Im Urteil 8C_626/2020 vom 21. Dezember 2020 hatte sich das Bundesgericht der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines SBB-Arbeitnehmers auseinanderzusetzen. Dabei ging es einerseits um Verfehlungen am Arbeitsplatz und andererseits auch um die Verletzung der Treuepflicht des Arbeitnehmers durch das Verhalten in der internen Untersuchung, welchem sowohl die Vorinstanz, das Bundesverwaltungsgericht, als auch das Bundesgericht eine grosse Bedeutung beimassen. Dazu das Bundesgericht: «Zu diesem Verstoss führten, wie die Vorinstanz aufzeigte, nicht allein der mehrfache bzw. wiederholte Missbrauch von Fahrvergünstigungen, sondern auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers während der Untersuchung und dessen fehlende Reue hinsichtlich des unrechtmässigen Verhaltens.» (E.5.2)
Referenzen über Arbeitnehmer
Referenzen sind im Schweizer Arbeitsrecht sehr weit verbreitet. Unter Referenzen versteht man mündliche oder schriftliche Auskünfte eines Arbeitgebers über einen Arbeitnehmer gegenüber einem neuen potentiellen Arbeitgeber. Die meisten Referenzen ergehen mündlich bzw. telefonisch. Heute stehen natürlich auch die neuen elektronischen Kommunikationsformen wie Zoom oder Teams zur Verfügung. Die Referenzauskunft untersteht verschiedenen rechtlichen Grenzen, welche sowohl aus dem Obligationenrecht (OR) als auch aus dem Datenschutzgesetz (DSG) stammen. In der Regel darf eine Referenzauskunft nur mit ausdrücklicher vorgängiger Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgen und untersteht diversen Anforderungen. Der Anspruch auf Referenzauskunft unterliegt der zehnjährigen Verjährungsfrist von Art. 127 OR.
Einschränkungen bei Einsicht ins Personaldossier?
Das Bundesgericht hatte sich im Urteil 4A_277/2020 vom 18 November 2020 mit dem datenschutzrechtlichen Thema auseinanderzusetzen, ob einer Partei durch eine andere Partei die Auskunft über eine Datensammlung im Sinne des Datenschutzgesetzes (Art. 8 DSG) verweigert werden kann. Das Urteil bezog sich zwar nicht auf ein Personaldossier, seine Überlegungen und die Ausführungen des Bundesgerichts lassen sich aber entsprechend auf dieses wichtige arbeitsrechtliche Thema übertragen. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Eine zweckwidrige Verwendung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts und damit Rechtsmissbrauch - so das Bundesgericht schliesslich - wäre wohl auch anzunehmen, wenn das Auskunftsbegehren einzig zum Zweck gestellt wird, die (spätere) Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu beschaffen, an die eine Partei sonst nicht gelangen könnte. Denn das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG wolle nicht die Beweismittelbeschaffung erleichtern oder in das Zivilprozessrecht eingreifen.» (E.5.3 a.E.). In diesem Urteil hielt das Bundesgericht die Verweigerung der Herausgabe von Daten anlässlich eines auf das Datenschutzgesetz (DSG) gestütztes Auskunftsbegehren, welches aus Gründen der vorprozessualen Datenbeschaffung gestellt wurde, unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs gut. Dieses wichtige datenschutzrechtliche Urteil des Bundesgerichts könnte Arbeitgeberinnen dazu dienen, sich der Herausgabe des Personaldossiers an Arbeitnehmer zu widersetzen. Oft erfolgt ja die Anforderung der Einsicht in das Personaldossier mit dem Zweck der vorprozessualen Informations- und Beweisbeschaffung vor dem Gang ans Arbeitsgericht. Zu beachten ist weiter, dass sich das Bundesgericht im kürzlich ergangenen Urteil A_125/2020 vom 10. Dezember 2020 in allgemeingültiger Art und Weise sehr restriktiv bezüglich von Rechtsmissbrauch bei datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehren geäussert hat.
