Inkrafttreten der Revision des Gleichstellungsgesetzes und Einführung der Pflicht zur Durchführung der Lohngleichheitsanalyse

Heute, d.h. am 1. Juli 2020, tritt die Revision des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) in Kraft. Sie beinhaltet die Pflicht für Unternehmen eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durchzuführen. Die Revision hat zum Ziel, den verfassungsrechtlichen Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit (Art. 8 Abs. 3 BV) durchzusetzen.

Inhalt der Revision des Gleichstellungsgesetzes (GlG)
Mit dem revidierten GlG werden neu alle Unternehmen mit 100 oder mehr Mitarbeitenden verpflichtet, alle vier Jahre eine Lohngleichheitsanalyse durchzuführen und diese von einer unabhängigen Stelle überprüfen zu lassen. Weiter müssen Arbeitnehmende sowie Aktionärinnen und Aktionäre über das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse informiert werden. Zusätzlich tritt eine Verordnung in Kraft, die die Ausbildung der Revisionsunternehmen, die Überprüfung der Lohngleichheitsanalysen sowie den Zeitplan regelt.

Betroffene Unternehmen in der Schweiz
Die Revision betrifft Unternehmen mit 100 oder mehr Arbeitnehmenden. Sie müssen eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse anhand einer wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode durchführen und diese von einer unabhängigen Stelle überprüfen lassen (Art. 13a, 13 c und 13d GlG). Zu beachten ist dabei, dass sich die Zahl 100 nicht auf Vollzeitstellen, sondern auf die Anzahl Arbeitnehmende bezieht. Lernende werden für die Analysepflicht nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angerechnet. Ausgenommen sind Unternehmen, bei denen im Rahmen des öffentlichen Beschaffungs- oder Subventionswesens eine Kontrolle in Bezug auf die Lohngleichheit im Gange ist oder die (im Zeitraum zwischen Juli 2016 und Juni 2020) bereits kontrolliert wurden und nachweisen können, dass sie die Anforderungen erfüllen (Art. 13b GlG).

Stellen, die Überprüfung durchführen
Als «unabhängige Stellen» im Sinne des GlG, welche die Überprüfungen durchführen dürfen, gelten
– Revisionsunternehmen mit einer Zulassung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz (Art. 13d Abs.1 lit. a);
– Organisationen nach Art. 7 GlG, die nach ihren Statuten die Gleichstellung von Frau und Mann fördern oder die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahren, sowie Arbeitnehmervertretungen gemäss dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993 (Art. 13d Abs.1 lit. b GlG).

Bedingungen an diese unabhängigen Stellen
Leitende Revisorinnen und Revisoren, die im Auftrag der Arbeitgeber Lohngleichheitsanalysen überprüfen, müssen eine den Kriterien des Bundesrats entsprechende Ausbildung durchlaufen haben (Art. 13d Abs. 2 GlG). Die Ausbildung soll sicherstellen, dass bei der Überprüfung Mindestqualitätsstandards eingehalten werden und alle Arbeitgebenden, die der Analysepflicht unterstehen, grundsätzlich gleichbehandelt werden (Art. 2 Abs. 2 VO GlG).

Anerkannte Ausbildungskurse
Zurzeit werden vom EBG anerkannte Ausbildungskurse nur durch EXPERTsuisse durchgeführt.

Fristen für die Umsetzung der Lohngleichheitsanalyse
– Inkrafftreten der GlG-Revision und der Verordnung: 1. Juli 2020;
– Durchführung der Lohngleichheitsanalyse: Zwischen 1. Juli 2020 und 30. Juni 2021;
– Überprüfung Lohngleichheitsanalyse durch externe Stelle: Bis 30. Juni 2022;
–  Information von Aktionären und Arbeitnehmenden über Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse: 30. Juni 2023.

Art der Durchführung der Lohngleichheitsanalyse
Die Lohngleichheitsanalyse muss nach einer wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode durchgeführt werden. Der Bund stellt dafür allen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ein kostenloses Standard-Analyse-Tool (Logib) zur Verfügung (Art. 13c GlG).
Wird die Lohngleichheitsanalyse mit einem anderen Tool als Logib durchgeführt, müssen Unternehmen einen Nachweis über die Wissenschaftlichkeit und Rechtskonformität der verwendeten Analysemethode beilegen. Die konkreten Anforderungen werden in der Verordnung definiert (Art. 7 Abs. 3 VO GlG).

Vorgehen mit Ergebnissen der Lohngleichheitsanalyse
Die Analyseergebnisse müssen keiner Behörde übermittelt werden, es sei denn, ein anderes Gesetz sieht dies vor (z.B. das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen im Zusammenhang mit den Kontrollen der Einhaltung der Lohngleichheit).
Hingegen müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie bei börsenkotierten Unternehmen die Aktionärinnen und Aktionäre über das Ergebnis der Analyse informiert werden (Art. 13g und 13h GlG). Öffentlich-rechtliche Arbeitgebende sind zusätzlich verpflichtet, die einzelnen Ergebnisse der Lohngleichheitsanalyse und der Überprüfung zu veröffentlichen (Art. 13i GlG).

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