Februar 6, 2020 1:08 pm
Verschiedene rechtliche Bestimmungen schützen Arbeitnehmer vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. So schreibt Art. 328 OR grundsätzlich vor, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht sexueller Belästigung vorzubeugen und dafür zu sorgen hat, dass einem Opfer keine weiteren Nachteile entstehen. Gemäss Art. 6 des Arbeitsgesetzes ist der Arbeitgeber sodann verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Er hat zudem die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen. Das Gleichstellungsgesetz (GlG) soll zudem insbesondere vor Diskriminierung am Arbeitsplatz aufgrund des Geschlechts schützen. Die sexuelle Belästigung wird als Diskriminierung angesehen. Das Gesetzt erwähnt beispielhaft insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.
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