Im Todesfall der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers erlischt das Arbeitsverhältnis nur dann, wenn es wesentlich mit Rücksicht auf die Person der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers eingegangen wurde (Art. 338a Abs. 2 OR). Zu denken ist beispielsweise an Haushaltshilfen, Privatsekretären, Pflegern etc. Vorbehalten bleiben wie immer vertragliche Abweichungen. Die betroffene Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer kann von den Erben jedoch angemessenen Ersatz für Schaden verlangen, der zufolge vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden ist.
Von diesem Ausnahmefall abgesehen gehen die Arbeitsverhältnisse auf die Erben über, vorbehaltlich der Ausübung des Ablehnungsrechts seitens der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers (Art. 338a Abs. 1 i.V.m. Art. 333 Abs. 1 OR). Zu beachten ist, dass auch die Schulden der verstorbenen Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers, wie beispielsweise die Lohnforderungen, auf die Erben übergehen.