Zulässige Differenzierung nach Schulabschluss bei Lohnklasseneinteilung

Im Urteil 8C_676/2020 vom 21. Dezember 2020 befasste sich das Bundesgericht mit einer Berufsschul-Lehrerin, welche nicht einverstanden war mit ihrer Einreihung in die 19. Klassen des Lohnsystems des Kantons Zürich. Gemäss dem Bundesgericht verletzte die vorinstanzliche Auslegung von § 3 Abs. 4 MBVO, wonach eine definitive Anstellung als Lehrkraft an der BMS ein Universitätsabschluss im unterrichteten Fach voraussetzt und damit die vom kantonalen Gericht bestätige Einreihung in die Lohnklasse 19, keine verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin rügte u.a. den Verstoss gegen das Willkürverbot sowie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Sachverhalt

Die 1981 geborene A. erwarb am 5. Mai 2001 an der Hochschule für Wirtschaft den Master of Science FH in Betriebsökonomie mit Vertiefung in Strategischem Management. Nachdem sie ihre Ausbildung um ein Modul Volkswirtschaftslehre ergänzt hatte, immatrikulierte sie sich an der Pädagogischen Hochschule für die Studiengänge „Wirtschaft und Gesellschaft“ und „Berufsmaturität“. Das entsprechende Lehrdiplom erwarb sie am 27. Februar 2019.

Vom 1. September 2018 bis 31. August 2019 war A. an der Berufsmaturitätsschule (BMS) befristet als Lehrbeauftragte im Unterrichtstyp „Berufsmittelschulen/kaufmännische Berufsschulen“ für das Fach „Wirtschaft und Recht“ angestellt. Mit Verfügung vom 24. September 2018 reihte sie das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich lohnmässig in die Stufe 7 der Lohnklasse 19 ein. Begründet wurde diese Einreihung im Wesentlichen damit, dass sie im unterrichteten Fach zwar über einen Fachhochschul-, nicht aber über einen universitären Abschluss verfügte.

Verfahren Vorinstanz

Die von A. gegen ihre Einreihung erhobenen Rechtsmittel wurden von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Januar 2020 und vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. September 2020 abgewiesen.

Verfahren vor Bundesgericht im Urteil 8C_676/2020 vom 21. Dezember 2020

Beschwerde der Beschwerdeführerin

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht beantragt A., sie sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides mindestens in der Lohnklasse 20 einzureihen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Streitpunkte vor Bundesgericht

Streitig ist vor dem Bundesgericht die korrekte Einreihung der Beschwerdeführerin in die 19. Lohnklasse des kantonalen Lohnsystems. Begründet wurde diese Einreihung damit, dass sie die Anforderungen für eine definitive Anstellung an der BMS nicht erfülle, da sie nicht über einen Universitätsabschluss verfüge. Unbestritten ist in diesem Zusammenhang sowohl, dass ihre Einreihung während ihrer befristeten Beschäftigung davon abhängt, ob sie die Anforderungen an eine definitive Anstellung erfüllen würde, als auch, dass sie im Fach, welches sie an der BMS unterrichtet, zwar über einen Fachhochschul-, nicht aber über einen Universitätsabschluss verfügt. Zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Auslegung von § 3 Abs. 4 Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung des Kantons Zürich vom 7. April 1999 (MBVO), wonach eine (definitive) Anstellung als Lehrperson an dieser Schule einen Universitätsabschluss voraussetzt, verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin verletzt. (E.3).

Die Rüge der Verletzung des Legalitätsprinzips beschied der Lehrerin keinen Erfolg, wie das Bundesgericht ausführt: Soweit die Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) rügt, ist daran zu erinnern, dass es sich hierbei – abgesehen von seiner spezifischen Bedeutung im Strafrecht und im Abgaberecht – nicht um ein verfassungsmässiges Recht, sondern lediglich um ein Verfassungsprinzip handelt. Der Rüge, der angefochtene Entscheid verstosse gegen das Legalitätsprinzip, da das Erfordernis eines Universitätsabschlusses für Lehrkräfte an Berufsmaturitätsschulen sich nicht aus einem formellen Gesetz ergebe, kommt daher neben dem hier ebenfalls angerufenen Willkürverbot (Art. 9 BV) keine selbstständige Bedeutung zu (vgl. BGE 135 I 43 E. 1.3 S. 46; Urteil 8C_710/2019 vom 11. März 2020 E. 6.1).  (E.5.1).

