Juli 10, 2017 1:08 pm

Im Urteil vom 22. Juni 2017 (4A_177/2017) befasste sich das Bundesgericht mit einer fristlosen Kündigung aus dem Kanton Aargau, welche der Arbeitgeber aufgrund des Diebstahls einer Kassiererin am 4. November 2014, welche seit 10 Jahren beim Arbeitgeber tätig war, von zwei Packungen Vollkorncracker und zwei Packungen Aufschnitt. Die Kassiererin flog bei einer Arbeitnehmerkontrolle am Ausgang auf. Am darauffolgenden Tag kündigte der Arbeitgeber der Kassierin fristlos, welche behauptete, dass sie die Waren habe bezahlen wollen, es aber vergass.