SwissCovid App und Quarantäne mit Corona-Erwerbsersatz

Der Bundesrat verabschiedete heute die Verordnung über das Proximity-Tracing-System Damit ermöglicht er den Start der SwissCovid App. Der Bundesrat empfiehlt die App zu benützen. Diese ergänzt das klassische Contact Tracing. Mit dem Contact Tracing werden die Kontakte einer positiv auf das Coronavirus getesteten Person zurückverfolgt, so dass diese sich in Quarantäne begeben können. Damit werden Infektionsketten unterbrochen. Wie sieht es aber aus mit Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz?

Die SwissCovid App warnt Menschen, die sich für eine bestimmte Dauer in der Nähe einer mit dem Coronavirus infizierten Person aufgehalten haben, sofern sie bei beiden Personen auf dem Mobiltelefon installiert ist. Dazu muss die infizierte Person nach dem positiven Test einen so genannten Covidcode, den sie vom kantonsärztlichen Dienst erhält, in die App eingeben. Sowohl der Gebrauch der App als auch die Eingabe des Codes sind freiwillig.

Wenn ein Benutzer der App eine Begegnung mit einer oder mehrerer infizierten Person gehabt hat, erhält er eine Meldung mit der Information, dass er sich möglicherweise mit dem neuen Coronavirus angesteckt hat. Er erhält auch die Angabe, an welchem Tag diese Begegnung stattfand sowie den Hinweis, dass das BAG eine Infoline zur kostenlosen Beratung betreibt, die er kontaktieren kann.

Wer sich auf Anordnung eines Arztes oder einer Behörde in Quarantäne begeben muss, hat Anrecht auf den Corona-Erwerbsersatz. Wer sich nach einer Kontaktmeldung der SwissCovid App freiwillig in Quarantäne begibt, ohne dass dies von einer Behörde oder einem Arzt oder einer Ärztin angeordnet ist, erhält diese Entschädigung nicht.

Personen, die sich in einer ärztlich oder behördlich verordneter Quarantäne befinden und ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, haben Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie im Zeitpunkt des Erwerbsunterbruchs (a) obligatorisch bei der AHV versichert sind (also in der Schweiz wohnen oder in der Schweiz erwerbstätig sind); und (b) einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Bei Lohnfortzahlung ist der Arbeitgeber anspruchsberechtigt. Wenn die Arbeit von zu Hause aus möglich ist, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch endet mit Aufhebung der Quarantäne, spätestens aber, sobald 10 Taggelder ausgerichtet wurden. Wenn zu einem späteren Zeitpunkt erneut eine Quarantänemassnahme angeordnet wird, kann ein neuer Anspruch von maximal 10 Taggeldern entstehen. Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Den Höchstbetrag des Taggelds erreichen Arbeitnehmende mit einem durchschnittlichen Monatslohn von 7 350 Franken (7 350 x 0,8 / 30 Tage= 196 Franken/Tag).

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