Revision der Quellenbesteuerung ab 1. Januar 2021

Per Anfang 1. Januar 2021 sind grundlegenden Änderungen beim schweizerischen System der Quellenbesteuerung in Kraft getreten, die im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2016 über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens neu geregelt wurden. Die Revision führt u.a. die nachträgliche ordentliche Veranlagung von Personen, die der Quellensteuer unterliegen ein. Weiter ist i.d.R. für die Quellensteuer der Wohnsitzkanton der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zuständig. Arbeitgeber müssen sich umgehend mit diesen wichtigen Neuerungen auseinandersetzen. Zentral ist hier das Kreisschreiben Nr. 45 über die Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern der ESTV. Rulings, die dem Inhalt des Kreisschreibens Nr. 45 nicht entsprechen, entfalten ab der Steuerperiode 2021 keine Wirkung mehr.

Einführung

Mit dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2016 über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens wurden die Grundlagen für die Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens neu geregelt. Diese Bestimmungen traten auf den 1. Januar 2021 in Kraft.

In ihrer Gesamtheit zielen die teilweise überarbeiteten und teilweise neuen Bestimmungen darauf ab, die ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer), verschiedener kantonaler Gerichte und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unter dem Aspekt der Kompatibilität mit dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit aufzunehmen. In diesem Zusammenhang wurde auch das Institut der „Quasi-Ansässigkeit“ eingeführt.

Die Neuerungen verfolgen auch den Zweck, den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen (bspw. dem einheitlichen Lohnmeldewesen bzw. dem Lohnstandard-CH Quellensteuer [ELM-QSt]), die Rechtssicherheit für die Arbeitnehmer und die Schuldner der steuerbaren Leistung zu erhöhen sowie die Verfahren – soweit möglich – zu vereinheitlichen.

Berücksichtigt wurden bei der Erarbeitung dieses Kreisschreibens auch die von der Schweiz abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (nachfolgend DBA). Dabei wird stellvertretend auf das OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (nachfolgend OECD-MA) sowie auf den dazugehörenden Kommentar der OECD in der Version 2017 (nachfolgend OECD-Kommentar) hingewiesen. Für die Beurteilung von grenzüberschreitenden Sachverhalten sind jeweils die konkreten Bestimmungen des massgebenden Doppelbesteuerungsabkommens zu beachten.

Wichtigste Neuerungen

Die wichtigsten Neuerungen sind:

  • Für die Steuerbehörden, dass das Kreisschreiben der ESTV 45 über die Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern – wie sämtliche Kreisschreiben der ESTV – schweizweite Gültigkeit hat und somit von allen Kantonen anzuwenden ist.
  • Für die Schuldner der steuerbaren Leistungen, dass die Quellensteuern direkt mit dem zuständigen Kanton nach Artikel 107 DBG und nach dessen Modell abzurechnen sind.

Keine Wirkung von altrechtlichen Rulings ab der Steuerperiode 2021

Altrechtliche Vorbescheide (Rulings), die dem Inhalt dieses Kreisschreibens nicht entsprechen, entfalten ab der Steuerperiode 2021 keine Wirkung mehr, wie im Kreisschreiben Nr. 45 über die Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern der ESTV ausdrücklich festgehalten wird.

Einführung der obligatorischen nachträglichen Veranladung

Als Neuerung führt die Revision die obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung ein. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen bestimmten Betrag (CHF 120’000) erreicht, oder wenn sie über Vermögen oder Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen. Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen in diesem Fall auch die Ehegatten dieser Personen. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird dann bis zum Ende der Quellensteuerpflicht beibehalten, auch wenn die Verhältnisse bei den Voraussetzungen sich ändern.

Personen, die der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen für die obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung erfüllen, können auch auf Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt werden. Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten. Er muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt auch hier ebenfalls bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.

Zuständiger bzw. anspruchsberechtigter Kanton (i.d.R. Wohnsitzkanton des Arbeitnehmers)

Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat für Fälligkeiten ab dem 1. Januar 2021 die Quellensteuern seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer direkt mit dem anspruchsberechtigten Kanton und nach dessen Modell abzurechnen.

Die Anspruchsberechtigung des jeweiligen Kantons bestimmt sich wie folgt (vgl. Art. 107 DBG):

  • Bei quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz: Mit der zuständigen Steuerbehörde des Wohnsitz- bzw. Aufenthaltskantons (vgl. Art. 107 Abs. 1 Bst. a DBG).
  • Bei im Ausland ansässigen quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern ohne Wochenaufenthalterstatus: Mit der zuständigen Steuerbehörde des Sitz-, Verwaltungs- oder Betriebsstättekantons des Arbeitgebers (Ort der Eingliederung in den Betrieb; vgl. Art. 107 Abs. 1 Bst. b DBG).
  • Bei im Ausland ansässigen quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern mit Wochenaufenthalterstatus: Mit der zuständigen Steuerbehörde des Wochenaufenthaltskantons (vgl. Art. 107 Abs. 2 DBG). Werden Bonuszahlungen, auf welche der Rechtsanspruch erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden ist, Lohnzahlungen bei Freistellung von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistungen oder geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen gemäss Artikel 97a DBG an Personen mit Ansässigkeit im Ausland ausgerichtet, sind diese mit der zuständigen Steuerbehörde des Sitz-, Verwaltungs- oder Betriebsstättekantons des Leistungsschuldners (Arbeitgeber, Versicherung usw.) abzurechnen. Als Verwaltungs- oder Betriebsstättekantone im Sinne des vorstehenden Absatzes gelten insbesondere Zweigniederlassungen (vgl. Art. 4 Abs. 2 DBG) von national tätigen Personalverleihern, welche den Verleih des Arbeitnehmers zumindest administrativ betreut.

Verlegt eine quellensteuerpflichtige Person ihren Wohnsitz oder ihren Wochenaufenthalt in einen anderen Kanton, ist die Quellensteuerabrechnung ab dem Folgemonat bei der Steuerverwaltung des neu anspruchsberechtigten Wohnsitz- oder Wochenaufenthaltskantons einzureichen.

Es ist Pflicht des Arbeitgebers, hier gegenüber den Steuerbehörden korrekt vorzugehen.

Anpassungen an technische Entwicklungen

Die Revision der Quellenbesteuerung verfolgt auch den Zweck, den jüngsten technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen (zum Beispiel dem einheitlichen Lohnmeldewesen bzw. dem Lohnstandard-CH Quellensteuer [ELM-QSt]) sowie die Rechtssicherheit für die Arbeitnehmer und die Schuldner der steuerbaren Leistung zu erhöhen. Sie wird die Anpassung und Aktualisierung von Lohnbuchhaltungssoftwares erfordern.

Zusätzliche Pflichten für Arbeitgeber

Die Einführung der nachträglichen ordentlichen Veranlagung, sei es obligatorisch oder auf Antrag und, muss den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber angemessen vermittelt werden.

Kreisschreiben Nr. 45 über die Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern der ESTV

Hier geht im Sinnen der weiterführenden Angaben zum Kreisschreiben Nr. 45 über die Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern der ESTV.

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