Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

Gemäss dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG), welches am 19. Juni 2020 vom Parlament verabschiedet wurde, gewährt der Bund Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, bis zum ordentlichen Rentenalter der AHV Überbrückungsleistungen (ÜL) zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Voraussetzung für ÜL ist u.a., dass die Personen vorher genügend lang in der Schweiz erwerbstätig waren und nur über wenig Vermögen verfügen. Die Verordnung des Bundesrates zum Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) wurde vom Bundesrat am 28. Oktober 2020 in Vernehmlassung geschickt. Sie regelt im Detail die Bedingungen für den Anspruch auf Überbrückungsleistungen sowie die Berechnung der Leistungen. Die Vernehmlassung endet heute, am 11. Februar 2001. Das Inkrafttreten von ÜLG und ÜLV wird in diesem Jahr 2021 erwartet.

Zielsetzung der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

Mit den Überbrückungsleistungen soll eine noch bestehende Lücke geschlossen werden. Es soll nämlich verhindert werden, dass über 60 Jahre alte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen Ende ihres langen Erwerbslebens nach einer allfälligen Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung ihr Erspartes und/oder ihr Kapital aus der beruflichen Vorsorge aufbrauchen und schliesslich zum Sozialfall werden. Die Überbrückungsleistungen sind als Bedarfsleistungen ausgestaltete und orientieren sich am System der Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und zur IV. Das ÜLG regelt auch die Koordination von UL und EL.

Grundzüge der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

Der Bund gewährt mit dem Überbrückungsleistungen aus dem ÜLG Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, bis zum ordentlichen Rentenalter der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) Überbrückungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ÜLG).

Dabei gilt eine Person als ausgesteuert, wenn sie ihren Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALV) ausgeschöpft hat oder wenn dieser erloschen ist (Art. 2 Abs. 2 ÜLG).

Anspruch auf Überbrückungsleistungen

Damit ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen entsteht, müssen folgende kumulativen Voraussetzungen erfüllt sein (Art. 3 ÜLG):

  • Die Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung bei überschrittenem 60. Altersjahr;
  • Mindestens 20 Jahre Versicherung in der AHV und Erzielung von Erwerbseinkommen von mindestens 75% des Höchstbeitrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und Abs. 5 AHVG;
  • Erzielung von vom oben erwähnten Erwerbseinkommen in 10 der 15 Jahre unmittelbar vor der Aussteuerung;
  • Vorhandendes Reinvermögen liegt unterhalb der folgenden Vermögensschwellen: bei alleinstehenden Personen bei CHF 100 000 Franken; bei Ehepaaren bei CHF 200 000; bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei CHF 50 000;
  • Kein Anspruch auf eine IV-Rente;
  • Kein Vorbezug der Altersrente nach Art. 40 AHVG.

Koordination von Überbrückungsleistungen mit Ergänzungsleistungen

Im Sozialversicherungsrecht ist die Koordination von Leistungen von verschiedenen Versicherungen immer von grosser Bedeutung. Bei den Überbrückungsleistungen besteht die Regelung dahingehend, dass ein Vorrang der Ergänzungsleistungen stipuliert wird (Art. 4 ÜLG): Hat eine Person sowohl Anspruch auf Überbrückungsleistungen als auch auf Ergänzungsleistungen oder hat eine Person Anspruch auf Überbrückungsleistungen und der Ehegatte Anspruch auf Ergänzungsleistungen, so werden (nur) Ergänzungsleistungen ausgerichtet.

Höhe der Überbrückungsleistungen nach ULG

Die Überbrückungsleistung entspricht gemäss Art. 5 Abs. 1 ÜLG demjenigen Betrag, um die die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, jedoch pro Jahr maximal CHF 58’350 bei alleinstehenden Personen bzw. CHF 87’525 bei Ehepaaren.

Dabei werden die anerkannten Ausgaben einerseits und die anrechenbaren Einnahmen anderseits von Ehepartnern und minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden Kindern unter 25 Jahren, die im gleichen Haushalt leben, zusammengerechnet (Art. 5 Abs. 2 ÜLG). Und Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen fallen für die Berechnung ausser Betracht (Art. 5 Abs. 3 ÜLG).

Anpassung an Kaufkraft bei Ausrichtung ins Ausland

Wenn Überbrückungsleistungen in einen EU-Mitgliedstaat oder nach Island, Liechtenstein oder Norwegen ausgerichtet werden, ist sowohl die Höhe der anerkannten Ausgaben als auch der anrechenbaren Ausgaben an die Kaufkraft des Wohnsitzstaats der berechtigten Person anzupassen (Art. 6 ÜLG).

Anerkannte Ausgaben

Zu den anerkannten Ausgaben gehören gemäss Art. 7 ÜLG:

  • Beitrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr: CHF 24’310 bei alleinstehenden Personen; CHF 36’470 bei Ehepaaren; differenzierte Beträge bei Kindern nach Altersjahr, Ausbildung und Anzahl Kinder.
  • Bei Mietwohnungen: Mietzins der Wohnungen und der damit zusammenhängenden Nebenkosten: Je nach Region bei alleinstehenden Personen CHF 16’440, CHF 15’900 oder CHF 14’520; differenzierte Lösung bei Mehrpersonenhaushalten nach Region und Anzahl Personen im Haushalt; bei Notwendigkeit einer rollstuhlgängigen Wohnung zusätzlich CHF 6’000.
  • Bei Wohneigentum oder Nutzniessung: Beträge gemäss den Regelungen bei Mietwohnungen sinngemäss;
  • Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens;
  • Gebäudeunterhaltungskosten und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft;
  • Beträge an Sozialversicherungen des Bundes, ohne Krankenkassenprämien;
  • Beträge ans BVG in gewissen Grenzen;
  • Jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung;
  • Geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.

Der Bundesrat regelt die Einteilung der Gemeinden in drei Regionen, gestützt auf die Raumgliederung des Bundesamts für Statistik.

Anrechenbare Einnahmen

Gemäss Art. 8 ÜLG werden die folgenden Einnahmen angerechnet:

  • Zwei Drittel des Erwerbseinkommens in Geld oder Naturalien sofern sie gewisse Beträge übersteigen;
  • Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen;
  • Ein Fünfzehntel des Reinvermögens, der folgende Beträge übersteigt: CHF 30’000 bei alleinstehenden Personen; CHF 50’000 bei Ehepaaren; CHF 15’000 bei minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden Kindern unter 25 Jahren;
  • Renten, Pensionen und andere wiederkehrenden Leistungen;
  • Leistungen aus Verpfründungen und ähnlichen Vereinbarungen;
  • Familienzulagen;
  • Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
  • Individuelle KVG-Prämienverbilligungen.

Nicht angerechnet werden hingegen:

  • Verwandtenunterstützungen nach Art. 328 bis Art. 330 ZGB;
  • Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen;
  • Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen für Kinder in Ausbildung unter 25 Jahre.

Ausführungsbestimmungen des Bundesrates

Gemäss Art. 9 ÜLG bestimmt der Bundesrat auf dem Verordnungsweg verschiedene wichtigen Punkte.

Die Verordnung des Bundesrates zum Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) ging am 28. Oktober 2020 in die Vernehmlassung. Die Vernehmlassung endet heute, am 11. Februar 2021.

Die ÜLV regelt insbesondere auch das vorzeitige Ende des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen. Weiter hat gemäss dem Entwurf der ÜLV die Prüfung auf EL-Anspruch von Amtes wegen erfolgen.

Auto: Boris Etter, lic.iur. HSG, Rechtsanwalt, LL.M., www.jobanwalt.ch

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