In der Präsidialverfügung des Arbeitsgerichts Zürich AN190029 vom 5. Dezember 2019 (AGer-Z. 2019 Nr. 20) ging es um einen prozessualen Antrag auf Beschränkung des Verfahrens auf die Frage, ob eine sexuelle Belästigung vorliegt. Bei diesem Fall handelt es um einen sehr praxisrelevanten Entscheid betreffend Verfahrensrecht und Gleichstellungsgesetz (GlG). Zentrale Punkte umfassen doppelrelevante Tatsachen bezüglich Verfahrensart, die Verfahrensattraktion zugunsten des vereinfachten Verfahrens sowie die Gültigkeit der durch die Paritätische Schlichtungsstelle für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz durchgeführten Schlichtung, welche auch andere arbeitsrechtliche Themen mit umfasste.
Das Obergericht, die Bezirksgerichte und die Friedensrichterämter des Kantons Zürich nehmen den ordentlichen Verhandlungsbetrieb am 27. April 2020 wieder auf. Oberste Priorität hat nach wie vor der Schutz aller beteiligten Personen, die Gerichte mitteilen. Es werden also wieder arbeitsgerichtliche Prozesse stattfinden. Es gibt ja auch einige Fragen zu klären zu COVID-19 (Coronavirus), insbesondere zur COVID-19 Verordnung des Bundesrats vom 13. März 2020.
Hier werden aktuelle News zum Thema Arbeitsrecht und Coronavirus publiziert. Morgen Mittwoch soll es wieder Neuigkeiten vom Bundesrat geben.
Wie bei arbeitsrechtplus.ch an anderer Stelle bereits geschildert, bringt die Geltendmachung von Forderungen bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.-- einen Wegfall der Gerichtskosten mit sich. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass die zu beurteilende Streitigkeit nach dem vereinfachten Verfahren geführt wird.
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