Weiter befasste sich das Bundesgericht mit dem Willkürverbot (Art. 9 BV) bzw. der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht: „Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 516; BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72, je mit Hinweisen).“ (E.5.2). Es fuhr bezüglich der Erwägungen der Vorinstanz fort: „Das kantonale Gericht hat erwogen, § 3 Abs. 4 MBVO, welcher für Lehrkräfte an Berufsmaturitätsschulen einen „Hochschulabschluss“ vorsehe, sei auslegungsbedürftig. Mit Blick auf die unterschiedliche Zielsetzung von Universitäten und Fachhochschulen sei jedoch davon auszugehen, dass mit dem Begriff „Hochschulabschluss“ ein Universitätsabschluss gemeint sei. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Auslegung vorbringt, vermag sie nicht als willkürlich im obgenannten Sinne erscheinen zu lassen. Insbesondere gebietet entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin Art. 9 BV nicht, den Abschluss einer Fachhochschule als in jedem Fall gleichwertig mit einem Universitätsabschluss anzuerkennen. Somit ist es jedenfalls im Ergebnis nicht unhaltbar, von einer Lehrkraft an einer Berufsmaturitätsschule einen Universitätsabschluss zu verlangen.“ (E.5.3). Gemäss Bundesgericht verletzte die kantonale Vorinstanz das Willkürverbot nicht, das Ergebnis der Vorinstanz war im Ergebnis nicht unhaltbar.

Weiter machte die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht geltend, es verstosse gegen den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV; vgl. auch Art. 5 Abs. 3 BV), wenn sie einerseits von der (staatlichen) Pädagogischen Hochschule Zürich ohne Universitätsabschluss vorbehaltslos zu den Studiengängen „Wirtschaft und Gesellschaft“ und „Berufsmaturität“ zugelassen worden sei, sie aber andererseits in der Folge dieses Fach aufgrund des fehlenden Universitätsabschlusses nicht an der ebenfalls staatlichen Berufsmaturitätsschule unterrichten dürfe. (E.6.1). Auch diese Rüge fand beim Bundesgericht keinen Anklang: „Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann im Verhalten der kantonalen Behörden vorliegend keine Treuwidrigkeit festgestellt werden: Schon nur aufgrund der Tatsache, dass nicht jeder Kanton über eine Pädagogische Hochschule verfügt, erscheint es nachvollziehbar, wenn sich diese Hochschulen betreffend der Zulassungsvoraussetzungen nicht an den Anforderungen an die Lehrkräfte in ihrem eigenen Kanton, sondern an den bundesrechtlichen Mindestanforderungen (vgl. E. 4 hievor) orientieren. Zudem musste es der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass es nicht in den Zuständigkeitsbereich der Pädagogischen Hochschule fallen kann, festzulegen, ob ihr Diplom von einem Arbeitgeber als hinreichende fachliche Voraussetzung für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit anerkannt wird oder nicht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es sich bei ihrer Arbeitgeberin, der BMS, um eine kantonale Schule handelt. Auch als kantonale Schule ist diese nicht an das Handeln der (zwar ebenfalls kantonalen) Pädagogischen Hochschule gebunden. Dass ihr von einer zuständigen Stelle vor ihrem Studium eine konkrete Zusicherung, wonach ihr Fachhochschulabschluss für eine Lehrtätigkeit an der BMS ausreiche, gegeben worden wäre – womit sich die Frage des Vertrauensschutzes im Sinne von BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193 (mit weiteren Hinweisen) stellen würde -, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.“ (E.6.2).

Das Bundesgericht kommt zu folgenden Schlussfazit: „Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin verletzt zusammenfassend die vorinstanzliche Auslegung von § 3 Abs. 4 MBVO, wonach eine definitive Anstellung als Lehrkraft an der BMS ein Universitätsabschluss im unterrichteten Fach voraussetzt und damit die vom kantonalen Gericht bestätige Einreihung in die Lohnklasse 19, keine verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin; ihre Beschwerde ist demnach abzuweisen.“ (E.6.3).

Kommentar zum Urteil 8C_676/2020 vom 21. Dezember 2020 

Bei diesem Urteil handelt es sich um eine interessanten Entscheid aus dem öffentlichen Personalrecht. Einerseits zeigt er die Bedeutung der Einreihung in Lohnklassen in der öffentlichen Verwaltung auf und deren möglichen rechtliche Angriffspunkte. Andererseits zeigt er auch die zulässige Differenzierung – diese dürfte nicht nur im öffentlichen Personalrecht gelten – zwischen Universitätsabschluss und Fachhochschulabschluss.

Autor: Boris Etter, lic.iur. HSG, Rechtsanwalt, LL.M., LL.M., www.jobanwalt.ch

Andere Artikel (Auswahl):

 

 

 

 

 

Kommentare (0)

Wir verwenden Cookies, um unsere Website und Ihr Navigationserlebnis zu verbessern. Wenn Sie Ihren Besuch auf der Website fortsetzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie hier.

Akzeptieren ×