Das vereinfachte Verfahren kennt zahlreiche Erleichterungen, die es gerade auch prozessunerfahrenen Parteien die Führung eines Gerichtsprozesses erleichtern sollen. Die Klage kann beispielsweise mündlich zu Protokoll gegeben werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Zudem wird der Sachverhalt von Amtes wegen festgestellt (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO); die Parteien sind gleichwohl gehalten, sich in den Prozess einzubringen. In der arbeitsrechtlichen Praxis vor Gerichten muss dennoch behauptet und substantiiert werden.
Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz (GlG) laufen ebenfalls über das vereinfachte Verfahren, wobei im Unterschied zu arbeitsrechtlichen Prozessen keine Streitwertgrenze von CHF 30’000.– vorgesehen ist (Art. 243 Abs. 2 lit. a ZPO). Das kann in der arbeitsrechtlichen Praxis nicht selten der Grund sein, wo beide rechtlichen Wege gewählt werden können, den Weg über das Gleichstellungsgesetz (GlG) zu wählen.