Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich kommt zum Schluss, dass die Vertragsbeziehungen zwischen der Uber B.V. respektive der Rasier Operations B.V., beides Gesellschaften mit Sitz in den Niederlanden, und den Fahrern zwar Elemente aufweisen, welche für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen, so etwa die zeitliche Flexibilität bei der Arbeitsverrichtung und die Möglichkeit, konkurrenzierende Tätigkeiten auszuüben, etwa für andere Gesellschaften.
Die Mehrheit der praxisgemässen Gesichtspunkte spricht indes für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Im Vordergrund stehen dabei die entscheidenden Aspekte eines faktischen Weisungsrechts der Uber B.V. und der Rasier Operations B.V. wie auch eines faktischen Unterordnungsverhältnisses.
Hier ist die Schlüsselausführung des Sozialversicherungsgerichts Zürich:
«Zusammenfassend ergibt sich, dass verschiedene Punkte für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Insbesondere die Flexibilität bei der Arbeitszeit und die Freiheit, sich nach Belieben überhaupt als Dienstleister für die Beschwerdeführerin bereit zu halten, sprechen hierfür. Auch die fehlende Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, das Tragen der Unkosten durch die Kunden und die Möglichkeit, eine konkurrenzierende Tätigkeit auszuüben, sprechen für eine selbständige Erwerbstätigkeit.
Der Schwerpunkt der gewichteten Gesichtspunkte spricht indes eindeutig für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Hierzu gehören folgende entscheidende Kriterien:
– Das Vorliegen eines ausgeprägten Subordinationsverhältnisses sowie eines wirtschaftlichen und rechtlichen Abhängigkeitsverhältnisses der «Kunden» und Fahrer von der Beschwerdeführerin.
– Das in Form von «Empfehlungen» gefasste Weisungsrecht der Beschwerdeführerin, das sie mittels eines Systems von Überwachung, Bewertung durch Fahrgäste und vertraglichen Sanktionen durchsetzen kann.
– Das Fehlen von erheblichen Investitionen.
– Die fehlende Akquise von Fahrgästen durch die Kunden und Fahrer; die Fahrgäste werden ausschliesslich von der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer App «geliefert».
– Die Kunden und Fahrer handeln (insbesondere aus Sicht des Publikums) weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung. Der Name des Fahrers ist irrelevant und zufällig. Das Publikum möchte von einem, von irgendeinem «X.___»-Fahrer gefahren werden und bezahlt den Fahrpreis (nach eigener Wahrnehmung) an «X.___». Reklamationen sind denn auch an «X.___» zu richten, nicht an den Fahrer oder Kunden.»