Urteil des Bundesgerichts 4A_85/2020 vom 20. Mai 2020: Säumnis der beklagten Partei im vereinfachten Verfahren

Im Urteil 4A_85/2020 vom 20. Mai 2020 hatte das Bundesgericht zu entscheiden, wie im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO im Falle der Säumnis der beklagten Partei an der Verhandlung zu erscheinen weiter vorzugehen sei. Das vereinfachte Verfahren nimmt im arbeitsrechtlichen Prozess in der Praxis eine wichtige Stellung ein. Einerseits werden in diesem Verfahren vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu CHF 30’000 behandelt (Art. 243 Abs. 1 ZPO), was einen grossen Teil der arbeitsrechtlichen Streitigkeiten betrifft. Andererseits werden auch, unabhängig vom Streitwert, alle Prozesse nach dem Gleichstellungsgesetz (GlG) im vereinfachten Verfahren behandelt (Art. 243 Abs. 2 lit. a ZPO).

Urteil des Bundesgerichts 4A_85/2020 vom 20. Mai 2020
Im Urteil Bundesgericht 4A_85/2020 vom 20. Mai 2020 entschied das Bundesgericht eine in der Lehre umstrittene und in der kantonalen Praxis bisher uneinheitlich behandelte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung beantwortet. Im Fall ging es zwar um Mietrecht, doch ist das Urteil gerade im arbeitsrechtlichen Prozess von besonderer Bedeutung.

Es geht darum, wie bei Säumnis der beklagten Partei an der Verhandlung nach Art. 245 Abs. 1 ZPO vorzugehen ist (E. 1.2). Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob im Falle der Säumnis der beklagten Partei im vereinfachten Verfahren das Gericht zu einer neuen Hauptverhandlung (HV) vorzuladen hat oder ob direkt die Säumnisfolgen eintreten und mithin das Gericht nach Art. 234 Abs. 1 ZPO direkt einen Sachentscheid fällen darf.

Das Bundesgericht entschied sich für die «harte Tour» gegenüber der säumigen beklagten Partei.

Unbegründete Klage im vereinfachten Verfahren (Art. 245 Abs. 1 ZPO)
Im vorliegenden Urteil ging es um eine unbegründete Klage im vereinfachten Verfahren nach Art. 245 Abs. 1 ZPO.

Dazu das Bundesgericht: «Im vereinfachten Verfahren muss die Klage im Zeitpunkt der Einreichung nicht begründet werden (Art. 244 Abs. 2 ZPO). Enthält sie wie vorliegend keine den Anforderungen von Art. 221 ZPO genügende Begründung, so stellt das Gericht sie nach Art. 245 Abs. 1 ZPO der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Verhandlung vor (siehe zum Ablauf des vereinfachten Verfahrens allgemein BGE 140 III 450 E. 3.1). Wie vorzugehen ist, wenn die beklagte Partei nicht zur Verhandlung erscheint, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Zu beachten ist immerhin Art. 219 ZPO, laut dem die Bestimmungen zum ordentlichen Verfahren sinngemäss für sämtliche anderen Verfahren gelten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.» (E.2.1).

Auseinandersetzung mit den zwei Lehrmeinungen
Das Bundesgericht setzte sich daraufhin mit den beiden Lehrmeinungen zu diesem Thema auseinander. Nach der einen Meinung ist Art. 234 Abs. 1 ZPO anzuwenden. Bei Säumnis der beklagten Partei wird aus den Akten sowie auf den Vorbringen der anwesenden Partei entschieden («harte Tour» gegenüber der säumigen Beklagten). Nach der anderen Lehrmeinung wird nach Art. 223 Abs. 1 ZPO vorgegangen. Das Gericht setzt bei versäumter Klageantwort der beklagten Partei eine kurze Nachfrist an. Auf das vereinfachte Verfahren übertragen bedeute dies, dass bei unentschuldigter Abwesenheit der beklagten Partei an der mündlichen Verhandlung ein zweites Mal vorzuladen sei.

