Der Botschaft ist zu entnehmen, dass in Jahren, in denen keine Lohngleichheitsanalyse stattzufinden hat, im Anhang jeweils auf die jüngste Lohngleichheitsanalyse und deren Ergebnisse verwiesen werden kann (BBl 2017 5546).
Die von vielen Publikumsgesellschaften gehandhabte Praxis der Veröffentlichung der Geschäftsberichte auf ihren Webseiten bedeutet auch, dass durch die Aufnahme der Ergebnisse im Anhang der Jahresrechnung tatsächlich ein potenziell grösserer Adressatenkreis erreicht wird, als es aufgrund der Marginalie von Art. 13h GlG eigentlich bezweckt ist. Hinzu kommt, dass Publikumsgesellschaften nach Art. 958e Abs. 1 OR ohnehin verpflichtet sind, die Jahresrechnung inkl. Anhang wahlweise im öffentlich zugänglichen Schweizerischen Handelsamtsblatt zu publizieren oder jeder Person auf entsprechendes Verlangen hin zugänglich zu machen.
In der Botschaft nicht behandelt wurde die Frage, wie die Veröffentlichungspflicht bei Konzernen zu handhaben ist. Der derzeitige Stand der Dinge ist, dass Konzernmuttergesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung nach Art. 963 OR verpflichtet sind, nicht nur die eigenen Ergebnisse ihrer Lohnanalyse, sondern auch jene ihrer Tochtergesellschaften in den Anhang der Konzernrechnung aufnehmen. Dies erscheint als sachgerecht, da Aktionäre der Muttergesellschaft auch über die Lohngleichheitssituation in den Tochtergesellschaften informiert sein müssen.
Umgekehrt kann hingegen nicht gefordert werden, dass Aktionäre, z.B. Minderheitsaktionäre, der Tochtergesellschaft über die Lohngleichheitssituation in der Muttergesellschaft bzw. in einer allfälligen Schwestergesellschaft informiert werden.