Verfahren bei diskriminierender Kündigung

Wird eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer durch die Kündigung diskriminiert, sind zwecks Geltendmachung einer Entschädigung besondere Verfahrensvorschriften zwingend einzuhalten (Art. 9 GlG i.V.m. Art. 336b OR).

Will die betroffene Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung geltend machen, muss in einem ersten Schritt gegen die ausgesprochene Kündigung bis zum Ende der Kündigungsfrist bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber schriftlich Einsprache erhoben werden (Art. 336b Abs. 1 OR). Die Einsprache muss auf den letztmöglichen Tag, den Kündigungstermin, der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zugegangen sein. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, die Einsprache mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Es muss klar aus dem Schreiben hervorgehen, dass Einsprache erhoben wird. Ohne rechtzeitige und rechtsgültige Einsprache verwirkt das Recht auf eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung. Es würde dann nur noch die Feststellungsklage offenstehen, welche aber in der Praxis kaum eingesetzt wird.

In einem zweiten Schritt ist über die Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu verhandeln. Sind die Fronten klar, so muss die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnis-ses ein Schlichtungsbegehren bei der Schlichtungsbehörde einreichen, andernfalls sie bzw. er den Anspruch auf Entschädigung verliert. Zuständig ist die Schlichtungsbehörde am Arbeitsort.

Obige Ausführungen gelten nur für Arbeitsverhältnisse, die dem Obligationenrecht unterstehen, nicht also für öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse, d.h. wenn beispielsweise einem Angestellten einer Kantonsverwaltung gekündigt wird.

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