Bundesrat trifft Entscheide zu variablen Vergütungen bei der Credit Suisse

Der Bundesrat hat zur Kenntnis genommen, dass das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) mittels Verfügung an die Credit Suisse gewisse variable Vergütungen an ihre Mitarbeitenden vorläufig sistiert. Dies betrifft bereits zugesicherte, aber aufgeschobene Vergütungen für die Geschäftsjahre bis 2022, zum Beispiel in Form von Aktienansprüchen. Zudem hat der Bundesrat das EFD beauftragt, ihm weitere Massnahmen zur variablen Vergütung für die Geschäftsjahre bis 2022 und folgende vorzuschlagen. Er stützte sich dabei auf die bereits letzte Woche gefassten Beschlüsse.

Das Bankengesetz schreibt in Artikel 10a vor, dass der Bundesrat Massnahmen im Bereich der Vergütungen anordnet, wenn einer systemrelevanten Bank direkt oder indirekt staatliche Beihilfe aus Bundesmitteln gewährt wird. Der Bundesrat hat gestützt auf die Beschlüsse vom 16. März 2023 bereits am Sonntag kommuniziert, dass der Bundesrat gemäss Artikel 10a des Bankengesetzes Massnahmen im Bereich der Vergütung anordnen werde.

Der Bundesrat hat am 20. März 2023 zur Kenntnis genommen, dass die Geschäftsleitung der Credit Suisse selber auf variable Vergütungen für das Geschäftsjahr 2022 verzichtet hat. Der Bundesrat verzichtet aus Gründen der Rechtssicherheit darauf, bereits zugesicherte und sofort ausbezahlte variable Vergütungen an CS-Mitarbeitende für das Geschäftsjahr 2022 rückwirkend zu verbieten. Es gilt auch zu verhindern, dass Mitarbeitende getroffen werden, die die Krise nicht selbst verursacht haben.

Hingegen hat der Bundesrat zur Kenntnis genommen, dass das EFD mittels Verfügung an die Credit Suisse die bereits zugesicherten, aber aufgeschobenen variablen Vergütungen für die Geschäftsjahre bis 2022 vorläufig sistiert. Ausgenommen sind lediglich aufgeschobene Zahlungen, die sich bereits in Auszahlung befinden. Aufgeschobene variable Vergütungen sind variable Lohnbestandteile, die ebenfalls zugesichert, aber erst künftig ausbezahlt werden, zum Beispiel Aktienansprüche. Zudem hat der Bundesrat das EFD beauftragt, ihm weitere Massnahmen zur variablen Vergütung für die Geschäftsjahre bis 2022 und folgende vorzuschlagen.

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