Gleichstellungsgesetz
April 12, 2020 10:49 am

Will die betroffene Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung geltend machen, muss in einem ersten Schritt gegen die ausgesprochene Kündigung bis zum Ende der Kündigungsfrist bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber schriftlich Einsprache erhoben werden (Art. 336b Abs. 1 OR). Die Einsprache muss auf den letztmöglichen Tag,…

März 22, 2020 12:25 pm

Logib-Lohnanalyse Die Revision des Gleichstellungsgesetzes wurde anfangs Dezember 2018 beschlossen. Alle Unternehmen mit 100 oder mehr Mitarbeitenden müssen die Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern anhand der Logib-Lohnanalyse prüfen. SQS bietet ein mehrstufiges Zertifizierungsmodell an. Mit dem Erhalt des Zertifikats «Good Practice in Fair Compensation» erfüllt Lidl Schweiz die Pflicht…

Februar 7, 2020 12:18 pm

Wie bei arbeitsrechtplus.ch an anderer Stelle bereits geschildert, bringt die Geltendmachung von Forderungen bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.-- einen Wegfall der Gerichtskosten mit sich. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass die zu beurteilende Streitigkeit nach dem vereinfachten Verfahren geführt wird.

Februar 6, 2020 1:08 pm

Verschiedene rechtliche Bestimmungen schützen Arbeitnehmer vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. So schreibt Art. 328 OR grundsätzlich vor, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht sexueller Belästigung vorzubeugen und dafür zu sorgen hat, dass einem Opfer keine weiteren Nachteile entstehen. Gemäss Art. 6 des Arbeitsgesetzes ist der Arbeitgeber sodann verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Er hat zudem die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen. Das Gleichstellungsgesetz (GlG) soll zudem insbesondere vor Diskriminierung am Arbeitsplatz aufgrund des Geschlechts schützen. Die sexuelle Belästigung wird als Diskriminierung angesehen. Das Gesetzt erwähnt beispielhaft insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.