Der Bundesrat hat heute neue Vorlagen zu Arbeitslosenversicherung und Kurzarbeit präsentiert. Die Anzahl Taggelder für versicherte Personen in der Arbeitslosenversicherung soll gemäss den heutigen Informationen des Bundesrates um 66 Taggelder für die Monate März bis Mai 2021 erhöht werden. Das gilt für alle jene, die am 1. März noch anspruchsberechtigt sind. Vorübergehend soll die Voranmeldefrist für Kurzarbeit aufgehoben werden sowie die Bewilligung bis zu sechs Monate gültig sein. Zudem soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten, die Höchstbezugsdauer für Kurzarbeitsentschädigung von aktuell 18 auf maximal 24 Monate innerhalb von zwei Jahren zu verlängern. Schliesslich wird beantragt, dass der Bund auch 2021 die Kosten für die Kurzarbeit übernimmt. Das führt zu einer Mehrbelastung des Bundeshaushalts von aktuell geschätzt bis zu 6 Milliarden Franken und bedingt eine Anpassung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.
Einforderung von Dienstaltersgeschenk auf dem Rechtsweg
Im Urteil 8D_14/2020 vom 2. Februar 2021 hatte das Bundesgericht den Fall eines gekündigten Aargauer Lehrers zu beurteilen, der auf dem Rechtsweg sein Dienstaltersgeschenk einfordern wollte. Das Bundesgericht sah sich u.a. mit der Rüge der Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie der Rüge der Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) konfrontiert. Der Fall zeigt auch exemplarisch verschiedene Besonderheiten des öffentlichen Personalrechts bei Kündigungen auf.
Offenbarungspflicht von Strafdelikten im Bewerbungsverfahren
Im Urteil A-668/2020 vom 23. November 2020 des Bundesverwaltungsgerichts ging es um einen juristischen Angestellten der EMPA, welcher der Arbeitgeberin beim Vertragsabschluss (Position Legal und Compliance) verschwiegen hatte, dass gegen ihn im Zeitpunkt des Bewerbungsprozesses ein Strafverfahren wegen Veruntreuung lief. Hierzu hat er im Bewerbungsverfahren u.a. eine falsche selbständige Erwerbstätigkeit über die Dauer von 8 Jahren vorgegeben. Die EMPA kündigte dann, nach Scheitern der Verhandlungen über eine Auflösungsvereinbarung, das Arbeitsverhältnis rückwirkend fristlos und stellte fest, dass sie das Arbeitsverhältnis wegen absichtlicher Täuschung als (nachträglich) unverbindlich erachte. Zusammenfassend hielt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-668/2020 vom 23. November 2020 fest, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin über seine frühere Arbeitsstelle bei einem privaten Unternehmen absichtlich täuschte und die Beschwerdeführerin deshalb rechtmässig die Unverbindlichkeit des Arbeitsvertrages mit dem Beschwerdegegner aufgrund eines Willensmangels geltend machte Auch wenn es im konkreten Fall um öffentliches Personalrecht geht, sind die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts auch für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse nach Art. 319 ff. OR relevant, da sie sich auf das OR stützten, auf welches das BPR verweist.
Anfechtbare oder nichtige Kündigung durch Kirchenpflege?
Im Urteil 8C_533/2020 vom 25. November 2020 setzte sich das Bundesgericht mit diversen öffentlich-rechtlichen arbeitsrechtlichen Fragen in der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich auseinander. Der Beschwerdeführer (Kirchenangestellter) machte im Verfahren geltend, die Kündigung sei nichtig, weil sie nicht von der Kirchenpflege als Anstellungsbehörde, sondern nur von deren Präsidentin und Vizepräsidenten beschlossen worden sei. Die Arbeitgeberin halte dem entgegen, die Kirchenpflege habe an einer ausserordentlichen Sitzung über das weitere Vorgehen in Bezug auf die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer gesprochen und einstimmig beschlossen, diese auf den nächstmöglichen Termin zu beenden, sofern sich während der Anhörungsfrist und einer allfälligen Aussprache nicht neue Anhaltspunkte für eine bessere Zusammenarbeit ergeben würden. Das Bundesgericht kam im Urteil 8C_533/2020 vom 25. November 2020 zum Schluss, dass nicht ein unzuständiges oder unkorrekt besetztes Organ die Kündigung ausgesprochen hat. Die Verfügung (Kündigung) sei vielmehr unter Verletzung des rechtlichen Gehörs erlassen worden. Dieser Verfahrensfehler wiege jedoch nicht ausserordentlich schwer und gelte nach der Rechtsprechung des Bundedsgerichts nicht als Nichtigkeitsgrund. Die Verfügung (Kündigung) sei anfechtbar (und wurde vom Beschwerdeführer auch erfolgreich angefochten), sie ist jedoch nicht nichtig (E.7.3.).
Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
Gemäss dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG), welches am 19. Juni 2020 vom Parlament verabschiedet wurde, gewährt der Bund Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, bis zum ordentlichen Rentenalter der AHV Überbrückungsleistungen (ÜL) zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Voraussetzung für ÜL ist u.a., dass die Personen vorher genügend lang in der Schweiz erwerbstätig waren und nur über wenig Vermögen verfügen. Die Verordnung des Bundesrates zum Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) wurde vom Bundesrat am 28. Oktober 2020 in Vernehmlassung geschickt. Sie regelt im Detail die Bedingungen für den Anspruch auf Überbrückungsleistungen sowie die Berechnung der Leistungen. Die Vernehmlassung endet heute, am 11. Februar 2001. Das Inkrafttreten von ÜLG und ÜLV wird in diesem Jahr 2021 erwartet.
Der Normalarbeitsvertrag NAV
Beim Normalarbeitsvertrag (NAV) handelt es sich – entgegen seiner Bezeichnung – um keinen Arbeitsvertrag im üblichen Sinn, wo sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam auf die Konditionen eines Arbeitsverhältnisses einigen. Normalarbeitsverträge nach Art. 359 ff. OR werden von Bund oder Kantonen für bestimmte Branchen erlassen und sind als materielles Recht zu qualifizieren.
Besonderheiten des Lehrvertrages
Der Lehrvertrag ist eine besondere Art des Einzelarbeitsvertrages. Neben besonderen Bestimmungen zum Lehrvertrag von Art. 344 ff. OR gelten subsidiär die arbeitsrechtlichen Normen von Art. 319 ff. OR sowie verschiedene weitere Normen. Durch den Lehrvertrag verpflichtet sich der Arbeitgeber die lernende Person für eine bestimmte Berufstätigkeit auszubilden und die lernende Person zu diesem Zweck Arbeit beim Arbeitgeber zu leisten (Art. 344 OR). Der Lehrvertrag ist ein befristetes Arbeitsverhältnis.
Keine Entschädigung der Umkleidezeit
Im Urteil 8C_514/2020 vom 20. Januar 2021 hatte sich das Bundesgericht mit der Abgeltung von Umkleidezeit von Pflegenden im Spital Limmattal zu befassen. Die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht Zürich, hatte im Urteil vom 24. Juni 2020 (VB.2019.00766) entschieden, dass die Weisung des Spitals Limmattal, wonach die Angestellten während der gesamten entschädigten Arbeitszeit vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Arbeitskleider tragen müssen und die Umkleidezeit demnach nicht entschädigt wird, nicht als rechtswidrig zu beurteilen sei. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Angestellten des Spital Limmattals gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich zwar ab. Die Abweisung erfolgte auch aus verfahrensrechtlichen Gründen. Das Zürcher Verwaltungsgericht verfiel gemäss dem Bundesgericht daher nicht in Willkür, wenn es sich bei der Auslegung des anwendbaren PR nicht an der Rechtslehre und privatrechtlichen Rechtsprechung zum Begriff der Arbeitszeit orientierte, sondern statt dessen in Anlehnung an die gelebte Praxis im Ergebnis zu einem engeren Verständnis der reglementarisch vorgesehenen Arbeitszeit gelangte, das die Umkleidezeit davon ausnimmt. (E.5.2.).
Verbot der Abgeltung von Ruhezeiten
Im Urteil 8C_663/2020 vom 13. Januar 2021 hatte sich das Bundesgericht mit einem interessanten Fall aus dem öffentlichen Personalrecht zu befassen. Es geht im Kern um die verfassungskonforme Auslegung von Art. 22 ArG, d.h. vom Verbot der Abgeltung von Ruhezeiten. Der Fall zeigt exemplarisch auf, wie schwierig Rügen vor dem Bundesgericht sind, wenn das Bundesgericht, wie im vorliegenden Fall, das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei der Anwendung und Auslegung von Art. 22 ArG verneint, weil alles klar sei.
Im Urteil 8C_676/2020 vom 21. Dezember 2020 befasste sich das Bundesgericht mit einer Berufsschul-Lehrerin, welche nicht einverstanden war mit ihrer Einreihung in die 19. Klassen des Lohnsystems des Kantons Zürich. Gemäss dem Bundesgericht verletzte die vorinstanzliche Auslegung von § 3 Abs. 4 MBVO, wonach eine definitive Anstellung als Lehrkraft an der BMS ein Universitätsabschluss im unterrichteten Fach voraussetzt und damit die vom kantonalen Gericht bestätige Einreihung in die Lohnklasse 19, keine verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin rügte u.a. den Verstoss gegen das Willkürverbot sowie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
Social Media