Bundesgericht bejaht im Urteil 4A_59/2019 vom 12. Mai 2020 diskriminierende Kündigung einer Frau nach der Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub
Das Bundesgericht bejahte im Urteil 4A_59/2019 vom 12. Mai 2020 die diskriminierende Kündigung einer Frau am Tag der Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub in das Berufsleben. Als Rechtsgrundlage diente das Diskriminierungsverbot von Art. 3 Gleichstellungsgesetz (GlG).