Corona-Erwerbsersatz für Personen unter Quarantäne und Eltern mit Kinderbetreuung

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. September 2020 beschlossen, die Geltungsdauer der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall zu verlängern. Somit kann die Corona-Erwerbsersatzentschädigung in gewissen Fällen auch nach dem 16. September 2020 ausgerichtet werden. Die Verlängerung betrifft unter Quarantäne gestellte Personen und Eltern, deren Kinder nicht von Dritten betreut werden können. Arbeitsrechtlich werden so einige in der Praxis sehr relevante Punkte der Diskussion über Lohnfortzahlungspflichten des Arbeitgebers entschärft. Weiter gibt es auch Erleichterungen für Selbständigewerbende, auf welche hier nicht weiter eingegangen wird.

Personen, die an der Ausübung der Erwerbstätigkeit verhindert sind, können nach dem 16. September 2020 weiterhin Corona-Erwerbsersatz beziehen, wenn eine der folgenden Situationen auf sie zutrifft:

  • Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Kinderbetreuung nicht mehr gewährleistet ist
    Bei einer behördlich angeordneten Betriebsschliessung (Schule, Kindergarten oder Sondereinrichtung) oder Quarantäne.
  • Behördlich angeordnete Quarantäne
    Bei einer von der Kantonsärztin oder vom Kantonsarzt oder einer anderen Behörde angeordneten Quarantäne. Personen, die nach der Rückkehr aus einer Region, die in der Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgeführt ist, unter Quarantäne gestellt werden, haben keinen Anspruch auf die Zulage; ausser, das Land war zum Zeitpunkt der Abreise noch nicht auf dieser Liste. Wie bisher beträgt der Anspruch im Quarantänefall 10 Taggelder.

Sämtliche Leistungen, die auf der Grundlage der bis zum 16. September 2020 geltenden Verordnung gewährt werden, enden automatisch an diesem Tag. Personen, die einen Erwerbsausfall erleiden und auf die oben aufgeführten Situationen zutreffen, müssen bei ihrer Ausgleichskasse einen neuen Antrag einreichen.

Erläuterungen des Bundesrates

Interessant sind insbesondere die folgenden Erläuterungen des Bundesrates:

Eltern mit Kinderbetreuung

Personen nach Absatz 1 haben Anspruch auf Entschädigung infolge Ausfalls der Fremdbetreuung der Kinder, wenn die Betreuungseinrichtung (wie Kita, Schule oder besondere Einrichtung) aufgrund einer kantonalen Massnahme oder einer Massnahme des Bundes temporär geschlossen werden muss.

Dasselbe gilt für betreuende Privatpersonen, wie z. B. die Grosseltern, die behördlich oder ärztlich verordnet in Quarantäne müssen. Wird das Kind unter Quarantäne gestellt, haben die Eltern bei einem Erwerbsunterbruch Anspruch auf eine Entschädigung. Als Fremdbetreuung kommen Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen, Institutionen nach Artikel 27 IVG sowie Personen, die Betreuungspflichten wahrnehmen (bspw. Grosseltern, Tagesmütter u.a.), in Frage. Massgebend ist, dass aufgrund einer behördlich verfügten Quarantäne die Betreuung des Kindes nicht mehr wahrgenommen werden kann.

Keine Massnahmen für besonders gefährdete Personen

Da es keine besonderen Massnahmen mehr für besonders gefährdete Personen gibt, wird nicht mehr auf diese Personengruppe Bezug genommen.

Notwendigkeit der Quarantäneanordnung – SwissCovid-App nicht relevant

Einen Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung hat nur, wer sich auf Anordnung eines Arztes oder einer Behörde in Quarantäne begeben muss. Ein Alarm der SwissCovid-App alleine ist keine Verpflichtung, sich in Quarantäne zu begeben. Auch nach einer Kontaktmeldung der Swiss Covid-App ist die Anordnung eines Arztes oder einer Behörde erforderlich, um eine Entschädigung zu erhalten.

Risikogebiete

Keinen Anspruch hat, wer sich aufgrund eines Aufenthalts in einem Risikogebiet in Quarantäne begeben muss, das sich auf der Liste der Staaten oder Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko befindet.

Schulferien

Während den Schulferien müssen sich die Eltern grundsätzlich selber organisieren, um eine Alternative für die Betreuung ihrer Kinder zu finden. Eine Entschädigung wird während den Schulferien lediglich dann ausgerichtet, wenn die Betreuung von einer Person oder Betreuungseinrichtung hätte wahrgenommen werden sollen, welche behördlich oder ärztlich verordnet geschlossen oder unter Quarantäne gestellt wurde. Bei Einrichtungen wie Kinderkrippen und Sonderschulen, die nicht so lange geschlossen bleiben wie Schulen, wird die Entschädigung nur während den Betriebsferien der Betreuungseinrichtung nicht gewährt.

 

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