Während des Arbeitsverhältnisses und nach dessen Auflösung kann die Arbeitnehmerin und der Arbeit-nehmer nur in eingeschränkter Weise auf seine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis verzichten. Insbesondere bei Auflösung des Vertrags gilt es bei Vereinbarung allfälliger Saldo-Klauseln Art. 341 Abs. 1 OR zu beachten.
Abweichungen vom arbeitsrechtlichen Bestimmungen im Obligationenrecht und deren Grenzen gemäss Art. 361 und 362 OR
Die Bestimmungen des Obligationenrechts betreffend das Arbeitsrecht sind vielfach dispositiver Natur, d.h. sie können vertraglich, durch Normalarbeitsverträge oder Gesamtarbeitsverträge ausgeschlossen oder abgeändert werden. Ob im Einzelfall dies zulässig ist, beurteilt sich insbesondere nach den Art. 361 und 362 OR.
Die Folgen einer gerechtfertigten fristlosen Kündigung nach Art. 337b OR
Liegt ein wichtiger Grund nach Art. 337 und 337a OR für die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnissses vor, beurteilen sich die Folgen nach Art. 337b OR. Vorgesehen sind Schadenersatzansprüche.
Die Verjährung arbeitsrechtlicher Forderungen
Es besteht keine einheitliche Verjährungsfrist für sämtliche Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis. Die fünfjährige Frist von Art. 128 Ziff. 3 OR ist insofern irreführend, da sie nicht für alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis gilt.
Urteil des Bundesgerichts 4A_534/2017 vom 27. August 2018: Beinhaltet der echte Arbeitsvertrag auf Abruf das Recht auf Mindestabruf?
Im Urteil 4A_534/2017 vom 23. Oktober 2018 behandelte das Bundesgericht die Frage, ob ein Arbeitnehmer ein Recht auf Mindestabruf aus dem echten Arbeitsvertrag auf Abruf ableiten kann. Der Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin als Maler tätig. Als Stundenlohn wurden CHF 26 vereinbart. Der Maler wurde auf Abruf mit einem schwankenden Beschäftigungsgrad tätig.
Im wichtigen Leiturteil des Bundesgerichts 4A_3/2017 vom 15. Februar 2018 war die Berechnung der Probezeit im Arbeitsvertrag das zentrale Thema. Ein Thema, dass nicht ganz frei von Fallstricken ist. Das Bundesgericht entschied, dass der Lauf der Probezeit beim tatsächlichen und nicht beim rechtlichen vereinbarten Stellenantritt beginnt (E.4.4.1.). Weiter bejahte das Bundesgericht die Anwendbarkeit von Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR auf die Probezeit, d.h. die Anwendbarkeit des Prinzips der «Zivilkomputation» (E.4.4.3.).
Urteil Bundesgericht 4A_291/2008 vom 2. Dezember 2008 zur Verrechnung von Minusstunden
Das Urteil des Bundesgerichts 4A_291/2008 vom 2. Dezember 2008 ist ein Leiturteil zum Thema Verrechnung von Forderungen des Arbeitnehmers mit Minusstunden durch den Arbeitgeber. Es ist aber (leider) ein häufig zitiertes Leiturteil mit vielen Lücken im Sachverhalt und bei den rechtlichen Ausführungen.
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