Das Bundesgericht äusserte sich hierzu wie folgt: «Nach der einen Meinung ist in dieser Situation Art. 234 Abs. 1 ZPO anzuwenden (so BERTI, Einführung in die schweizerische Zivilprozessordnung, 2011, S. 86 Rz. 262; GRÜTTER, Das vereinfachte Verfahren in seiner mündlichen Variante, in: Jusletter vom 14. November 2011, Rz. 36; HAUCK, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 18 vor Art. 243 ZPO; HOHL, Procédure civile, Bd. II, 2. Aufl. 2010, S. 243 Rz. 1319; PAHUD, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bd. II, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 14 zu Art. 234 ZPO; TAPPY, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 34 zu Art. 234 und N. 21 zu Art. 246 ZPO; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 40 zu Art. 234 ZPO). Gemäss dieser Bestimmung berücksichtigt das Gericht bei Säumnis einer Partei an der Hauptverhandlung die Eingaben, die nach Massgabe der Zivilprozessordnung eingereicht worden sind. Im Übrigen kann es seinem Entscheid unter Vorbehalt von Art. 153 ZPO (Beweiserhebung von Amtes wegen) die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen. Die Vorinstanz hat sich dieser Auffassung angeschlossen und das Vorgehen des Einzelrichters gemäss Art. 234 Abs. 1 ZPO geschützt. Ein anderer Teil der Lehre spricht sich für eine analoge Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO aus, gemäss dem das Gericht bei versäumter Klageantwort der beklagten Partei eine kurze Nachfrist setzt. Auf das vereinfachte Verfahren übertragen bedeute dies, dass bei unentschuldigter Abwesenheit der beklagten Partei an der mündlichen Verhandlung ein zweites Mal vorzuladen sei (in diesem Sinne etwa BRUNNER/STEININGER, IN: SCHWEIZERISCHE ZIVILPROZESSORDNUNG [ZPO], BD. II, BRUNNER/GASSER/SCHWANDER [HRSG.], 2. Aufl. 2016, N. 7-9 zu Art. 245 ZPO; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2016, S. 380 Rz. 11.159a; MAZAN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 15 zu Art. 245 ZPO; MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 412; SCHWEIWILLER, Säumnisfolgen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2016, S. 174 f. Rz. 425 f.; TREZZINI, in: Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero [CPC], Bd. II, 2. Aufl. 2017, N. 8 zu Art. 245 ZPO; siehe auch FRAEFEL, in: ZPO, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 245 ZPO; KILLIAS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 8 zu Art. 245 ZPO). Diese Meinung hat sich insbesondere das Kantonsgericht St. Gallen zu eigen gemacht (Entscheid BE.2018.12 vom 26. Juni 2018 E. 4a).» (E.2.2).

Ausführungen des Bundesgerichts zur Säumigkeit (Art. 147 ZPO)
Zum Thema der Säumigkeit äusserte sich das Bundesgericht wie folgt: «Gemäss Art. 147 ZPO (Säumnis und Säumnisfolgen) ist eine Partei säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Abs. 1). Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Abs. 2). Die säumige Partei ist also grundsätzlich mit der versäumten Prozesshandlung ausgeschlossen, ohne dass ihr zunächst Gelegenheit eingeräumt würde, diese nachzuholen (siehe dazu Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [nachfolgend: Botschaft ZPO], BBl 2006 S. 7309 zu Art. 145-147). Die strengen Säumnisfolgen tragen dem Umstand Rechnung, dass die Parteien im Zivilprozess regelmässig ein unterschiedlich grosses Interesse an der gerichtlichen Beurteilung ihres Streits haben. Sie verhindern, dass eine Partei – typischerweise die beklagte – das Verfahren zu Lasten der Gegenpartei verzögern kann. Vorbehalten bleibt immerhin die Wiederherstellung nach Art. 148 ZPO für den Fall, dass die säumige Partei kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (siehe allgemein etwa STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, S. 283 § 17 Rz. 11). Art. 234 Abs. 1 ZPO konkretisiert die Verwirkungsfolge für die Säumnis einer Partei an der Hauptverhandlung des ordentlichen Verfahrens, wogegen Art. 223 Abs. 1 ZPO für die versäumte Klageantwort eine Ausnahme vom Grundsatz der Präklusion statuiert.» (E.2.4).

