Stillen und Milch abpumpen am Arbeitsplatz

Für stillenden Mütter bzw. Arbeitnehmerinnen, welche in den Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes (ArG) fallen, bestehen besondere Regelungen zum Stillen und Milch abpumpen am Arbeitsplatz. Arbeitgeber haben diese zwingend zu beachten. Stillenden Mütter unterstehen zwingenden Beschränkungen der täglichen Arbeitszeit. Der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin weiter die notwendige Zeit für das Stillen oder das Abpumpen von Milch zu gewähren, wovon gewissen Mindeststillzeiten im ersten Lebensjahr des Kindes zwingend als bezahlte Arbeitszeit gelten. Seit dem Jahr 2014 ist übrigens das Abpumpen von Milch rechtlich dem Stillen gleichgestellt.

Stillen und Milch abpumpen am Arbeitsplatz

Für stillenden Mütter bzw. Arbeitnehmerinnen, welche in den Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes (ArG) fallen, bestehen besondere Regelungen zum Stillen und Milch abpumpen am Arbeitsplatz. Arbeitgeber haben diese zwingend zu beachten. Stillenden Mütter unterstehen zwingenden Beschränkungen der täglichen Arbeitszeit. Der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin weiter die notwendige Zeit für das Stillen oder das Abpumpen von Milch zu gewähren, wovon gewissen Mindeststillzeiten im ersten Lebensjahr des Kindes zwingend als bezahlte Arbeitszeit gelten. Seit dem Jahr 2014 ist übrigens das Abpumpen von Milch rechtlich dem Stillen gleichgestellt.

Rechtsgrundlage

Art. 60 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2020 (ArGV 1) befasst sich schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen und enthält für Mütter die wichtigsten Regelungen für das Stillen im Betrieb.

Beschränkung der Arbeitszeit (Art. 60 Abs. 1 ArGV 1)

Stillenden Mütter dürfen nicht über die im Arbeitsvertrag vereinbarte ordentlichen Dauer der täglichen Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden (Verbot von Überstunden).

Auf keinen Fall, d.h. unabhängig von der jeweiligen vertraglichen Regelung der Arbeitszeit, dürfen stillende Arbeitnehmerinnen mehr als 9 Stunden pro Tag beschäftigt werden.

Verbindliche Stillzeiten bzw. Zeiten für das Abpumpen von Milch (Art. 60 Abs. 2 ArGV 1)

Der Arbeitgeber hat Müttern für Stillen oder für das Abpumpen von Milch die erforderlichen Zeiten freizugeben. Im Jahr 2014 wurde das Abpumpen von Milch dem Stillen gleichgestellt.

Dabei sind die folgenden Mindestzeiten festgelegt:

– bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 4 Stunden: mindestens 30 Minuten;

– bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden: mindestens 60 Minuten;

– bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden: mindestens 90 Minuten.

Diese Zeiten können entweder am Stück oder verteilt über den ganzen Arbeitstag durch die stillende Arbeitnehmerin bezogen werden. Dabei handelt es sich um Mindestzeiten. Die schwangere Arbeitnehmerin kann auch längere Zeiten beanspruchen.

Bezahlung der Stillzeiten (Art. 60 Abs. 2 Satz 2 ArGV 1)

Im ersten Lebensjahr des Kindes sind die oben aufgeführten Mindestzeiten durch den Arbeitgeber zwingend an die Arbeitszeit anzurechnen bzw. durch Lohn zu vergüten. Die Mindestzeiten dürfen nicht als Minusstunden verbucht werden. Dies gilt unabhängig davon, wo durch die Arbeitnehmerin gestillt bzw. abgepumpt wird.

Anzeigen der Still- bzw. Abpumpzeiten durch Arbeitnehmerin (Treuepflicht)

Aus der in Art. 321a OR enthaltenen Treuepflicht der stillenden Arbeitnehmerin ist zu folgern, dass diese dem Arbeitgeber sämtliche durch das Stillen verursachten Arbeitsunterbrüche und Abwesenheiten anzeigen muss. Denn der Arbeitgeber muss den Betrieb und die Arbeitsorganisation auch entsprechend anpassen können.

Empfehlungen des SECO für Stillen im Betrieb

Das SECO gibt Arbeitgebern die folgenden Empfehlungen für das Stillen im Betrieb:

Vorbereitendes Gespräch während Schwangerschaft

Um die Vorbereitungen des Stillens bzw. Milch Abpumpens zu erleichtern, sollte nach ca. zwei Dritteln der Schwangerschaft bei einem Gespräch zum Thema Rückkehr zur Arbeit mit der Arbeitnehmerin besprochen werden.

Schaffung von Strukturen im Betrieb

Der Arbeitgeber sollte grundsätzlich im Betrieb Strukturen schaffen, die Personen mit Erziehungsverantwortung entgegenkommen (z. B. flexible Arbeitszeiten, Homeoffice-Möglichkeit, Betriebs-Kita). Der durch COVID-19 ausgelöste Homeoffice-Boom dürfte auch hier zu Verbesserungen der Situation geführt haben.

Räumliche Voraussetzungen im Betrieb

Der Arbeitgeber sollte einen geeigneten Raum im Betrieb zur Verfügung stellen, in dem eine Arbeitnehmerin ungestört stillen oder Milch abpumpen kann (mit Zugang zu fliessendem Wasser und einem Kühlschrank zum Aufbewahren der Milch).

Proaktive Planung von Pausen

Der Arbeitgeber sollte mit der Arbeitnehmerin über die Einteilung ihrer Pausen sprechen und die Arbeitsbelastung den Pausen entsprechend anpassen. Mit den anderen Mitgliedern des Teams kann der Arbeitgeber dann die Arbeitsaufteilung währen den Pausen der Arbeitnehmerin besprechen.

Autor: Boris Etter, lic.iur. HSG, Rechtsanwalt. LL.M., LL.M., www.jobanwalt.ch

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