Gestützt auf die neue bundesrätliche Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 16. April 2020 (COVID-19Verordnung Justiz und Verfahrensrecht, SR 272.81, in Kraft am 20. April 2020) wird der ordentliche Verhandlungsbetrieb am Obergericht, an den Bezirksgerichten und den Friedensrichterämtern nach sechs Wochen Unterbruch am 27. April 2020 wieder aufgenommen. Oberste Priorität hat nach wie vor der Schutz der Verfahrensparteien, deren Vertreterinnen und Vertreter, der Dolmetschenden, der Besucherinnen und Besucher sowie der Gerichtsmitarbeitenden. Verhandlungen werden nur unter strikter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsempfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und Bundesrates durchgeführt. Wo der empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, werden in den Gerichtssälen Plexiglaswände installiert. Im Übrigen gelten folgende Einschränkungen: − Es nehmen nur jene Personen an Gerichtsverhandlungen teil, welche dort eine Aufgabe zu erfüllen oder Rechte wahrzunehmen haben. − Es werden grundsätzlich nur akkreditierte Medienschaffende zu Verhandlungen zugelassen. Dabei muss ein hinreichend grosser physischer Abstand zwischen allen Verhandlungsteilnehmenden gewährleistet werden können. − Andere Besucherinnen und Besucher werden gebeten, sich vorgängig telefonisch zu erkundigen, ob der Besuch einer Verhandlung möglich ist.
Personen, die krank sind oder Erkältungssymptome haben, werden zu Verhandlungen grundsätzlich nicht zugelassen. Parteien, die zum persönlichen Erscheinen am Gericht vorgeladen sind und solche Symptome haben, werden gebeten, sich vorgängig telefonisch zu melden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Verhandlungen, Einvernahmen oder Anhörungen künftig mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. In Ausnahmefällen können Zivilverfahren schriftlich erledigt werden. Über die Wiederaufnahme der schriftlichen und mündlichen Anwaltsprüfungen wird im Laufe der nächsten Tage entschieden. Diese Massnahmen werden laufend allfällig abweichenden Vorgaben des Bundesrats oder der Gesundheitsbehörden angepasst.