Zum vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO
Das Bundesgericht nahm weiter ausführlich Stellung zum vereinfachten Verfahren von Art. 243 ff. ZPO. Diese Verfahrensart hat ja im Arbeitsrecht eine ausserordentlich grosse praktische Bedeutung. Dabei betont es, dass Art. 246 Abs. 1 ZPO vorschreibt, dass die Angelegenheit möglichst an einem Termin erledigt werden kann, und das Säumnisfolgen im vereinfachten Verfahren durch die Regeln der Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 247 ZPO, nämlich der verstärkten richterlichen Fragepflicht nach Abs. 1 und der sozialen Untersuchungsmaxime nach Abs. 2, gemildert werden (E.2.4).

Weitere Auseinandersetzung mit den Lehrmeinungen
Das Bundesgericht setzte sich daraufhin weiter mit den Lehrmeinungen auseinander: «Gegen ein Vorgehen nach Art. 234 Abs. 1 ZPO wird in der Literatur vorgebracht, der unmittelbare Eintritt der Säumnisfolge widerspreche der Absicht des Gesetzgebers, dass das vereinfachte Verfahren auch der schwächeren Partei gerecht werden müsse (so etwa BRUNNER/STEININGER, a.a.O., N. 9 zu Art. 245 ZPO; MEIER, a.a.O., S. 412). In der Tat ist das vereinfachte Verfahren durch seine vereinfachten Formen, die weitgehende Mündlichkeit und die richterliche Hilfestellung bei der Sachverhaltsermittlung grundsätzlich laientauglich ausgestaltet (siehe im Einzelnen BGE 143 III 506 E. 3.2.3; 140 III 450 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Diese Erleichterungen bei der Prozessführung greifen allerdings nur, wenn die Parteien zur Verhandlung erscheinen. Auch von einer rechtsunkundigen und nicht anwaltlich vertretenen Partei kann aber ohne Weiteres erwartet werden, dass sie der Vorladung zu einem Gerichtstermin Folge leistet, jedenfalls, wenn ihr diese rechtzeitig (Art. 134 ZPO) und in vorgeschriebener Form (Art. 138 ZPO) zugestellt und sie auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden ist (Art. 133 lit. f und Art. 147 Abs. 3 ZPO). Dies gilt umso mehr, als dem Entscheidverfahren eine Schlichtungsverhandlung vor der Schlichtungsbehörde vorausgeht, zu welcher die Parteien bereits persönlich erscheinen müssen (Art. 204 Abs. 1 ZPO). Die Rücksichtnahme auf die schwächere Partei verlangt somit nicht, dass im Falle der Säumnis erneut zur Verhandlung vorgeladen wird (vgl. TAPPY, a.a.O., N. 21 zu Art. 246 ZPO).» (E.2.5).

Zentral ist hier die Ausführung des Bundesgerichts, dass das vereinfachte Verfahren Mechanismen für die rechtsunkundige bzw. nicht anwaltlich vertretene Partei bereit hält. Aber auch von einer solchen Partei kann ohne Weiteres erwartet werden, dass sie an der Verhandlung erscheint.

Das Bundesgericht fuhr fort:
«Ferner weisen mehrere Autoren darauf hin, dass die beklagte Partei im vereinfachten Verfahren an der Verhandlung nach Art. 245 Abs. 1 ZPO zum ersten Mal überhaupt Gelegenheit zur Äusserung erhalte. Demgegenüber gehe der Hauptverhandlung im ordentlichen Verfahren ein Schriftenwechsel voraus, in dem die säumige beklagte Partei nach Art. 223 ZPO eine zweite Chance erhalte (so insbesondere BRUNNER/STEININGER, a.a.O., N. 8 zu Art. 245; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., S. 380 Rz. 11.159a; SCHWEIWILLER, a.a.O., S. 174 f. Rz. 425). Aus Art. 223 Abs. 1 ZPO darf jedoch nicht abgeleitet werden, dass die beklagte Partei im Zivilverfahren generell Anspruch darauf hätte, eine allfällige Säumnis bei ihrer ersten Äusserungsmöglichkeit ohne Rechtsnachteile zu beheben. Im Gegenteil hat das Bundesgericht in seiner publizierten Rechtsprechung entschieden, dass dem Betriebenen bei versäumter Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren keine Nachfrist anzusetzen ist. Zur Begründung erwog es, die im Gesetz vorgesehene Beschleunigung des Rechtsöffnungsverfahrens bedinge, die Rechte des Gesuchsgegners in dieser Situation enger zu fassen als im ordentlichen Zivilverfahren und daher Art. 223 ZPO in diesem summarischen Verfahren nicht anzuwenden (BGE 138 III 483 E. 3.2; vgl. auch Urteil 4A_224/2017 vom 27. Juni 2017 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Entsprechendes muss auch für den hier zu beurteilenden Fall gelten, dass die beklagte Partei nicht zur Verhandlung gemäss Art. 245 Abs. 1 ZPO erscheint. Wohl geht dem Ziel der Prozessbeschleunigung im vereinfachten Verfahren die spezifisch zwangsvollstreckungsrechtliche Bedeutung ab, die ihm im Rechtsöffnungsverfahren zukommt. Indessen weist die Vorinstanz mit Recht darauf hin, dass die Vorladung zu einer neuen mündlichen Verhandlung im Gegensatz zur Nachfrist für eine schriftliche Eingabe nicht nur eine Verfahrensverzögerung zur Folge hat, sondern auch bedeutet, dass das Gericht einen weiteren Termin festlegen und freihalten muss und auch die anwesende Partei erneut vor Gericht zu erscheinen hat. Dass aber eine Partei dem Gericht und der Gegenpartei durch ihre Säumnis solchen Aufwand verursachen kann, widerspricht Sinn und Zweck des vereinfachten Verfahrens (Erwägung 2.4).» (E.2.6).

