Motion 21.3139 von Greta Gysin Gesundheitsschutz durch Nichterreichbarkeit in Freizeit

Der Bundesrat wird mit der Motion 21.3139 «Gesundheitsschutz. In der schweizerischen Gesetzgebung das Recht verankern, in der Freizeit nicht erreichbar zu sein» von Greta Gysin, Nationalrätin Grüne Partei der Schweiz, beauftragt, eine Änderung des Arbeitsgesetzes auszuarbeiten, die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht vorsieht, während ihrer Freizeit (ausserhalb der Arbeitszeit) für den Arbeitgeber nicht erreichbar zu sein.

Die Motion sieht wie folgt aus: «Die Covid-19-Pandemie hat zu einer starken Verbreitung der Arbeit im Homeoffice geführt. Die Trennung zwischen Privat- und Berufsleben ist für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer immer weniger klar. Homeoffice ist in der Tat ein zweischneidiges Schwert: Während das Arbeiten zuhause auf der einen Seite einen klaren Gewinn bringt (z. B. weniger Pendlerverkehr, Schutz vor gesundheitlichen Risiken in Zeiten der Pandemie, Flexibilität, Vorteile für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie), gibt es auf der anderen Seite reale Risiken für die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Travail Suisse schätzt, dass 30 Prozent der Angestellten im Jahr 2020 sehr häufig mit dem Problem der ständigen Erreichbarkeit konfrontiert waren (Barometer Gute Arbeit, Travail Suisse). Arbeitet man von zuhause aus, so wird eindeutig eine viel grössere Erreichbarkeit verlangt. Zudem überlagern sich die Arbeit und der Privatbereich auch örtlich, und es ist viel schwieriger, sich auszuloggen. Die Flexibilisierung der Arbeitsformen muss begleitet werden von einer Anpassung der Bestimmungen zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. In Bezug auf den Gesundheitsschutz muss ein eindeutiges und klares Zeichen gesetzt werden. Darum braucht es ein allgemeines Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in ihrer Freizeit nicht erreichbar zu sein. Ansonsten könnte ihre Gesundheit, insbesondere ihre psychische Gesundheit (Stress, Überarbeitung, familiäre Konflikte), darunter leiden. Die Grenzen zwischen Privat- und Berufsleben würden immer mehr verwischt. Dieses Recht wurde übrigens bereits in verschiedenen Gesamtarbeitsverträgen festgeschrieben, so in denjenigen von Swisscom, Post, SBB und SBB Cargo.»

Stellungnahme durch den Bundesrat

Der Bundesrat beantragte die Ablehnung der Motion.

Die Begründung des Bundesrates lautet dabei: «Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zur Motion Mazzone 17.3201 „Abschalten ausserhalb der Arbeitszeit“ ausgeführt hat, gelten heute schon gesetzliche Schranken für die ständige Erreichbarkeit. Während der Ruhezeit besteht kein Anspruch des Arbeitgebers, die Arbeitnehmenden erreichen zu können und diese haben das Recht, nicht erreichbar zu sein. Zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden ist es aber unter dem Aspekt der psychosozialen Risiken wichtig, Zeitfenster zu definieren, während denen die Leistung erbracht werden muss und wann nicht.

Die konkrete Ausgestaltung ist je nach Betrieb verschieden und kann durch interne Richtlinien, durch entsprechende Klauseln in den Einzelarbeitsverträgen oder durch Vereinbarungen festgelegt werden, die mit der internen Arbeitnehmervertretung oder – wie die Beispiele der Motionärin zeigen – zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden kollektiv getroffen werden.

Zudem hat das Parlament inzwischen entschieden, der pa. Iv. Burkart 16.484 „Mehr Gestaltungsfreiheit bei Arbeit im Homeoffice“ Folge zu geben. Diese zielt darauf ab, das Arbeitsgesetz anzupassen, um den Zeitrahmen für die individuelle Tages- und Abendarbeit auszudehnen. Auch Arbeitstätigkeiten während der Ruhezeiten sind ein Thema. Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Frage der Erreichbarkeit im Rahmen dieser Revisionsarbeiten zu diskutieren ist und es daher nicht angezeigt ist, ein paralleles Revisionsprojekt in Angriff zu nehmen.»

 

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