Überstunden vs. Überzeit – ähnliche Worte, aber unterschiedliche Rechtsberichte

Überstunden und Überzeit sind entgegen ihrer manchmal in der Alltagssprache anzutreffenden synonymen Verwendung klar voneinander abzugrenzen. Sie unterscheiden sich nicht nur darin, in welchem Gesetz sie geregelt sind, sondern u.a. auch bezüglich ihrer Anordnung und Kompensation. Es handelt sich dabei um rechtlich zwei unterschiedliche Begriffe.

Überstunden werden geleistet, wenn die vertragliche, übliche, gemäss Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsvertrag zu leistende Arbeitszeit überschritten wird. Zur Leistung von Überstunden ist die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer verpflichtet, wenn dies notwendig und nach Treu und Glauben zumutbar ist sowie sie bzw. er diese Stunden zu leisten vermag (Art. 321c Abs. 1 OR). Zudem dürften die öffentlich-rechtlichen Arbeitszeit-vorschriften nicht verletzt sein (vgl. u.a. Arbeitsgesetz, ArG). Die Zumutbarkeit ist anhand der persönlichen Verhältnissen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zu beurteilen. Die Überstunden können bei vorlie-gendem Einverständnis der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers im gleichen Umfang mit Freizeit kompen-siert werden, wobei dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu geschehen hat (Art. 321c Abs. 2 OR). Andernfalls sind die Überstunden, soweit nichts anderes verabredet oder bestimmt ist (Normal-, Gesamtar-beitsvertrag), zu entgelten (Art. 321c Abs. 3 OR), und zwar in Form eines Zuschlags von mindestens einem Viertel auf den Normallohn. Bei der Beurteilung von Überstunden kommen dem Einzelarbeitsvertrag sowie den allfällig anwendbaren Gesamt- und Normalarbeitsverträgen ein hoher Stellenwert zu.

Keine Überstunden liegen vor, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz, ArG überschritten wird. Diesfalls handelt es sich um Überzeit. Die Höchstgrenze variiert je nach Branche. Der Lohnzuschlag von 25% ist zwingend zu entrichten, sofern die Überzeit nicht mit Freizeit kompensiert werden kann. Vertragliche Abweichungen sind somit – anders als bei Überschunden – unzulässig. Zu beachten ist jedoch, dass in gewissen Branchen bis zur 60. Überzeitstunde in einem Kalenderjahr keine Entschädigung auszurichten ist. Bei der Beurteilung von Überzeit im Einzelfall steht immer die Frage im Vordergrund, ob das ArG Anwendung findet.

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