Im Urteil 4A_448/2020 vom 4. November 2020 behandelte das Bundesgericht die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers (Beschwerdeführer vor Bundesgericht) – ohne vorherige Verwarnung – durch die Arbeitgeberin (Beschwerdegegnerin vor Bundesgericht) wegen einer tätlichen Auseinandersetzung, welche zwischen dem Arbeitnehmer und einem Arbeitskollegen in der Mittagspause vom 3. November 2017 stattgefunden hat. Zur Diskussion stand konkret das Würgen eines Arbeitskollegen. Der Arbeitnehmer wurde durch Dr. Harry F. Nötzli vor Bundesgericht vertreten. Die Arbeitgeberin wurde durch Dr. René Hirsiger, Partner Blesi Papa, vertreten.
Bundesrat heisst Desksharing-Konzept gut
Der Bundesrat hat anlässlich seiner heutigen das Konzept für die Einführung kollektiver Arbeitsplätze (Desksharing) gutgeheissen. Dieses sieht für Standardbüroarbeitsplätze der Bundesverwaltung grundsätzlich die Einführung von Desksharing in Verbindung mit der Förderung flexibler Arbeitsformen vor.
Der Bundesrat hat heute das summarische Verfahren für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) nochmals bis am 31. März 2021 verlängert. Die entsprechenden Änderungen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung treten am 1. Januar 2021 in Kraft. Zudem befinden sich bereits weitere Anpassungen der Verordnung in Konsultation. Diese erfolgen im Zusammenhang mit der kürzlich vom Parlament verabschiedeten Änderung im Covid-19-Gesetz. Vorgesehen sind die Aufhebung der Karenzzeit, die Nichtberücksichtigung der Abrechnungsperioden, für die der Arbeitsausfall 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit überschreitet, sowie die Ausweitung des KAE-Anspruches auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Lernende. Der Bundesrat wird am 20. Januar 2021 darüber formell entscheiden. Das Inkrafttreten der vorgesehenen Massnahmen wird dadurch nicht verzögert.
ABB neu mit vier Wochen Vaterschaftszeit in der Schweiz
ABB erhöht die Vaterschaftszeit für ihre Mitarbeitenden in der Schweiz auf 20 Tage und damit deutlich über die neue gesetzliche Mindestanforderung. Die Erweiterung erfolgt als Teil der «Global Diversity & Inclusion (D&I) Strategy 2030».
Bundesrat fördert flexible Arbeitsformen in der Bundesverwaltung
Technologische Entwicklungen und veränderte Erwartungen der Gesellschaft führen zu einem neuen Verständnis von Arbeit. In diesem Wandel will der Bundesrat durch den gezielten Einsatz flexibler Arbeitsformen Chancen nutzen, um die Leistungsfähigkeit der Bundesverwaltung weiterhin zu steigern und sich auch künftig als attraktive Arbeitgeberin zu positionieren. Anlässlich seiner Sitzung vom 11. Dezember 2020 hat der Bundesrat das Zielbild zur Ausgestaltung der flexiblen Arbeitsformen in der Bundesverwaltung gutgeheissen. Erfahren Sie hier alles zum Bericht.
Aktualisierung der Liste der meldepflichtigen Berufsarten (Stellenmeldepflicht) 2021
Aufgrund des deutlichen Anstiegs der Arbeitslosigkeit ab März 2020 ist die Zahl der Berufsarten, die im 2021 meldepflichtig werden, im Vergleich zu 2020 deutlich angestiegen. Alle Berufsarten, die 2020 meldepflichtig sind, werden auch 2021 der Meldepflicht unterliegen. Aufgrund der derzeitigen Situation auf dem Stellenmarkt, kommen ab dem 1. Januar 2021 viele meldepflichtige Berufsarten hinzu. Dazu gehören auch Führungskräfte in Vertrieb und Marketing, technische Verkaufsfachkräfte, Verkaufsfachkräfte, diverse Berufe aus dem Gastronomie- und Veranstaltungsbereich sowie verschiedene Berufe aus der Baubranche.
Vorgaben für Vertretung von Sprachen und Geschlechtern im obersten Leitungsorgan von bundesnahen Unternehmen
Der Bundesrat strebt eine ausgewogene Vertretung der Landessprachen und der Geschlechter im obersten Leitungsorgan bundesnaher Unternehmen und Anstalten an. Er hat dazu an seiner heutigen Sitzung neue Vorgaben beschlossen, die auf den 1. Januar 2021 in Kraft treten.
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