Sollte die Zuwanderung von kroatischen Arbeitskräften einen bestimmten Schwellenwert überschreiten, kann sich die Schweiz auf eine Schutzklausel berufen und die Zahl der Bewilligungen ab 1. Januar 2023 und längstens bis Ende 2026 erneut begrenzen.
Gemäss dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (Protokoll III zum FZA) hat die Schweiz bisher Arbeitsmarktschutzmassnahmen für kroatische Staatsangehörige beibehalten.
Per 31. Dezember 2020 hielten sich 28 324 kroatische Staatsangehörige in der Schweiz auf (+6 Personen im Vergleich zu 2019). Sie machten 1,9 % der in der Schweiz lebenden EU/EFTA-Bevölkerung aus.
Die 24. Sitzung des Gemischten Ausschusses zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) zum Freizügigkeitsabkommen (FZA) hat am 22. Oktober per Videokonferenz stattgefunden. Wie gewohnt haben die beiden Delegationen verschiedene Fragen betreffend der Anwendung und Weiterentwicklung des FZA diskutiert. Die Schweizer Seite hat darüber informiert, dass für Kroatien ab 2022 die volle Personenfreizügigkeit gilt.