Das Bundesgericht betont hier die Umtriebe stark, welche die Ansetzung eines zweiten Termins durch das Gericht nach sich ziehen.

Keine neue Ansetzung einer Verhandlung («harte Tour» gegenüber säumiger beklagter Partei)
Das Bundesgericht entschied schliesslich wie folgt: «Bleibt die beklagte Partei im vereinfachten Verfahren der Verhandlung nach Art. 245 Abs. 1 ZPO unentschuldigt fern, ist somit nicht in analoger Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO zu einem neuen Gerichtstermin vorzuladen. Das Bezirksgericht hat die ZPO richtig angewendet, wenn es die Verhandlung vom 13. März 2019 in Abwesenheit der säumigen Beschwerdeführerin durchführte. Unter diesen Umständen erweist sich aber auch die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO) als unbegründet.» (E.2.7).

Bleibt die beklagte Partei der Verhandlung im vereinfachten Verfahren unentschuldigt fern, so hat dies schwere Folgen. Das Gericht führt die Verhandlung in Abwesenheit der säumigen Beklagten durch. Das wird in der Regel sehr zuungunsten der beklagten Partei wirken.

Grosse Bedeutung für die arbeitsrechtliche Praxis
Das Urteil des Bundesgerichts 4A_85/2020 vom 20. Mai 2020 ist ein Leiturteil mit grosser Bedeutung im Arbeitsrecht. Es betrifft das vereinfachte Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO und mithin sehr viele arbeitsrechtliche Streitigkeiten (solche mit Streitwert von unter CHF 30’000) sowie alle Rechtsstreitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz (GlG).

Die vom Bundesgericht definierte Vorgehensweise ist hart, sehr hart für die beklagte Partei. Insbesondere stellt sie eine deutliche prozessuale Verschärfung dar im Vergleich zum ordentlichen Verfahren, wo Art. 223 Abs. 1 ZPO der beklagten Partei bei versäumter Klageantwort zwingend eine kurze Nachfrist zur Einreichung der Klageantwort zugesteht.

Auch wenn die Argumente des Bundesgerichts, insbesondere aus der Optik des Ziels des vereinfachten Verfahrens, sie Streitigkeit an einem Termin zu erledigen, durchaus Sinn machen, so bleibt ein schaler Nachgeschmack. Auch wenn durch die durch das Urteil des Bundesgerichts begründete Praxis, dem tröllerischen Verhalten der beklagten Partei ein Riegel geschoben wird.

Offen bleibt m.E. auch, ob dieses Urteil bei einem Prozess im vereinfachten Verfahren, wo die Klage schriftlich begründet wird (Art. 245 Abs. 2 ZPO) oder wo das Verfahren mit Schriftenwechseln durchgeführt wird (Art. 246 Abs. 2 ZPO), Anwendung findet oder ob dann analog nach Art. 223 Abs. 1 ZPO zu verfahren sei.

Autor: Boris Etter, lic.iur. HSG, Rechtsanwalt, LL.M., LL.M., www.jobanwalt.ch

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