Familienzulage für arbeitslose Mütter
Arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, haben ab dem 1. August 2020 Anspruch auf eine Familienzulage. Dies ist heute nicht der Fall. Hat beispielsweise in Folge einer fehlenden Vaterschaftsanerkennung keine andere Person einen Anspruch auf Familienzulagen, wird für das Kind keine Zulage ausgerichtet. Mit dieser Anpassung wird die Motion Seydoux-Christe (13.3650) umgesetzt.
Gesetzliche Grundlage für Finanzhilfen an Familienorganisationen
Schliesslich wird eine gesetzliche Grundlage für die Finanzhilfen an Familienorganisationen geschaffen. Mit diesen unterstützt der Bund seit mehr als 70 Jahren in der ganzen Schweiz oder im ganzen Gebiet einer Sprachregion tätige Familienorganisationen. Bis jetzt wurden die Finanzhilfen direkt gestützt auf die Bundesverfassung gewährt. Nun wurde im Familienzulagengesetz eine explizite gesetzliche Grundlage geschaffen.
Neue Bestimmungen treten am 1. August 2020 in Kraft
Am 27. September 2019 haben die eidgenössischen Räte die Revision des Familienzulagengesetzes verabschiedet. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 19. Juni 2020 entschieden, dass die neuen Gesetzesbestimmungen am 1. August 2020 in Kraft treten. Mit diesem Termin werden die neuen Regelungen zur Ausbildungszulage auf den Beginn des neuen Schuljahres bzw. der Berufslehren abgestimmt. Der Bundesrat hat zudem die revidierten Bestimmungen der Familienzulagenverordnung (FamZV) und die neu geschaffene Verordnung über Finanzhilfen an Familienorganisationen (FOrgV) verabschiedet. Diese treten ebenfalls am 1. August 2020 in Kraft.