszurichten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hob den Einspracheentscheid der Suva auf. Die Suva gelangt ans Bundesgericht, welches die Beschwerde teilweise gut heisst und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist.

Bestritten ist, ob die Suva aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Versicherten im IV-Verfahren das Recht hatte, ihre Leistungen auf eine Komplementärrente zu reduzieren. Aus dem Wortlaut von Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung über die Unfallversicherung ergibt sich weder die Zulässigkeit einer bloss einmaligen Aufforderung zur Anmeldung bei einem anderen Sozialversicherer noch die Beschränkung, dass dies nur vor der erstmaligen Ausrichtung einer Rente zu erfolgen hat.

Urteil des Bundesgerichts

Das Bundesgericht kommt im Rahmen einer Auslegung dieser Norm zum Schluss, dass der Unfallversicherer nicht angehalten ist, mehr Leistungen zu erbringen, als er bei pflichtgemässem Verhalten des Versicherten im IV-Verfahren mutmasslich verpflichtet gewesen wäre.

Folglich kann die Aufforderung, sich bei einem möglicherweise leistungspflichtigen anderen Sozialversicherer anzumelden, mehrmals und auch nach der erstmaligen Leistungszusprechung erfolgen. Die Anmeldepflicht beinhaltet sodann die Pflicht, im Verfahren für die Feststellung des Leistungsanspruches im erforderlichen Ausmass mitzuwirken.

Die Suva war im vorliegenden Fall zudem befugt, auf ihre formell rechtskräftigen Verfügungen zurückzukommen, weil sie ohne Zweifel unter Verletzung von Bundesrecht zustande gekommen sind und damit ein Wiedererwägungsgrund gegeben war. Folglich sind die Voraussetzungen für eine Prüfung des Rentenanspruchs des Versicherten für die Zukunft gegeben.

Hier ist die Schlüsselerwägung des Bundesgerichts Urteil vom 26. August 2020 (8C_72/2020):

«Ob die weiteren Voraussetzungen einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben sind und damit eine rückwirkende Aufhebung der ursprünglichen Rentenzusprechung vom 11. Dezember 2014 zulässig wäre, kann offen bleiben. Denn angesichts der vorliegenden Wiedererwägungsgründe (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes; fehlende Adäquanzprüfung) ist erstellt, dass die damalige Verfügung ohne Zweifel rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist und daher die Voraussetzungen für eine Prüfung „ex nunc et pro futuro“ gegeben sind. Die Suva ist demnach berechtigt, eine Beurteilung der Invalidenrente ab 1. April 2019 vorzunehmen (vgl. oben E. 6.1). Die Sache ist somit unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 11. Dezember 2019 an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Dieses wird den Rentenanspruch des Versicherten „ex nunc et pro futuro“ und ohne Bindung an die bisherigen Beurteilungen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.), aber unter Einbezug einer Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 (vgl. zur Beurteilung der Schwere des Unfalls bei Handverletzungen statt vieler SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1, SVR 2009 UV Nr. 57 S. 203, 8C_77/2009 E. 4.1.1 oder Urteil 8C_620/2019 vom 5. Februar 2020 E. 6.3.2 mit Hinweisen) und der Rechtsprechung von BGE 141 V 281, die auch im Rahmen des Unfallversicherungsrechts massgeblich ist (BGE 141 V 574), sowie unter Veranlassung allenfalls notwendiger medizinischer Abklärungen neu zu prüfen haben. Dabei wird sie – je nach Ergebnis – auch die Anforderungen von Art. 61 lit. d ATSG zu berücksichtigen haben.» (E.6.4.).

 

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