Doppelrelevante Tatsachen und Verfahrensattraktion zugunsten vom vereinfachten Verfahren
In der Präsidialverfügung des Arbeitsgerichts Zürich AN190029 vom 5. Dezember 2019 (AGer-Z. 2019 Nr. 20) ging es um einen prozessualen Antrag auf Beschränkung des Verfahrens auf die Frage, ob eine sexuelle Belästigung vorliegt. Bei diesem Fall handelt es um einen sehr praxisrelevanten Entscheid betreffend Verfahrensrecht und Gleichstellungsgesetz (GlG). Zentrale Punkte umfassen doppelrelevante Tatsachen bezüglich Verfahrensart, die Verfahrensattraktion zugunsten des vereinfachten Verfahrens sowie die Gültigkeit der durch die Paritätische Schlichtungsstelle für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz durchgeführten Schlichtung, welche auch andere arbeitsrechtliche Themen mit umfasste.
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