Neue BAG-Quarantäne-Länderliste ab 20. August 2020

Das BAG hat die Länderliste für die Quarantäne, welche auch arbeitsrechtlich sehr relevant ist, erneut modifiziert. Nicht mehr auf der Liste sind ab morgen Donnerstag Äquatorialguinea, Sao Tome und Principe, Saudi-Arabien, Serbien und Singapur. Neu auf der Liste sind hingegen u.a. Albanien, Belgien, Indien, Monaco, Malta sowie die Balearen (ohne Kanarische Inseln). Im Arbeitsrecht ist diese Liste von grosser Bedeutung, u.a. was Quarantänepflicht und das Thema Lohnfortzahlung bei Quarantäne betrifft. Zudem verlangen immer mehr Arbeitgeber schriftliche Deklarationen bezüglich Risikogebieten bei der Ferienrückkehr.

Unten ist die Liste, welche ab dem 20. August 2020 gültig ist. Die neu hinzugefügten Staaten und Gebiete sind in fetter Schrift hervorgehoben (Quelle: BAG-Webiste, besucht am 19. August 2020; Gewähr für Richtigkeit ausgeschlossen).

  • Albanien
  • Andorra
  • Argentinien
  • Armenien
  • Aruba
  • Bahamas
  • Bahrain
  • Belgien
  • Belize
  • Besetztes Palästinensisches Gebiet
  • Bolivien
  • Bosnien und Herzegowina
  • Brasilien
  • Cabo Verde
  • Chile
  • Costa Rica
  • Dominikanische Republik
  • Ecuador
  • El Salvador
  • Eswatini (Swasiland)
  • Färöer
  • Gibraltar
  • Guam
  • Guatemala
  • Honduras
  • Indien
  • Irak
  • Israel
  • Kasachstan
  • Katar
  • Kirgisistan
  • Kolumbien
  • Kosovo
  • Kuwait
  • Luxemburg
  • Malediven
  • Malta
  • Mexiko
  • Moldova
  • Monaco
  • Montenegro
  • Namibia
  • Nordmazedonien
  • Oman
  • Panama
  • Peru
  • Rumänien
  • Sint Maarten
  • Spanien  den Balearen(ohne Kanaren)
  • Südafrika
  • Suriname
  • Turks- und Caicos-Inseln
  • Vereinigte Staaten von Amerika (inklusive Puerto Rico und US Virgin Islands)

Arbeitsrechtliche Perspektive

Arbeitgebern ist empfohlen,  vor der Rückkehr von Arbeitnehmern aus den Ferien Deklarationen bzw. Negativdeklarationen bezüglich Reisen in Risikogebiete zu verlangen. Ob eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Quarantäne, wenn keine Arbeit im Homeoffice geleistet werden kann, ist in der Lehre umstritten und nicht gerichtlich geklärt. Die Tendenz geht dahin, dass wer in ein Risikoland in die Ferien gereist ist, die Quarantäne selber verschuldet hat. Wer vom Arbeitgeber auf eine Geschäftsreise in ein Risikoland geschickt wurde, sollte vom Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung für die Quarantäne erhalten. Heikel und offen sind Reisen in Länder, welche sich im Zeitpunkt der Abreise nicht auf der Länderliste befunden haben, aber dann vor der Ferienrückkehr auf der Liste gelandet sind.

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