Urteil Bundesgericht 4A_377/2020 vom 27. Juli 2020: Nichteintreten auf Beschwerde

Im Urteil 4A_377/2020  vom 27. Juli 2020 befasste sich das Bundesgericht mit einem Fall des Arbeitsgerichts Zürich, wo dieses die Beklagte nicht ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung vorgeladen hatte. Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde des Beschwerdesführes gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich ein.

Sachverhalt / Vorgeschichte

Mit Eingabe vom 6. Juni 2019 reichte A. (Beschwerdeführer) beim Arbeitsgericht Zürich eine Klage gegen die B. GmbH (Beschwerdegegnerin) ein, mit der er namentlich Lohnansprüche in Höhe von Fr. 23’038.30 geltend machte und die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verlangte.

In der Folge lud das Arbeitsgericht zur Hauptverhandlung vor. Die für die B. GmbH bestimmte Vorladung wurde nicht abgeholt und von der Post an das Arbeitsgericht retourniert. Die B. GmbH blieb der Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2019 unentschuldigt fern.

Mit Urteil vom 2. Dezember 2019 hiess das Arbeitsgericht die Klage gut. Die dagegen erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. Mai 2020 gut. Es kam zum Ergebnis, dass die B. GmbH nicht ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung vorgeladen worden sei, hob das Urteil des Arbeitsgerichts auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung zurück.

Am 6. Juli 2020 hat A. beim Bundesgericht Beschwerde gegen diesen Beschluss erhoben. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Urteil des Bundesgerichts

Das Bundesgericht äusserte sich wie folgt:

«Der Beschwerdeführer behauptet in diesem Zusammenhang einzig, es sei „abzusehen“, dass ein weitläufiges Beweisverfahren notwendig sein werde. Er habe nämlich „nicht nur mehrere Urkunden ins Recht gelegt“, sondern auch „die Befragung von nicht weniger als elf Zeugen […] beantragt“. Sodann habe er um Parteibefragungen und Beweisaussagen ersucht.  

Mit diesen (allgemein gehaltenen) Vorbringen ist offensichtlich nicht dargetan, inwiefern das – zufolge der Rückweisung angeblich erforderliche – Beweisverfahren einen besonders grossen Aufwand an Zeit oder Kosten im Sinne der zitierten Rechtsprechung verursachen und den üblichen Rahmen sprengen soll. Dies geht im Übrigen auch nicht aus dem angefochtenen Urteil oder der Natur der Sache hervor. Abgesehen davon unterlässt es der Beschwerdeführer, darzutun, über welche rechtserheblichen, streitigen Tatsachen gemäss Art. 150 Abs. 1 ZPO überhaupt Beweis abzunehmen sein wäre. Er nennt zwar die Namen der Zeugen, deren Befragung er im erstinstanzlichen Verfahren beantragt habe, ohne aber auch nur ansatzweise aufzuzeigen, in welchem Zusammenhang er die entsprechenden Beweisanträge gestellt haben will. Er führt auch nicht aus, inwiefern und in welchem zeitlichen oder kostenmässigen Umfang die Abnahme dieser Beweismittel wirklich notwendig ist (vgl. BGE 133 III 629E. 2.4.2 S. 633; Urteil 4A_203/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.3.1, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). 

Der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Obergericht des Kantons Zürich verfolge „im Zusammenhang mit der Zustellung von Gerichtssendungen“ eine von der Rechtsprechung des Bundesgerichts ab weichende Praxis, „weil die prozessualen Hürden der Anfechtung von Zwischenentscheiden […] erheblich“ seien, ändert augenscheinlich nichts daran, dass die Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt ist. Nichts anderes gilt, soweit der Beschwerdeführer behauptet, eine „weitere Verzögerung und zusätzlicher prozessualer Aufwand“ seien mit dem „Gebot des Sozialschutzes des Arbeitnehmers“ und der „dienenden Funktion des Prozessrechts“ nicht vereinbar.»

Die Beschwerde erwies sich gemäss dem Bundesgericht demnach als offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht auf sie einzutreten ist.  Bei diesem Ausgang des Verfahrens wurden die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer auferlegt.

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