Änderungen von § 19 und § 26 Zürcher Personalgesetz (PG)

Das Personalgesetz vom 27. September 1998 (PG) sowie die Personalverordnung (PVA) wurden per 1. Oktober 2022 revidiert, und zwar u.a. in den folgenden Punkten: Die maximale Abfindungshöhe bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses wurde von 15 auf neun Monatslöhne herabgesetzt (§ 26 PG). Zudem wurde bei Kündigungen im Zusammenhang mit der Leistung oder dem Verhalten die Pflicht zur vorgängigen Mitarbeiterbeurteilung abgeschafft und durch eine Pflicht zur Mahnung mit einer Frist zur Verbesserung von längstens drei Monaten ersetzt (§ 19 PG).

Am 14. Dezember 2020 beschloss der Kantonsrat eine Änderung des Personalgesetzes (PG, LS 177.10). Die maximale Abfindungshöhe bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses wurde von 15 auf neun Monatslöhne herabgesetzt. Zudem wurde bei Kündigungen im Zusammenhang mit der Leistung oder dem Verhalten die Pflicht zur vorgängigen Mitarbeiterbeurteilung abgeschafft und durch eine Pflicht zur Mahnung mit einer Frist zur Verbesserung von längstens drei Monaten ersetzt (ABl 2020-12-18).

Mit der Änderung der Personalverordnung (PVO, LS 177.11) erfolgt die Umsetzung der beschlossenen Gesetzesänderungen auf Verordnungsstufe. Gleichzeitig wird der Beurteilungszeitpunkt für den Teuerungsausgleich vom September auf August verschoben.

Anpassungen der Personalverordnung Die unmittelbar von der Gesetzesänderung betroffenen Bestimmun[1]gen der PVO wurden ganzheitlich überprüft und sowohl inhaltlich als auch redaktionell überarbeitet. Aufgrund des geänderten Kündigungsverfahrens im Zusammenhang mit der Leistung oder dem Verhalten sind darüber hinaus Anpassungen der Bestimmungen zur Rückstufung (§§ 19 und 20 PVO) notwendig, damit die Anforderungen an eine Rückstufung nicht strenger sind als bei einer Kündigung aufgrund mangelnder Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens.

Gemäss § 42 PVO legt der Regierungsrat den Teuerungsausgleich auf den 1. Januar des folgenden Jahres gemäss dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom September fest. Auf Wunsch der Finanzkommission des Kantonsrates wurde die Planung der Nachträge zum Budgetentwurf gemäss § 18 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) auf die Zeit vor den Herbstferien vorverlegt. Um dem Kantonsrat in Zukunft mit den Nachträgen zum Budgetentwurf ein vollständiges Bild der Steuerungsgrösse übermitteln zu können (vgl. § 4 CRG), muss der Beschluss des Regierungsrates zum Teuerungsausgleich vor den Nachträgen erfolgen. Dies ist nur möglich, wenn inskünftig für den Teuerungsausgleich auf den Indexstand des Monats August statt des Monats September abgestützt wird. Im Übergangsjahr wird der Stand der Teuerung einmalig zwischen den Monaten September und August des Folgejahres verglichen. In den nachfolgenden Jahren ist jeweils der Indexstand der Monate August massgebend.

Neuer Wortlaut von § 19 PG

«Bevor die Anstellungsbehörde eine Kündigung aufgrund mangelnder Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens ausspricht, erfolgt eine schriftliche Mahnung. Diese ist verbunden mit einer Frist zur Verbesserung von längstens drei Monaten. Wenn feststeht, dass die Frist ihren Zweck nicht erfüllen wird, kann darauf verzichtet werden.»

Neuer Wortlaut von § 26 PG (Änderung in Absatz 4 kursiv markiert)

«Angestellte mit wenigstens fünf Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Kantons und ohne ihr Verschulden aufgelöst wird, haben Anspruch auf eine Abfindung, sofern sie mindestens 35-jährig sind. Angestellten mit Unterstützungspflichten kann bei drohender Notlage eine Abfindung bereits vor dieser Altersgrenze oder bei weniger als fünf Dienstjahren ausbezahlt werden.

Erfolgt die Auflösung, weil die Stelle aufgehoben wird, ist den Angestellten nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle anzubieten.

Kein Anspruch auf Abfindung besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Kündigung durch die Angestellte oder den Angestellten, wegen Ablauf der Amtsdauer, bei Entlassung gewählter Angestellter auf eigenes Gesuch sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem 65. Altersjahr und gemäss § 16 lit. b, c, e, f, h und i. Personalgesetz (PG).

Der Regierungsrat regelt die Festsetzung der Abfindung und bestimmt einen nach dem Alter abgestuften Rahmen als Richtlinie. Die Abfindung beträgt höchstens neun Monatslöhne.

Die Abfindung wird nach den Umständen des Einzelfalles festgelegt. Angemessen berücksichtigt werden insbesondere die persönlichen Verhältnisse und die Arbeitsmarktchancen, die Dienstzeit und der Kündigungsgrund. Angestellten, die während der Abfindungsdauer neues Einkommen erzielen, wird die Abfindung angemessen gekürzt. Der Regierungsrat regelt die Grundsätze für die Kürzung.

An Stelle einer Abfindung kann auf Verlangen der oder des Angestellten eine Verlängerung des Anstellungsverhältnisses für die Abfindungsdauer vereinbart werden. Die Angestellten sind vorbehältlich anders lautender Vereinbarung freigestellt. Bei Antritt einer neuen Stelle wird das Anstellungsverhältnis aufgelöst und eine reduzierte Abfindung gemäss Abs. 5 ausgerichtet.

Wer eine Abfindung zugesprochen erhalten hat, informiert die verfügende Stelle über das Einkommen während der Abfindungsdauer. Die verfügende Stelle fordert Abfindungen, die sich als ungerechtfertigt erweisen, zurück.»

 

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