Trainerwechsel bei ZSC Lions – kein Recht auf effektive Beschäftigung bei Trainern

Die ZSC Lions trennen sich per sofort von ihrem Headcoach Rikard Grönborg sowie den beiden Assistenten Peter Popovic und Johan Andersson. Neuer Cheftrainer wird Marc Crawford, assistiert von Rob Cookson. Das teilen die ZSC Lions heute mit. Ein guter Zeitpunkt um hervorzuheben, dass Sportrecht auch sehr viel Arbeitsrecht beinhaltet. Die Verträge zwischen Clubs und Trainern sowie Spielern unterstehen dem Arbeitsrecht von Art. 319 ff. OR. Bei Trainern besteht gegenüber der Arbeitgeberin auch kein Recht auf effektive Beschäftigung, welches einer Freistellung entgegenstehen würde. Bei Spielerinnen und Spielern kann es hingegen anders aussehen.

ZSC-Sportchef Sven Leuenberger bemerkt hierzu: «Um der Mannschaft neue Impulse zu geben, haben wir uns für einen vorzeitigen Trainerwechsel entschieden. Statt erst in der nächsten Saison übernimmt Marc Crawford per sofort.»

Freistellung des Trainerstabs

Arbeitsrechtlich ist diese Medienmitteilung als eine Freistellung von Rikard Grönborg, Peter Popovic und Johan Andersson zu interpretieren. Die Freistellung bedeutet den einseitigen Verzicht der Arbeitgeberin auf die Arbeitsleistung des Trainers und der beiden Assistenztrainer. In der Umgangssprache wird diese auch «Garden Leave» genannt.

Vertragsänderung mit vorzeitigem Stellenantritt

Bei Marc Crawford dürfte es sich um eine Vertragsänderung im gegenseitigen Einvernehmen handeln, wobei der Stellenantritt vorverschoben wurde. Am 1. Januar 2023 steht ja schon das nächste Meisterschaftsspiel gegen den EHC Biel an.

Grundsätzlich kein Recht auf effektive Beschäftigung

Gemäss herrschender Lehre und Gerichtspraxis besteht im Schweizer Arbeitsrecht grundsätzlich kein Recht auf effektive Beschäftigung. Eine Beschäftigungspflicht kann sich aber in besonders gelagerten Fällen dann ergeben, wenn Arbeitnehmende durch die Nichtbeschäftigung eine erhebliche Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Fortkommens erleiden und mithin eine Nichtbeschäftigung auch eine Persönlichkeitsverletzung darstellt. Der bisher prominenteste Fall betraf einen Profifussballer (Boris Etter/Johannes Sokol: in Etter/Facincani/Sutter (Hrsg.), Arbeitsvertrag, Art. 328 N 80 f. m.w.H.).

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